GOÄ 427: Apparative Beatmung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 427
Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer
Punktzahl 150  
Einfachsatz 8,74 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,10 € 2,3x
Höchstsatz 30,59 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 427 für apparative Beatmung birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Honorarverluste sicher vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 427

Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer

Die Leistungslegende der GOÄ-Ziffer 427 beschreibt eine hochgradig akute, lebenserhaltende Maßnahme. Voraussetzung für die Abrechnung ist eine vitale Indikation, welche typischerweise bei einer schweren Ateminsuffizienz oder dem vollständigen Ausfall der Spontanatmung gegeben ist. Die Beatmung muss zwingend apparativ erfolgen, beispielsweise über ein Beatmungsgerät oder einen Beatmungsbeutel.

Manuelle Beatmungsformen wie die Mund-zu-Mund- oder Mund-zu-Nase-Beatmung fallen ausdrücklich nicht unter diese Ziffer. Die Leistung umfasst sowohl die kontrollierte Beatmung, bei der die Maschine die Atemarbeit vollständig übernimmt, als auch die assistierte Beatmung zur Unterstützung der Eigenatmung. Der Zeitraum ist auf eine Dauer von bis zu 12 Stunden begrenzt.

GOÄ 427 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Im klinischen Alltag ist die Anwendung der GOÄ-Ziffer 427 stark reglementiert, da sie in vielen Standardbereichen durch andere Pauschalen verdrängt wird. Eine Abrechnung im Rahmen einer stationären intensivmedizinischen Behandlung ist beispielsweise ausgeschlossen, da diese Leistung bereits mit der GOÄ-Ziffer 435 abgegolten ist. Dennoch verbleiben wichtige Einsatzbereiche für niedergelassene Ärzte und im Rettungsdienst.

Typische Einsatzgebiete umfassen die präklinische Notfallversorgung im Rettungswagen oder Notarzteinsatzfahrzeug sowie den Transport von beatmeten Patienten. Auch die Versorgung beatmeter Patienten außerhalb von Intensivstationen rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer. Ein weiteres wichtiges Feld ist die Schlafmedizin, in der die Ziffer nach Empfehlungen der Bundesärztekammer analog herangezogen wird.

Tipp: Die Ziffer 427 kann auch beim Transport eines beatmeten Patienten vom Operationssaal auf die Intensivstation abgerechnet werden, sofern dieser Transport außerhalb der definierten Narkosezeit stattfindet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 427

Fallbeispiel 1: Präklinische Notfallrettung

Ein Notarzt wird zu einem Patienten mit akutem Atemstillstand gerufen. Nach erfolgreicher Intubation erfolgt die kontrollierte apparative Beatmung mittels Beatmungsgerät im Rettungswagen während des Transports in die Klinik. Da es sich um eine präklinische Versorgung handelt, ist der Ansatz der GOÄ-Ziffer 427 vollkommen korrekt und unstrittig.

Fallbeispiel 2: Innerklinischer Transport nach Narkoseende

Ein Patient wird nach einer Operation im OP-Saal beatmet und auf die Intensivstation verlegt. Der Transport beginnt 20 Minuten nach dem offiziellen Operationsende, wodurch das Narkose-Zeitfenster (10 Minuten nach OP-Ende) überschritten ist. Die Beatmung während des Transports wird eigenständig mit der GOÄ-Ziffer 427 liquidiert, da kein zeitlicher Zusammenhang mit der Narkoseleistung mehr besteht.

Fallbeispiel 3: Analoge Anwendung im Schlaflabor

Im Rahmen einer Polysomnografie erfolgt die Anpassung und Kontrolle einer nCPAP-Beatmungsmaske bei einem Patienten mit obstruktiver Schlafapnoe. Gemäß den Empfehlungen des Konsultationsausschusses der Bundesärztekammer wird hierfür die GOÄ-Ziffer 427 analog herangezogen. Dies ermöglicht eine sachgerechte Honorierung dieser zeitaufwendigen schlafmedizinischen Leistung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 427: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 427 ist die Verwechslung mit einer einfachen Sauerstoffzufuhr. Eine bloße Sauerstoffinsufflation über eine Nasensonde oder Maske erfüllt nicht die Kriterien einer apparativen Beatmung im Saug-Druck-Verfahren. In solchen Fällen ist stattdessen die deutlich niedriger bewertete GOÄ-Ziffer 500 anzusetzen.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung der GOÄ-Ziffer 427 neben Narkoseleistungen (GOÄ 462, 463) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Beatmung aufgrund eines unvorhergesehenen Narkosezwischenfalls medizinisch notwendig wird.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Nebeneinanderberechnung mit der Inhalationstherapie nach GOÄ-Ziffer 501. Diese ist explizit ausgeschlossen. Auch die Abrechnung während einer stationären Intensivbehandlung (neben GOÄ 435) führt regelmäßig zu Kürzungen, da die Beatmung in diesem Setting als Bestandteil der intensivmedizinischen Komplexleistung gilt.

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Dokumentation der GOÄ 427: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte muss die vitale Indikation zweifelsfrei dargelegt werden. Dazu gehören Angaben zur Atemfrequenz, Sauerstoffsättigung (SpO2) und den klinischen Zeichen einer respiratorischen Insuffizienz.

Zusätzlich müssen die genauen Parameter der apparativen Beatmung festgehalten werden. Hierzu zählen der Beatmungsmodus (assistiert oder kontrolliert), die Beatmungsdauer sowie die verwendeten Geräte. Bei Transporten ist zudem die genaue Uhrzeit des Transports im Verhältnis zum Operationsende zu dokumentieren, um den Ausschlusszeitraum zu widerlegen.

Dokumentationsbeispiel: "Akute respiratorische Insuffizienz bei COPD-Exazerbation (SpO2 78% unter Raumluft). Einleitung einer kontrollierten apparativen Beatmung mittels Medumat Standard ab 14:15 Uhr für die Dauer des Transports (45 Min.). Vitale Indikation gegeben."

GOÄ 427: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ-Ziffer 427 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 20,10 €. Bei besonders schwierigen klinischen Verhältnissen kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (30,59 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind erhebliche Intubationsschwierigkeiten, instabile hämodynamische Verhältnisse des Patienten oder eine erschwerte Überwachung während eines unwegsamen Transports.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und häufig sinnvoll ist die Kombination mit Notfallleistungen und diagnostischen Maßnahmen. So kann neben der GOÄ-Ziffer 427 die Intubation (GOÄ-Ziffer 429) berechnet werden, sofern diese im Rahmen der Notfallversorgung durchgeführt wurde. Auch die Pulsoxymetrie oder Blutgasanalysen sind in diesem Kontext eigenständig abrechenbar, sofern keine anderweitigen Ausschlüsse greifen.

Ziffer 427 in der neuen GOÄ

Aus der bisherigen Ziffer 427 (2,3-facher Satz: 20,10 €) werden in der neuen GOÄ mehrere Leistungen — Methode und Befund entscheiden, welche Ziffer gilt:

  • 1100 „Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung, auch CPAP, auch Transportbeatmung, auch im Rahmen der Notfallbehandlung, Dauer bis zu 6 Stunden“ (71,38 €) — bei: 360
  • 1101 „Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung, auch CPAP, auch im Rahmen der Notfallbehandlung, ab 7. bis einschließlich 24 Stunden“ (135,49 €) — bei: 361

Die Preisspanne reicht von 71,38 € bis 135,49 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 427

Die GOÄ-Ziffer 427 darf bei einer vitalen Indikation wie Ateminsuffizienz oder Atemstillstand für eine apparative Beatmung abgerechnet werden. Voraussetzung ist der Einsatz von Beatmungsgeräten oder Beatmungsbeuteln. Eine manuelle Beatmung ohne Hilfsmittel ist nicht berechnungsfähig.
Nein, die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 427 ist im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Narkose nach den Ziffern 462 oder 463 ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht nur bei der Behandlung eines unvorhergesehenen Narkosezwischenfalls. Auch Transporte innerhalb des Narkose-Zeitfensters sind nicht berechenbar.
Nein, im Rahmen einer stationären intensivmedizinischen Behandlung ist die GOÄ-Ziffer 427 nicht neben der Komplexgebühr GOÄ 435 berechnungsfähig. Sie ist jedoch für Transporte außerhalb der Intensivstation oder im präklinischen Rettungsdienst ansetzbar.
Nein, eine reine Sauerstoffzufuhr über eine Maske oder Nasensonde erfüllt nicht die Kriterien einer apparativen Beatmung im Saug-Druck-Verfahren. Für diese Maßnahme muss stattdessen die GOÄ-Ziffer 500 herangezogen werden.
In der Schlafmedizin kann die GOÄ-Ziffer 427 gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer analog abgerechnet werden. Dies gilt für die Kontrolle der Beatmung unter nCPAP- oder BiPAP-Bedingungen sowie für die Anpassung der entsprechenden Beatmungsmasken.
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