Die Abrechnung des Telemetrie-EKGs nach GOÄ 653 bietet vielseitige Optionen – von der Stationsüberwachung bis zum modernen Herzinsuffizienz-Telemonitoring.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 653
Elektrokardiographische Untersuchung auf telemetrischem Wege
Die GOÄ-Ziffer 653 beschreibt die elektrokardiographische Untersuchung, die über einen telemetrischen Übertragungsweg erfolgt. Diese Leistung umfasst die kontinuierliche Erfassung und Analyse von Herzstromkurven, die mittels Funksignalen an ein Empfangssystem übermittelt werden. Durch vordefinierte Alarmgrenzen ermöglicht dieses Verfahren eine sofortige Reaktion auf kardiale Ereignisse.
GOÄ 653 in der Praxis: Telemetrie, Schlaflabor und Telemonitoring
In der täglichen Praxis findet die GOÄ 653 in verschiedenen klinischen Szenarien Anwendung. Neben der klassischen Überwachung von mobilen Patienten auf kardiologischen Stationen ist die Ziffer auch im Rahmen der Schlafmedizin von Bedeutung. Nach einer Empfehlung der Bundesärztekammer kann ein EKG von mindestens sechs Stunden Dauer im Schlaflabor dieser Ziffer zugeordnet werden.
Ein weiteres hochrelevantes Einsatzgebiet ist das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz. Hierbei erfolgt die Abrechnung der wöchentlichen Datenerfassung und -analyse analog nach der GOÄ-Ziffer 653. Dies ermöglicht eine moderne, digitale Patientenversorgung direkt im häuslichen Umfeld.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 653
Fallbeispiel 1: Stationäre Telemetrie-Überwachung
Ein Patient mit unklaren Synkopen wird zur Abklärung stationär aufgenommen. Zur kontinuierlichen Überwachung erhält der Patient ein mobiles Telemetrie-Gerät. Die Daten werden über 24 Stunden an die Zentrale übertragen und dort kontinuierlich analysiert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 653 mit dem Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Diagnostik im Schlaflabor
Bei einem Patienten besteht der Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Im Rahmen der Polysomnographie erfolgt ein kontinuierliches EKG über eine Dauer von sieben Stunden. Gemäß der BÄK-Empfehlung wird dieses EKG über die Ziffer 653 liquidiert.
Fallbeispiel 3: Analoges Telemonitoring bei Herzinsuffizienz
Ein Patient mit chronischer Herzinsuffizienz (NYHA II) wird mittels externer Messgeräte telemedizinisch überwacht. Die Praxis sichtet und analysiert die übertragenen Daten an fünf Werktagen der Kalenderwoche. Die Abrechnung erfolgt einmalig für diese Woche analog nach GOÄ 653.
Häufige Fehler bei der GOÄ 653: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung von Standard-Diagnostiken. Die Leistungen nach den Nummern 650 bis 653 sind laut den allgemeinen Bestimmungen nicht nebeneinander berechnungsfähig. Wer ein Telemetrie-EKG abrechnet, darf am selben Tag für denselben Patienten kein Ruhe- oder Belastungs-EKG ansetzen.
Achtung: Die Ziffer 653 ist zudem nicht neben der GOÄ-Ziffer 435 berechnungsfähig. Achten Sie bei der Kombination von schlafmedizinischen Leistungen penibel auf diese Ausschlussbestimmung, um Honorarkürzungen zu vermeiden.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die analoge Abrechnung des Telemonitorings, wenn die wöchentliche Frequenz nicht eingehalten oder unvollständig dokumentiert wurde. Die Leistung ist streng auf einmal je Kalenderwoche begrenzt.
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Dokumentation der GOÄ 653: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen GOÄ-Abrechnung. Für die GOÄ 653 müssen die Indikation, der Überwachungszeitraum sowie die wesentlichen Befunde präzise in der Patientenakte festgehalten werden. Auch die Konfiguration der Alarmgrenzen sollte dokumentiert sein.
Dokumentation: Telemetrisches EKG-Monitoring von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr bei Zustand nach transienter ischämischer Attacke. Keine signifikanten Rhythmusstörungen, mittlere Herzfrequenz bei 72 bpm. Alarmgrenzen für Bradykardie (45 bpm) und Tachykardie (130 bpm) aktiv.
Beim analogen Telemonitoring bei Herzinsuffizienz müssen zudem die Tage der Datensichtung dokumentiert werden. Nur so lässt sich im Zweifelsfall nachweisen, dass das Datenmanagement ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
GOÄ 653: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 653 liegt beim 1,8-fachen Satz. Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Satz ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Dies kann beispielsweise durch eine besonders komplexe Rhythmusanalyse oder häufige Fehlalarme begründet werden.
Tipp: Beim analogen Telemonitoring rechtfertigt eine Datensichtung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen eine Überschreitung der Begründungsschwelle. Nutzen Sie in diesen Fällen einen höheren Steigerungssatz mit entsprechender Begründung.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 653 wird häufig mit beratenden Leistungen wie der GOÄ-Ziffer 1 oder 3 kombiniert. Auch die Kombination mit spezifischen Ultraschalluntersuchungen des Herzens (z. B. GOÄ 424) ist zulässig, sofern die Ausschlussziffern beachtet werden.
Ziffer 653 in der neuen GOÄ
Die elektrokardiographische Untersuchung auf telemetrischem Wege (heute beim 2,3-fachen Satz: 26,55 €) wird im Entwurf für Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz eigenständig abgebildet — für andere Formen (stationäre Ward-Telemetrie, Schlaflabor-EKG) fehlt ein direkter Nachfolger:
- 2927 Datenerfassung, Analyse und Sichtung von Warnmeldungen bei Telemonitoring bei Herzinsuffizienz über externe Messgeräte, je Werktag außer Samstag (9,79 €)
- 2926 Dieselbe Leistung, je Samstag, Sonntag oder Feiertag (14,89 €)
Die stationäre Rhythmusüberwachung per Funk-EKG auf der Normalstation (Ward-Telemetrie) und das EKG im Schlaflabor haben im Entwurf keinen klaren Nachfolger. Bis zu einer Klärung durch den GOÄ-Ausschuss bleibt dieser Anwendungsfall ungesichert.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 653
Was hat nicht gestimmt?