GOÄ 431: Elektrokardioskopie im Notfall abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 431
Elektrokardioskopie im Notfall
Punktzahl 100  
Einfachsatz 5,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 13,41 € 2,3x
Höchstsatz 20,41 € 3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 431 regelt die Elektrokardioskopie im Notfall. Erfahren Sie alles über Abrechnungsausschlüsse, Steigerungssätze und die richtige Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 431

Elektrokardioskopie im Notfall

Die Gebührenordnungsziffer 431 bewertet die notfallmäßige Überprüfung der elektrokardiografischen Signale auf einem Bildschirm. Diese Leistung kommt primär dann zum Einsatz, wenn ein herkömmlicher EKG-Schreiber nicht sofort einsatzbereit ist oder dessen Inbetriebnahme zu einer kritischen Verzögerung der Notfallbehandlung führen würde. Die Ziffer ist somit ein wichtiges Instrument für die schnelle, apparative Diagnostik in akut lebensbedrohlichen Situationen.

Die Leistung umfasst die kontinuierliche Beobachtung des Herzrhythmus über einen Monitor, um unmittelbar therapeutische Entscheidungen treffen zu können. Da es sich um eine nichtgebietsbezogene Sonderleistung handelt, kann sie von Ärzten verschiedener Fachrichtungen im Akutfall herangezogen werden. Eine routinemäßige Anwendung außerhalb von echten Notfallsituationen entspricht jedoch nicht dem Leistungsziel.

GOÄ 431 in der Praxis: Indikation und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ 431 erfordert stets eine akute medizinische Notwendigkeit. Typische Indikationen sind der Verdacht auf einen Myokardinfarkt, schwere Herzrhythmusstörungen, eine hypertensive Krise oder ein unklarer Kreislaufkollaps. In diesen Fällen steht die unverzügliche Rhythmuskontrolle im Vordergrund, um lebensbedrohliche Zustände wie Kammerflimmern oder eine Asystolie sofort zu erkennen.

Die Abgrenzung zu anderen diagnostischen Verfahren ist essenziell für eine rechtssichere Abrechnung. Die Elektrokardioskopie darf nicht als Standardüberwachung missverstanden werden. Sobald eine grafische Registrierung des Monitorbildes erfolgt, verändert sich die Abrechnungsgrundlage hin zu den klassischen EKG-Ziffern.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 431

Fallbeispiel 1: Akuter Verdacht auf Myokardinfarkt im Hausbesuch

Ein Patient klagt bei einem dringenden Hausbesuch über akuten Vernichtungsschmerz in der Brust. Der Arzt schließt sofort ein mobiles Überwachungsgerät zur notfallmäßigen Elektrokardioskopie an, um den Herzrhythmus zu beurteilen. Da kein Papierschrieb erstellt wird, ist die Abrechnung der Ziffer 431 neben der Besuchsgebühr medizinisch vollkommen begründet.

Fallbeispiel 2: Synkope in der Arztpraxis

Eine Patientin bricht im Wartezimmer der Praxis plötzlich bewusstlos zusammen. Zur schnellen Differenzialdiagnostik des Kreislaufkollapses wird umgehend ein Notfallmonitor zur Rhythmusüberwachung angelegt. Diese sofortige Maßnahme sichert die Patientin ab und rechtfertigt die Berechnung der GOÄ-Ziffer 431 für die Akutphase.

Fallbeispiel 3: Akute Atemnot bei bekanntem Vorhofflimmern

Ein Patient stellt sich mit hochgradiger Atemnot und Herzrasen in der Praxis vor. Zur schnellen Abklärung einer möglichen Tachyarrhythmie erfolgt die sofortige elektrokardiografische Sichtkontrolle am Monitor. Die schnelle Diagnose ermöglicht eine direkte medikamentöse Intervention, weshalb die Ziffer 431 korrekt angesetzt wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 431: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Nebeneinanderberechnung der Ziffer 431 mit Routine-EKG-Leistungen. Die GOÄ schließt die gemeinsame Abrechnung mit den Ziffern 650 bis 655 am selben Patienten am selben Tag grundsätzlich aus. Auch die Kombination mit der intensivmedizinischen Überwachung nach Ziffer 435 ist nicht zulässig, da diese bereits die kontinuierliche Überwachung beinhaltet.

Achtung: Wird im Rahmen der Elektrokardioskopie über dieselben Elektroden eine grafische Registrierung des Monitorbildes durchgeführt, darf nicht die Nr. 431, sondern muss die höher bewertete Nr. 650 abgerechnet werden.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob tatsächlich eine Notfallsituation vorlag. Eine präventive oder routinemäßige Anwendung der Elektrokardioskopie, beispielsweise im Rahmen einer normalen Sprechstunde ohne akute Symptomatik, führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.

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Dokumentation der GOÄ 431: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die akute Indikation, der genaue Zeitpunkt der Maßnahme sowie die erhobenen Befunde detailliert festgehalten werden. Auch die Begründung, warum auf ein Standard-EKG verzichtet wurde, sichert den Abrechnungsanspruch ab.

Dokumentation: Akuter Thoraxschmerz und Dyspnoe um 11:30 Uhr. Notfallmäßige Elektrokardioskopie zur Rhythmuskontrolle durchgeführt. Befund: Normofrequenter Sinusrhythmus, keine akuten Arrhythmien im Monitor sichtbar. Standard-EKG aufgrund der Dringlichkeit der Erstmaßnahmen zunächst zurückgestellt.

Zusätzlich sollte dokumentiert werden, welche therapeutischen Konsequenzen sich aus der Monitorbeobachtung ergeben haben. Diese Angaben dienen im Ernstfall als gerichtsfeste Beweismittel bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Rückforderungsansprüchen der Kostenträger.

GOÄ 431: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der Ziffer 431 möglich. Typische Begründungen sind eine erhebliche motorische Unruhe des Patienten, schwierige Ableitungsbedingungen durch starke Schweißbildung oder die Notwendigkeit einer parallel laufenden Reanimation. Diese Faktoren müssen individuell in der Rechnung begründet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 431 lässt sich hervorragend mit anderen Notfallleistungen kombinieren. Zulässig ist die Abrechnung neben der Notfallkonsultation nach Ziffer 1 oder der Ziffer 50 bei einem dringenden Hausbesuch. Auch die entsprechenden Notfallzuschläge (A bis D) sowie Zuschläge für unzeitige Inanspruchnahme können zusätzlich geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Kombination mit Hausbesuchen die Wegezeiten und die genaue Uhrzeit dokumentiert sind. Dies unterstützt die Plausibilität der notfallmäßigen Elektrokardioskopie gegenüber den privaten Krankenversicherungen.

Ziffer 431 in der neuen GOÄ

Die Elektrokardioskopie im Notfall ist in der neuen GOÄ nur dann abrechnungsfähig, wenn eine grafische Registrierung (Ausdruck oder Kurvenaufzeichnung) angefertigt wird. In diesem Fall gilt Nummer 2900 „Elektrokardiographische Untersuchung mit weniger als zwölf Ableitungen, mit graphischer Aufzeichnung, auch als Notfall-EKG, je Sitzung" — Festpreis 12,51 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 13,41 €). Die reine EKG-Skopie — alleinige Betrachtung des Monitorbildes ohne graphische Aufzeichnung — ist im Entwurf nicht mehr gesondert berechnungsfähig; die Abrechnungsbestimmung der Ziffer 2900 schließt ein EKG-Monitoring ohne Aufzeichnung ausdrücklich aus.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 431

Die GOÄ-Ziffer 431 ist im medizinischen Notfall berechnungsfähig, wenn eine sofortige Überprüfung der elektrokardiografischen Signale am Monitor erforderlich ist. Dies ist meist dann der Fall, wenn ein EKG-Schreiber nicht schnell genug einsatzbereit ist oder dessen Nutzung die Notfalltherapie verzögern würde.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der Ziffer 431 mit den EKG-Ziffern 650 bis 655 ist für dieselbe Sitzung ausgeschlossen. Erfolgt eine grafische Registrierung über dieselben Elektroden, muss stattdessen die höher bewertete Ziffer 650 abgerechnet werden.
Nein, die Ziffer 431 ist nicht neben der intensivmedizinischen Überwachung nach Ziffer 435 berechnungsfähig. Die kontinuierliche Überwachung der Vitalparameter ist in der Ziffer 435 bereits vollumfänglich enthalten.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei besonderen Erschwernissen wie starker motorischer Unruhe des Patienten oder schwierigen Ableitungsbedingungen möglich. Auch eine laufende Reanimation während der Überwachung rechtfertigt einen höheren Steigerungssatz.
Nein, die Abrechnung der GOÄ 431 im Zusammenhang mit der Durchführung einer Anästhesie ist explizit ausgeschlossen. In diesem Kontext sind die Überwachungsleistungen bereits Teil der jeweiligen Anästhesiegebühr.
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