GOÄ 430: Defibrillation korrekt abrechnen – Tipps & Regeln

5 Min. Lesezeit
GOÄ 430
Extra- oder intrathorakale Elektro-Defibrillation und/oder -Stimulation des Herzens
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 53,61 € 2,3x
Höchstsatz 81,58 € 3,5x
Ausschlüsse
435

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 430 für Defibrillation und Elektrostimulation birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste sicher vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 430

Die GOÄ-Ziffer 430 beschreibt eine lebensrettende Maßnahme im Rahmen der Notfall- und Intensivmedizin. Der offizielle Leistungstext lautet:

Extra- oder intrathorakale Elektro-Defibrillation und/oder -Stimulation des Herzens

Diese Ziffer umfasst sowohl die Elektrodefibrillation als auch die Elektrostimulation des Herzens. Ziel der Defibrillation ist es, durch gezielte Stromstöße lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen wie Kammerflimmern zu beenden. Dabei ist es für die Abrechnung unerheblich, ob ein manueller Defibrillator oder ein automatisierter externer Defibrillator (AED) verwendet wird.

GOÄ 430 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

In der täglichen Praxis wird die GOÄ 430 meist bei akuten Notfällen wie dem plötzlichen Herztod oder schweren ventrikulären Tachykardien eingesetzt. Die Maßnahme erfolgt entweder extra- oder intrathorakal, wobei letzteres primär in der Herzchirurgie vorkommt. Eine wichtige Abgrenzung betrifft die temporäre Schrittmacheranlage nach Ziffer 631, bei der die Stimulation über eine transvenöse Elektrode erfolgt.

Die Abrechnung der Ziffer 430 ist unabhängig davon, ob die Defibrillation erfolgreich war oder nicht. Auch bei erfolgloser Reanimation kann die Leistung voll in Rechnung gestellt werden. Wichtig ist jedoch die genaue zeitliche Abgrenzung bei mehrfacher Anwendung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 430

Fallbeispiel 1: Reanimation in der Arztpraxis

Ein Patient bricht im Wartezimmer mit Kammerflimmern zusammen. Das Praxisteam leitet sofort die Reanimation ein und führt zwei aufeinanderfolgende Defibrillationen mit einem AED durch. Der Patient erlangt wieder einen stabilen Rhythmus. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 430 einmalig, da die Stromstöße in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgten.

Fallbeispiel 2: Rezidivierendes Kammerflimmern

Bei einem Patienten wird wegen Kammerflimmerns eine Defibrillation durchgeführt, die erfolgreich ist. Nach zehn Minuten tritt erneut Kammerflimmern auf, was eine zweite Defibrillation erforderlich macht. In diesem Fall ist die GOÄ 430 zweimal berechnungsfähig, da zwischenzeitlich ein stabiler Herzrhythmus vorlag.

Fallbeispiel 3: Elektrische Induktion bei Herzoperation

Während einer offenen Herzoperation wird ein künstliches Kammerflimmern elektrisch induziert, um den Herzstillstand herbeizuführen. Am Ende der Operation erfolgt die Defibrillation zur Wiederherstellung des Sinusrhythmus. Da beide Maßnahmen eigenständig indiziert und zeitlich getrennt sind, kann die GOÄ 430 zweimal berechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 430: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 430 mit der GOÄ-Ziffer 435 (Kardiologische Reanimation). Die Leistungsbeschreibung der Ziffer 435 schließt die Defibrillation bereits ein, weshalb eine zusätzliche Abrechnung der Ziffer 430 unzulässig ist. Private Krankenversicherungen kürzen hier regelmäßig die Rechnungen.

Achtung: Die mehrfache Abrechnung der GOÄ 430 für direkt aufeinanderfolgende Schocks ohne zwischenzeitliche Rhythmusstabilisierung wird von Prüfstellen nicht anerkannt und führt zu Honorarkürzungen.

Zudem muss beachtet werden, dass die reine Elektrostimulation im Rahmen einer temporären Schrittmacheranlage nach GOÄ 631 zu bewerten ist und nicht über die Ziffer 430 abgerechnet werden darf.

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Dokumentation der GOÄ 430: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um Rückfragen von Kostenträgern abzuwehren. In der Patientenakte müssen die Indikation, die Anzahl der abgegebenen Schocks sowie die Energielevel präzise festgehalten werden. Besonders wichtig ist der Nachweis eines zwischenzeitlich stabilen Rhythmus, falls die Ziffer mehrfach abgerechnet wird.

Dokumentation: Akutes Kammerflimmern bei Myokardinfarkt. Erste Defibrillation mit 150 J (biphasisch). Danach persistierendes Flimmern. Zweite Defibrillation mit 200 J. Konversion in Sinusrhythmus mit HF 82/min. Patient stabilisiert.

Auch der Erfolg oder Misserfolg der Maßnahme sowie die nachfolgenden Rhythmuskontrollen mittels EKG sollten detailliert dokumentiert werden.

GOÄ 430: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des 2,3-fachen Regelsatzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 430 gut begründbar. Typische Gründe sind eine schwierige Thoraxanatomie, starkes Übergewicht des Patienten oder eine erschwerte Elektrodenplatzierung unter Reanimationsbedingungen. Auch eine besonders lang andauernde Reanimation mit multiplen, zeitlich versetzten Defibrillationsphasen rechtfertigt einen höheren Faktor.

Tipp: Formulieren Sie die Begründung für den erhöhten Steigerungsfaktor stets patientenindividuell und vermeiden Sie standardisierte Floskeln, um Nachfragen der Beihilfe zu minimieren.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 430 wird im Notfall häufig mit der GOÄ-Ziffer 429 (Endotracheale Intubation) kombiniert. Auch die Kombination mit intensivmedizinischen Überwachungsleistungen oder der Ziffer 271 (Infusion) ist üblich. Ein Ausschluss besteht jedoch strikt gegenüber der Ziffer 435.

Ziffer 430 in der neuen GOÄ

Die einheitliche Ziffer 430 für Elektro-Defibrillation und -Stimulation (2,3-facher Satz: 53,61 €) wird im Entwurf nach Situation und Stromstoßzahl aufgeteilt:

  • Nummer 1105 „Elektrostimulation und/oder Defibrillation und/oder Kardioversion des Herzens, bis zu drei Stromstöße" (58,03 €) — für den Standardfall mit bis zu drei Stromstößen, kein ICD-Test; neben Nummer 2918 nicht berechnungsfähig
  • Nummer 1105 zuzüglich Zuschlag Nummer 1106 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1105 für mehr als drei Stromstöße" (24,11 €) — wenn in einer Behandlungsepisode mehr als drei Stromstöße abgegeben wurden (zusammen 82,14 €)
  • Nummer 3042 „Induktion und Terminierung von ventrikulären Tachyarrhythmien über den implantierten Defibrillator, ggf. einschließlich Kurznarkose, programmierter rechtsventrikulärer Stimulation, EKG, ICD-Reprogrammierung" (101,00 €) — bei ICD-gesteuerter Induktion und Terminierung ventrikulärer Tachyarrhythmien
  • Nummer 2918 „Elektive elektrische (bis zu drei Stromstöße) oder pharmakologische Kardioversion" (35,92 €) — bei elektiver elektrischer oder pharmakologischer Kardioversion; neben Nummer 1105 nicht berechnungsfähig

Praktisch bedeutet das: Die Stromstoßzahl ist künftig zu dokumentieren, und die ICD-gesteuerte Arrhythmieinduktion wird mit einem eigenen, höheren Satz bewertet. Für den häufigsten Anwendungsfall (bis zu drei Stromstöße ohne ICD-Test) steigt das Honorar von 53,61 € auf 58,03 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 430

Die GOÄ-Ziffer 430 darf mehrfach abgerechnet werden, wenn nach einer erfolgreichen Defibrillation vorübergehend ein stabiler Rhythmus vorlag und danach ein erneuter Herzstillstand eintritt. Mehrere direkt aufeinanderfolgende Schocks ohne zwischenzeitlichen Erfolg gelten dagegen als eine einzige Leistung.
Nein, die GOÄ-Ziffer 430 ist neben der GOÄ-Ziffer 435 für die kardiologische Reanimation explizit ausgeschlossen. In diesem Fall ist die Defibrillation bereits in der höher bewerteten Reanimationsleistung enthalten.
Nein, für die Abrechnung der GOÄ 430 ist es völlig unerheblich, ob ein automatisierter externer Defibrillator (AED) oder ein manuelles Gerät zum Einsatz kommt. Entscheidend ist allein die medizinische Indikation und die Durchführung der Elektro-Defibrillation.
Ja, die GOÄ-Ziffer 430 kann neben der GOÄ-Ziffer 429 für die endotracheale Intubation abgerechnet werden. Beide Leistungen sind unabhängig voneinander und auch unabhängig vom letztlichen Erfolg der Maßnahme berechnungsfähig.
Bei Herzoperationen kann die GOÄ 430 zweimal berechnet werden, wenn sowohl die Induktion des Herzstillstandes ohne Kardioplegie als auch die spätere Wiederherstellung des normalen Rhythmus durch Defibrillation erfolgt. Erfolgt die Induktion zusätzlich zu einer Kardioplegie, ist sie nicht eigenständig berechenbar.
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