GOÄ 429: Wiederbelebungsversuch richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 429
Wiederbelebungsversuch – einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakaler indirekter Herzmassage , gegebenenfalls einschließlich Intubation –
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 53,61 € 2,3x
Höchstsatz 81,58 € 3,5x
Ausschlüsse

Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 429 (Wiederbelebungsversuch): Indikationen, Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und Praxisbeispiele.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 429

Wiederbelebungsversuch – einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakaler indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation –

Die GOÄ-Ziffer 429 beschreibt eine hochgradig zeitkritische und lebensrettende Leistung der Notfallmedizin. Sie ist im Abschnitt C VII der Gebührenordnung für Ärzte unter den intensivmedizinischen und sonstigen Leistungen angesiedelt. Die Bewertung mit 400 Punkten verdeutlicht den hohen Stellenwert und die Komplexität dieser Akutmaßnahme.

Der Leistungsinhalt umfasst den gesamten Zeitraum vom Beginn der Reanimationsmaßnahmen bis zum Wiedereinsetzen einer stabilen Kreislauffunktion oder dem endgültigen Abbruch der Maßnahmen. Wichtig ist, dass die künstliche Beatmung sowie die Herzdruckmassage integrale Bestandteile dieser Ziffer sind. Auch eine eventuell notwendige endotracheale Intubation ist mit der Gebühr abgegolten und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

GOÄ 429 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die primäre Indikation für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 429 ist der Eintritt eines Atem- und/oder Kreislaufstillstandes. In der Praxis muss die Reanimation den aktuellen medizinischen Leitlinien entsprechen. Die Wahl der Beatmungstechnik ist für die Abrechnung unerheblich, sodass sowohl die Maskenbeatmung als auch die endotracheale Intubation den Leistungsinhalt erfüllen.

Eine Besonderheit betrifft den reinen Atemstillstand. Wird die Wiederbelebung bereits bei Atemstillstand eingeleitet, um einen drohenden Kreislaufkollaps abzuwenden, ist die Ziffer 429 auch ohne die Durchführung einer Herzdruckmassage voll berechnungsfähig. Dies muss jedoch in der Patientendokumentation präzise dargelegt werden.

Tipp: Für die Reanimation eines asphyktischen Neugeborenen kann anstelle der spezifischen Ziffer 1040 die höher bewertete GOÄ-Ziffer 429 herangezogen werden, um den hohen personellen und zeitlichen Aufwand adäquat abzubilden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 429

Fallbeispiel 1: Erfolgreiche Reanimation in der Arztpraxis

Ein Patient bricht im Wartezimmer mit einem akuten Herz-Kreislauf-Stillstand zusammen. Der Arzt leitet sofort die Herzdruckmassage ein und führt eine Beatmung mittels Beatmungsbeutel durch. Nach der Etablierung eines venösen Zugangs und der Gabe von Adrenalin setzt der Kreislauf nach zehn Minuten wieder ein. Abgerechnet wird die GOÄ 429 für den Wiederbelebungsversuch, die GOÄ 253 für die intravenöse Injektion sowie die GOÄ 271 für die angelegte Infusion.

Fallbeispiel 2: Erfolgloser Reanimationsversuch mit Intubation

Der Notarzt wird zu einem Patienten mit Atemstillstand gerufen. Es erfolgt eine 30-minütige kardiopulmonale Reanimation inklusive endotrachealer Intubation und mehrfacher Defibrillation. Trotz aller Bemühungen muss der Tod des Patienten festgestellt werden. In diesem Fall ist die GOÄ 429 unabhängig vom Erfolg voll berechnungsfähig. Zusätzlich können die Defibrillation nach GOÄ 430 und die EKG-Überwachung nach GOÄ 650 liquidiert werden.

Fallbeispiel 3: Präventive Reanimation bei isoliertem Atemstillstand

Ein Patient zeigt nach einem allergischen Schock einen vollständigen Atemstillstand bei noch tastbarem, aber schwachem Puls. Der Arzt intubiert den Patienten sofort und beatmet ihn künstlich, wodurch ein Herzstillstand verhindert wird. Da die Maßnahme den drohenden Kreislaufstillstand abwendete, ist die Abrechnung der GOÄ 429 auch ohne extrathorakale Herzmassage vollkommen berechtigt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 429: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation ist die zusätzliche Abrechnung der Intubation nach GOÄ 2730. Da die Intubation in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 429 als fakultativer Bestandteil aufgeführt ist, ist eine Nebeneinanderberechnung ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen umgehend.

Ein weiterer Ausschluss betrifft die Erbringung der Leistung auf einer Intensivstation. Wird der Wiederbelebungsversuch im Rahmen einer intensivmedizinischen Behandlung durchgeführt, greift der Ausschluss durch die Komplexziffer GOÄ 435. Die Reanimation ist dann über die intensivmedizinische Pauschale abgegolten.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 429 darf für zusammenhängende Maßnahmen nur einmal pro Kalendertag berechnet werden. Ein erneuter Ansatz ist nur dann zulässig, wenn nach einer erfolgreichen Zwischenphase ein komplett neuer Kreislaufstillstand eintritt.

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Dokumentation der GOÄ 429: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und minutengenaue Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der genaue Uhrzeitverlauf, der Ausgangszustand des Patienten (z. B. Pulslosigkeit, Apnoe) sowie alle angewandten Reanimationstechniken detailliert festgehalten werden.

Auch die verwendeten Medikamente, die Anzahl der Defibrillationen und die Reaktionen des Patienten sind präzise zu dokumentieren. Fehlen diese Angaben, kann die private Krankenversicherung die medizinische Notwendigkeit oder den Leistungsumfang anzweifeln.

Dokumentationsbeispiel: 11:15 Uhr: Patient kollabiert, kein Puls, keine Spontanatmung. Beginn CPR mit Herzdruckmassage und Maskenbeatmung. 11:18 Uhr: Endotracheale Intubation und Fortführung der Beatmung. 11:24 Uhr: Wiedereinsetzen eines stabilen Sinusrhythmus nach einmaliger Defibrillation. Ende der Reanimationsmaßnahmen.

GOÄ 429: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 429 liegt beim 2,3-fachen Satz. Bei besonders schwierigen Bedingungen, wie einer erschwerten Intubation durch anatomische Besonderheiten oder einer extrem lang andauernden Reaktivierung, kann der Faktor bis auf 3,5 gesteigert werden. Die Begründung auf der Rechnung muss hierbei patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 429 können viele begleitende Notfallleistungen separat berechnet werden. Hierzu gehören insbesondere die Defibrillation (GOÄ 430), die Anlage eines Venenkatheters (GOÄ 261), Infusionen (GOÄ 271, 272) sowie die EKG-Überwachung (GOÄ 650). Diese Kombinationen sichern eine betriebswirtschaftlich adäquate Honorierung des Notfalleinsatzes.

Ziffer 429 in der neuen GOÄ

Die Leistung wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 1102 — „Wiederbelebungsversuch mit Atemspende und indirekter Herzmassage“. Festpreis: 69,88 € (aktueller 2,3-facher Satz: 53,61 € — mehr als heute).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 429

Nein, die Intubation ist ein fakultativer Bestandteil der GOÄ 429 und kann nicht separat in Rechnung gestellt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Intubation tatsächlich durchgeführt wurde oder nicht.
Ja, die Leistung nach GOÄ 429 ist völlig unabhängig vom Erfolg der Wiederbelebung berechnungsfähig. Maßgeblich ist allein die medizinisch indizierte Durchführung der Reanimationsmaßnahmen.
Nein, auf der Intensivstation ist die Abrechnung der GOÄ 429 ausgeschlossen. In diesem Fall sind die Reanimationsmaßnahmen über die intensivmedizinischen Komplexziffern wie die GOÄ 435 abgegolten.
Neben der GOÄ 429 können selbstständige Leistungen wie die Defibrillation (GOÄ 430), EKG-Kontrollen (GOÄ 650) sowie Infusionen und Injektionen gesondert abgerechnet werden. Diese sind nicht im Leistungsumfang der Ziffer 429 enthalten.
Eine wiederholte Abrechnung der GOÄ 429 am selben Tag ist nur dann zulässig, wenn es nach einer vorübergehend erfolgreichen Reanimation zu einem erneuten Kreislaufstillstand kommt. Die zeitliche Trennung der Ereignisse muss in der Rechnung begründet werden.
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