GOÄ 659: Langzeit-EKG richtig abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 659
Elektrokardiographische Untersuchung über mindestens 18 Stunden (Langzeit-EKG) – gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger Registrierung von Puls und Atmung –, mit Auswertung
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 41,96 € 1,8x
Höchstsatz 58,27 € 2,5x
Ausschlüsse
435

Die Abrechnung des Langzeit-EKGs nach GOÄ-Ziffer 659 birgt Fallstricke bei Mindestdauer und Kombinationen. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 659

Elektrokardiographische Untersuchung über mindestens 18 Stunden (Langzeit-EKG) – gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger Registrierung von Puls und Atmung –, mit Auswertung

Die GOÄ-Ziffer 659 beschreibt die klassische Langzeit-EKG-Untersuchung über einen Zeitraum von mindestens 18 Stunden. Diese Leistung umfasst alle Schritte von der Vorbereitung bis zur finalen Befundung. Dazu gehören das fachgerechte Anlegen der Elektroden unter Sichtkontrolle, der Anschluss des Rekorders sowie die ausführliche Einweisung der Patienten.

Nach Beendigung der Aufzeichnung sind auch die Abnahme des Geräts, die computergestützte Analyse der Daten und die patientenbezogene Befundbeurteilung durch den Arzt in der Gebühr enthalten. Eine bloße Überwachung mittels Monitor-EKG erfüllt diese Kriterien nicht und kann nicht über diese Ziffer abgerechnet werden.

GOÄ 659 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Mindestdauer

Die häufigste Indikation für ein Langzeit-EKG ist die Abklärung von Herzrhythmusstörungen, ungeklärten Synkopen oder die Therapiekontrolle bei bekannter Arrhythmie. Für eine erfolgreiche Abrechnung der GOÄ 659 ist die Mindestdauer von 18 Stunden zwingend einzuhalten. Technische Ausfälle, wie beispielsweise eine vorzeitige Elektrodenablösung, dürfen diese Grenze nicht unterschreiten.

Achtung: Beträgt die tatsächliche, auswertbare Registrierungsdauer weniger als 18 Stunden, darf die GOÄ 659 nicht abgerechnet werden. In diesem Fall muss auf die GOÄ-Ziffer 650 (Basis-EKG) ausgewichen werden, um Honorarverluste zumindest teilweise zu kompensieren.

Es ist für die Abrechnung unerheblich, ob die Aufzeichnung kontinuierlich oder diskontinuierlich erfolgt. Entscheidend ist einzig, dass sich der verwertbare Untersuchungszeitraum über mindestens 18 Stunden erstreckt. Dies ermöglicht auch den Einsatz modernen Event-Recorder, sofern diese die zeitlichen Kriterien erfüllen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 659

Fallbeispiel 1: Abklärung von intermittierendem Vorhofflimmern

Ein Patient stellt sich mit rezidivierendem Herzrasen vor. Es wird ein 24-Stunden-EKG angelegt, welches nach 22 Stunden fehlerfreier Aufzeichnung abgenommen wird. Die Auswertung zeigt Phasen von intermittierendem Vorhofflimmern. Da die Mindestdauer von 18 Stunden überschritten wurde, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 659 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Vorzeitiger Abbruch durch Elektrodenverlust

Bei einer Patientin wird ein Langzeit-EKG zur Synkopenabklärung initiiert. Nach 14 Stunden löst sich der Stecker des Aufzeichnungsgeräts unbemerkt, weshalb keine weiteren Daten gespeichert werden. Da die 18-Stunden-Grenze unterschritten wurde, kann die GOÄ 659 nicht berechnet werden. Stattdessen wird die GOÄ-Ziffer 650 in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 3: Kontinuierliche Glukosemessung (CGM)

Zur Optimierung der Insulintherapie bei einem instabilen Diabetes mellitus wird eine kontinuierliche Glukosemessung über 24 Stunden durchgeführt. Da es sich um ein anerkanntes Analogverfahren handelt, erfolgt die Abrechnung analog zur GOÄ-Ziffer 659 analog. Dies ist durch die entsprechende Empfehlung der Bundesärztekammer rechtlich abgesichert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 659: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Doppelabrechnung bei externer Auswertung. Führt eine Praxis die Registrierung durch, lässt die Daten jedoch durch einen externen Dienstleister auswerten, darf die GOÄ 659 dennoch nur einmalig vom abrechnenden Arzt angesetzt werden. Die Vergütung des Dienstleisters muss intern geregelt werden und ist mit der Ziffer abgegolten.

Tipp: Die GOÄ 659 darf nicht für EKG-Registrierungen im Rahmen einer cardiorespiratorischen Polygraphie oder Polysomnographie im Schlaflabor genutzt werden. Für diese speziellen Untersuchungen ist die GOÄ-Ziffer 653 analog heranzuziehen.

Zudem existiert ein strikter Ausschluss neben der GOÄ-Ziffer 435 (Spirographen-Untersuchung). Werden beide Untersuchungen am selben Tag durchgeführt, muss genau geprüft werden, welche Leistung den höheren therapeutischen oder diagnostischen Stellenwert besitzt, da nur eine von beiden abgerechnet werden kann.

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Dokumentation der GOÄ 659: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. In der Patientenakte müssen der genaue Start- und Endzeitpunkt der Registrierung minutengenau festgehalten werden. Nur so lässt sich die Einhaltung der 18-Stunden-Frist im Zweifelsfall zweifelsfrei nachweisen.

Zusätzlich sollten die medizinische Indikation, die durchgeführte computergestützte Analyse sowie die wesentlichen Befundergebnisse dokumentiert werden. Auch eventuelle technische Besonderheiten oder Artefakte gehören in den Bericht.

Dokumentationsbeispiel:
Anlage LZ-EKG am 14.10. um 09:00 Uhr unter Sichtkontrolle. Ausführliche Patienteninstruktion erfolgt. Abnahme am 15.10. um 09:15 Uhr. Gesamtlaufzeit: 24 Std. 15 Min. Auswertbare Registrierzeit: 23 Std. 45 Min. Computergestützte Auswertung zeigt normofrequenten Sinusrhythmus, keine höhergradigen HRST. Schriftlicher Befundbericht erstellt.

GOÄ 659: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 659 liegt beim 1,8-fachen Satz. Ein Überschreiten dieses Faktors bis zum 2,5-fachen Satz ist bei erhöhtem zeitlichem oder technischem Aufwand möglich. Ein klassischer Begründungsgrund ist die Durchführung einer aufwendigen ST-Strecken-Analyse bei Verdacht auf Ischämien, da hierfür keine separate Analogziffer berechnet werden darf.

Auch eine extrem hohe Anzahl an Artefakten, die eine zeitintensive manuelle Nachbearbeitung der automatisierten Analyse erfordern, rechtfertigt eine Faktorerhöhung mit entsprechender Begründung in der Rechnung.

Typische Ziffernkombinationen

Sehr häufig wird neben dem Langzeit-EKG eine eigenständige Frequenzvariabilitätsanalyse notwendig. Diese kann gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog über die GOÄ-Ziffer 636 analog zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Auch die Kombination mit einer signalgemittelten Hochfrequenz-Elektrokardiographie zur Spätpotentialanalyse ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Ziffer 659 in der neuen GOÄ

Das Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden einschließlich Auswertung (heute beim 2,3-fachen Satz: 41,96 €) wird im Entwurf nach Aufzeichnungsdauer aufgeteilt:

  • 2905 Langzeit-EKG, Dauer 18 bis 36 Stunden, mit individueller kontinuierlicher mindestens zweikanaliger Ereigniskontrolle am Monitor und echtzeitanaloger Dokumentation, einschließlich Auswertung, ggf. einschließlich ST-Streckenanalyse, Atmungsaufzeichnung und Herzfrequenzvariabilitätsanalyse (50,00 €)
  • 2905 + 2906 Langzeit-EKG über 36 Stunden: Basis (50,00 €) plus Zuschlag für Aufzeichnungsdauer über 36 Stunden (8,37 €)

ST-Streckenanalyse, Atmungsaufzeichnung und Herzfrequenzvariabilität sind in 2905 als fakultative Bestandteile enthalten — sie dürfen nicht mehr separat abgerechnet werden. Die Aufzeichnungsdauer entscheidet über den Zuschlag 2906.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 659

Nein, bei einer Aufzeichnungsdauer von unter 18 Stunden ist die GOÄ 659 nicht berechnungsfähig. In diesem Fall kann für die erbrachte Leistung ausschließlich die GOÄ-Ziffer 650 angesetzt werden. Technische Ausfälle müssen daher genau dokumentiert werden, um die Mindestzeit nachzuweisen.
Nein, es besteht ein expliziter Abrechnungsausschluss zwischen der GOÄ 659 und der GOÄ-Ziffer 435. Am selben Behandlungstag kann nur eine der beiden Leistungen in Rechnung gestellt werden. Praxen sollten daher prüfen, welche Ziffer im Einzelfall das höhere Honorar erzielt.
Eine kontinuierliche Blutzuckermessung über mindestens 18 Stunden wird analog nach der GOÄ-Ziffer 659 berechnet. Dies entspricht einer offiziellen Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer. Voraussetzung ist auch hier eine entsprechende Auswertung und Dokumentation.
Nein, eine eigenständige Analogziffer für die ST-Strecken-Analyse darf nicht zusätzlich berechnet werden. Der dadurch entstehende erhöhte Aufwand kann jedoch über einen gesteigerten Gebührenfaktor bei der GOÄ 659 geltend gemacht werden. Dies erfordert eine entsprechende Begründung auf der Rechnung.
Die GOÄ 659 wird ausschließlich von dem Arzt abgerechnet, der die Untersuchung veranlasst und die Gesamtverantwortung trägt. Eine Aufteilung der Ziffer oder eine doppelte Abrechnung durch den auswertenden Arzt ist ausgeschlossen. Die Vergütung des externen Dienstleisters muss intern zwischen den Ärzten geregelt werden.
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