GOÄ 631: Temporärer Schrittmacher korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 631
Anlegung eines transvenösen temporären Schrittmachers – einschließlich Venenpunktion, Elektrodeneinführung, Röntgendurchleuchtung des Brustkorbs und fortlaufender EKG-Kontrolle –
Punktzahl 1110  
Einfachsatz 64,70 € 1,0x
Regelhöchstsatz 148,81 € 2,3x
Höchstsatz 226,45 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 631 (temporärer Schrittmacher): Erfahren Sie alles über Indikationen, typische Fehler und die korrekte Steigerung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 631

Anlegung eines transvenösen temporären Schrittmachers – einschließlich Venenpunktion, Elektrodeneinführung, Röntgendurchleuchtung des Brustkorbs und fortlaufender EKG-Kontrolle –

Die Ziffer 631 beschreibt eine komplexe kardiologische und intensivmedizinische Leistung. Sie umfasst alle Teilschritte, die für die temporäre transvenöse Elektrostimulation des Herzens notwendig sind. Dazu gehören explizit die Venenpunktion, das Einführen der Elektrode, die Lagekontrolle mittels Röntgendurchleuchtung sowie die kontinuierliche EKG-Überwachung während des Eingriffs.

Diese Ziffer ist mit 1110 Punkten bewertet. Damit bildet sie den hohen technischen und zeitlichen Aufwand ab, der mit diesem invasiven Eingriff verbunden ist. Da alle genannten Teilschritte bereits im Leistungstext enthalten sind, dürfen diese nicht separat berechnet werden.

GOÄ 631 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Anwendung eines temporären Schrittmachers ist eine lebensrettende Akutmaßnahme oder dient der gezielten Diagnostik. Typische Indikationen sind schwere, symptomatische Bradykardien, höhergradige AV-Blockierungen (wie AV-Block III. Grades) oder eine akute Sinusknotendysfunktion. Auch im Rahmen eines akuten Myokardinfarkts kann die temporäre Stimulation notwendig werden.

Neben therapeutischen Zwecken kann die Ziffer 631 auch für diagnostische Interventionen herangezogen werden. Ein Beispiel hierfür ist die Bestimmung der Sinusknotenerholungszeit. Wichtig ist, dass die Ziffer unabhängig von der Anzahl der Stimulationsversuche oder der Liegezeit des Schrittmachers nur einmal pro Sitzung berechnet werden kann.

Tipp: Sollte der temporäre Schrittmacher aufgrund einer sekundären Elektrodendysfunktion in einer separaten Sitzung neu angelegt werden müssen, ist die GOÄ 631 erneut berechnungsfähig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 631

Fallbeispiel 1: Akuter AV-Block III. Grades

Ein Patient stellt sich mit einem akuten, symptomatischen AV-Block III. Grades und konsekutiver Synkope vor. Zur Stabilisierung wird ein temporärer transvenöser Schrittmacher über die Vena jugularis interna implantiert. Die Prozedur erfolgt unter Durchleuchtungskontrolle und EKG-Monitoring. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 631 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 2: Sonden-Dislokation am Folgetag

Bei einem Patienten wurde am Vortag erfolgreich ein temporärer Schrittmacher angelegt. Am Folgetag zeigt sich in einer separaten Sitzung eine Dislokation der Elektrode mit Stimulationsverlust, weshalb eine komplette Neuanlage erforderlich wird. Da es sich um eine neue Sitzung außerhalb der Erstanlage handelt, kann die GOÄ 631 für diese Rekonstruktion erneut in voller Höhe berechnet werden.

Fallbeispiel 3: Intraoperative Stimulation bei Herz-OP

Während einer offenen Herzoperation entscheidet das chirurgische Team, temporäre myokardiale Elektroden zur intraoperativen Stimulation anzulegen. Die Elektroden werden tatsächlich zur aktiven Stimulation des Herzens genutzt. Die Abrechnung erfolgt analog nach GOÄ-Ziffer 631 zum Einfachsatz, da dies der offiziellen Empfehlung des Zentralen Konsultationsausschusses entspricht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 631: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Einzelleistungen, die bereits im Leistungstext der GOÄ 631 enthalten sind. So sind die Venenpunktion, die Röntgendurchleuchtung zur Lagekontrolle und das EKG-Monitoring mit der Ziffer 631 abgegolten. Eine separate Abrechnung dieser Einzelschritte führt regelmäßig zu Kürzungen durch die privaten Krankenversicherungen.

Zudem müssen die strikten Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ 631 darf nicht neben den Ziffern 260 (Verband), 650 bis 652 (EKG-Leistungen) sowie 5295 (Röntgen-Durchleuchtung) berechnet werden. Auch die prophylaktische, rein präventive Anlage von Elektroden ohne tatsächliche Stimulation während einer Operation ist nicht nach Ziffer 631 berechenbar.

Achtung: Die Implantation eines permanenten Schrittmachers (z. B. nach GOÄ 3095) schließt die Ziffer 631 in derselben Sitzung aus, es sei denn, die temporäre Anlage war vorab aus vitaler Indikation zwingend erforderlich.

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Dokumentation der GOÄ 631: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht oder der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, der Zugangsweg (z. B. Vena subclavia), die erfolgreiche Platzierung unter Durchleuchtung sowie die Parameter der Stimulation (Reizschwelle, Wahrnehmung) exakt festgehalten werden. Auch die Dauer der Durchleuchtung sollte dokumentiert werden.

Falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet wird, muss die Begründung direkt aus der Dokumentation hervorgehen. Schwierige anatomische Verhältnisse oder schwere Herzrhythmusstörungen während des Eingriffs sollten detailliert beschrieben werden.

Dokumentationsbeispiel: Akute bradykarde Rhythmusstörung bei Hinterwandinfarkt. Punktion der V. jugularis dextra, komplikationsloses Vorschieben der Schrittmacherelektrode unter Röntgendurchleuchtung (DL-Zeit: 1,2 Min.) in den rechtsventrikulären Apex. Kontinuierliches EKG-Monitoring. Reizschwelle bei 0,8 V stabil. Sicheres Capturing bei 60/Min. Fixierung und steriler Verband.

GOÄ 631: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 631 liegt bei 148,81 € (2,3-facher Satz). Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (226,45 €) ist bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder erheblichem Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen sind ausgeprägte anatomische Varianten der Venen, schwere, interventionsbedürftige Arrhythmien während der Platzierung oder die Notwendigkeit multipler Lagekorrekturen.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt is die Kombination mit intensivmedizinischen Überwachungsleistungen oder der Ziffer 430 (Defibrillation), sofern diese medizinisch notwendig waren. Nicht zulässig ist die Kombination mit diagnostischen EKG-Ziffern am selben Tag, sofern diese im direkten Zusammenhang mit der Schrittmacheranlage stehen. Bei einer vitalen Indikation vor einer permanenten Schrittmacherimplantation kann die Ziffer 631 jedoch neben der Ziffer 3095 begründet abgerechnet werden.

Ziffer 631 in der neuen GOÄ

Die Anlegung eines transvenösen temporären Schrittmachers einschließlich Venenpunktion, Elektrodeneinführung, Röntgendurchleuchtung und EKG-Kontrolle (heute beim 2,3-fachen Satz: 148,81 €) wird zur neuen Nummer 3043: „Anlage eines passageren Schrittmachers, einschließlich Infiltrationsanästhesie, Venenpunktion, Elektrodeneinführung, Röntgen- und EKG-Kontrolle, ggf. einschließlich Impedanzmessung, Reizschwelle, Sensing-Einstellung" — Festpreis 94,00 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 631

Die GOÄ-Ziffer 631 wird für das Anlegen eines transvenösen temporären Schrittmachers berechnet. Dies umfasst sowohl therapeutische Indikationen wie schwere bradykarde Rhythmusstörungen als auch diagnostische Zwecke. Die Leistung ist pro Sitzung einmalig berechnungsfähig.
In der GOÄ 631 sind die Venenpunktion, das Einführen der Elektrode, die Röntgendurchleuchtung des Brustkorbs sowie die fortlaufende EKG-Kontrolle bereits enthalten. Diese Teilschritte dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Grundsätzlich ist die Nebeneinanderberechnung ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der permanenten Implantation die Anlage des temporären Schrittmachers aus vitaler Indikation vorausgehen musste.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz kann durch einen erhöhten Schwierigkeitsgrad begründet werden. Typische Gründe sind schwierige anatomische Venenverhältnisse, ausgeprägte Herzrhythmusstörungen während des Eingriffs oder ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Elektrodenplatzierung.
Die GOÄ 631 darf nicht zusammen mit den Ziffern 260 (Verband), 650 bis 652 (EKG) sowie 5295 (Röntgendurchleuchtung) abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind zwingend zu beachten, um Kürzungen zu vermeiden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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