Die korrekte Abrechnung der Langzeitblutdruckmessung nach GOÄ 654 erfordert die Einhaltung wichtiger Vorgaben. Erfahren Sie alles zu Fristen und Fallstricken.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 654
Langzeitblutdruckmessung von mindestens 18 Stunden Dauer – einschließlich Aufzeichnung und Auswertung –
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 654 definiert klare Rahmenbedingungen für die Durchführung und Abrechnung dieser diagnostischen Maßnahme. Wesentlich ist hierbei die Einhaltung der Mindestdauer von 18 Stunden, um den Leistungsinhalt vollständig zu erfüllen.
Im Gegensatz zu kontinuierlichen Verfahren wie dem Langzeit-EKG erfolgt die Messung bei der Langzeitblutdruckmessung diskontinuierlich. In der Regel pumpt sich die Armmanschette in festen Intervallen, beispielsweise alle 15 Minuten tagsüber und alle 30 Minuten nachts, automatisch auf, um den Blutdruck nach der Riva-Rocci-Methode zu bestimmen.
Neben der reinen technischen Aufzeichnung und der anschließenden Auswertung der Daten ist auch die patientenbezogene Bewertung des Befundes explizit in der Ziffer enthalten. Eine gesonderte Berechnung dieser Befundinterpretation ist daher nicht zulässig.
GOÄ 654 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen
Die Langzeitblutdruckmessung stellt ein unverzichtbares Werkzeug in der kardiologischen und allgemeinmedizinischen Diagnostik dar. Ein primäres Einsatzgebiet ist die Abklärung einer vermuteten arteriellen Hypertonie, insbesondere zum Ausschluss einer sogenannten Weißkittel-Hypertonie.
Darüber hinaus liefert das Verfahren wertvolle Erkenntnisse über das nächtliche Blutdruckverhalten. Das Ausbleiben der physiologischen nächtlichen Blutdrucksenkung, das sogenannte Non-Dipping, gilt als wichtiger kardiovaskulärer Risikofaktor und kann nur durch eine mindestens 18-stündige Messung zuverlässig erfasst werden.
Auch für die Therapiekontrolle unter laufender antihypertensiver Medikation ist die GOÄ 654 die Methode der Wahl. Sie ermöglicht es, die Wirksamkeit der verordneten Medikamente über den gesamten Tages- und Nachtverlauf hinweg präzise zu beurteilen.
Tipp: Sollte die Messung aus technischen Gründen oder aufgrund mangelnder Patienten-Compliance vor Erreichen der 18-Stunden-Marke abgebrochen werden, kann die GOÄ 654 nicht berechnet werden. In solchen Fällen ist auf eine analoge Bewertung oder die Abrechnung von Einzelleistungen auszuweichen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 654
Fallbeispiel 1: Erstdiagnostik bei Verdacht auf Weißkittel-Hypertonie
Ein Patient stellt sich mit wiederholt erhöhten Praxisblutdruckwerten vor, berichtet jedoch von normalen Heimmessungen. Zum Ausschluss einer Weißkittel-Hypertonie wird eine 24-stündige Langzeitblutdruckmessung veranlasst.
Die Messung verläuft erfolgreich über 22 Stunden und zeigt normwertige Profile im Alltag. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 654 zum Regelsatz (1,8-fach, 15,73 €) nebst der zugrundeliegenden Beratung nach GOÄ 1 oder 3.
Fallbeispiel 2: Therapiekontrolle bei bekannter Hypertonie
Bei einer Patientin unter bestehender Dreifach-Kombinationstherapie soll die Effektivität der Medikation überprüft werden, insbesondere im Hinblick auf nächtliche Blutdruckspitzen. Das Gerät zeichnet über 20 Stunden verlässliche Daten auf.
Die Auswertung zeigt eine unzureichende nächtliche Absenkung (Non-Dipping). Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 654, wobei aufgrund des erhöhten Auswertungsaufwands bei komplexem Profil ein erhöhter Steigerungsfaktor begründet werden kann.
Fallbeispiel 3: Ausschluss einer maskierten Hypertonie
Ein Patient mit hypertensiven Organschäden (z. B. linksventrikuläre Hypertrophie) zeigt in der Praxis stets normale Blutdruckwerte. Es besteht der Verdacht auf eine maskierte Hypertonie.
Die 24-Stunden-Messung bestätigt erhöhte Blutdruckwerte vor allem in den frühen Morgenstunden. Die Leistung wird mit der Ziffer 654 liquidiert, da die Mindestdauer von 18 Stunden deutlich überschritten wurde.
Häufige Fehler bei der GOÄ 654: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 654 ist das Unterschreiten der geforderten Mindestdauer von 18 Stunden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei Überprüfungen regelmäßig das Messprotokoll an, aus dem die exakte Start- und Endzeit hervorgehen muss.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Ausschluss von Nebeneinanderberechnungen. Die GOÄ-Ziffer 654 darf laut den allgemeinen Bestimmungen nicht neben der Zuschlagsziffer 435 (Zuschlag für ambulante Operationen) abgerechnet werden.
Achtung: Eine zusätzliche Abrechnung einer Herzfrequenzvariabilitätsanalyse (HRV) ist nicht Bestandteil der GOÄ 654. Wird diese zusätzliche Analyse durchgeführt, kann sie bei entsprechender Indikation als eigenständige Leistung analog nach GOÄ-Ziffer 636 berechnet werden.
Häufig beanstanden Prüfer auch die unzulässige Doppelberechnung von Beratungs- oder Untersuchungsleistungen am Tag der Geräteabgabe und -rückgabe, wenn diese nicht sauber voneinander getrennt dokumentiert sind.
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Dokumentation der GOÄ 654: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte müssen der exakte Zeitraum der Messung (Anlege- und Ablegezeitpunkt) sowie die Anzahl der erfolgreichen Messungen festgehalten werden.
Zudem sollte die medizinische Indikation für die Untersuchung klar aus den Aufzeichnungen hervorgehen. Der schriftliche Befundbericht muss die statistischen Auswertungen (Mittelwerte Tag/Nacht, Standardabweichungen) sowie die ärztliche Bewertung des Ergebnisses enthalten.
Dokumentationsbeispiel:
24-h-ABDM von 08:15 Uhr bis zum Folgetag 08:30 Uhr (Gesamtdauer: 24 Std. 15 Min.). Indikation: V. a. Non-Dipping bei bekannter renaler Hypertonie. Erfolgreiche Messungen: 68 von 72. Auswertung: Mittlerer Blutdruck tagsüber 138/88 mmHg, nachts 132/82 mmHg. Fehlende nächtliche Absenkung (Non-Dipping). Therapieanpassung besprochen.
GOÄ 654: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz für die GOÄ 654 liegt beim 1,8-fachen Satz (15,73 €). Ein Abweichen bis zum Höchstsatz von 2,5-fach (21,85 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig.
Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind ein extrem unruhiges Blutdruckprofil mit der Notwendigkeit zahlreicher manueller Nachmessungen oder eine erschwerte Kooperation des Patienten (z. B. bei fortgeschrittener Demenz). Auch eine überdurchschnittlich lange Messdauer von deutlich über 24 Stunden kann eine Steigerung rechtfertigen.
Typische Ziffernkombinationen
Am Tag des Anlegens des Gerätes wird häufig eine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 oder eine Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 oder 3 durchgeführt und berechnet. Diese Kombinationen sind vollkommen zulässig, sofern die Leistungsinhalte getrennt erbracht wurden.
Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Berechnung von anderen kontinuierlichen Funktionsprüfungen des Herz-Kreislauf-Systems, sofern diese denselben Zeitraum betreffen und sich gegenseitig ausschließen. Die Kombination mit einem Langzeit-EKG (GOÄ 659) am selben Tag ist jedoch bei entsprechender Indikation statthaft.
Ziffer 654 in der neuen GOÄ
Die Langzeitblutdruckmessung von mindestens 18 Stunden (heute beim 2,3-fachen Satz: 15,73 €) wird im Entwurf nach der Aufzeichnungsdauer aufgeteilt:
- 2922 Langzeitblutdruckmessung, Dauer 18 bis 36 Stunden, einschließlich Aufzeichnung und Auswertung (19,37 €) — gilt für die übliche 24-Stunden-Messung
- 2922 + 2923 Langzeitblutdruckmessung über 36 Stunden: Basis (19,37 €) plus Zuschlag für Aufzeichnungsdauer über 36 Stunden (8,04 €)
Die Aufzeichnungsdauer entscheidet: Standardmessung bis 36 Stunden → 2922 allein; längere Messung → 2922 plus 2923. Aufzeichnung und Auswertung sind wie bisher eingeschlossen.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 654
Was hat nicht gestimmt?