GOÄ 501: Inhalationstherapie mit Überdruck – Abrechnungstipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 501
Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (z. B. Bird-Respirator)
Punktzahl 86  
Einfachsatz 5,01 € 1,0x
Regelhöchstsatz 9,02 € 1,8x
Höchstsatz 12,52 € 2,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 501 birgt durch strikte Ausschlüsse wie die Ziffern 500 und 505 Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie die Überdruckbeatmung korrekt abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 501

Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (z. B. Bird-Respirator)

Die GOÄ-Ziffer 501 beschreibt eine spezialisierte physikalisch-medizinische Leistung aus dem Bereich der Inhalationsmedizin. Im Zentrum steht die intermittierende Überdruckbeatmung (IPPB), die mithilfe spezieller Beatmungsgeräte wie dem klassischen Bird-Respirator durchgeführt wird. Diese Therapieform unterstützt die Atmung des Patienten aktiv durch einen definierten Überdruck während der Einatmungsphase.

Durch diese gezielte Belüftung der Lunge wird nicht nur die Atemmuskulatur entlastet, sondern auch die Deposition von therapeutischen Aerosolen in den tiefen Atemwegen signifikant verbessert. Die Leistung umfasst die Bereitstellung des Geräts, die Überwachung des Patienten sowie die Applikation der verordneten Medikamente. Eine einfache Inhalation ohne apparative Druckunterstützung reicht für die Abrechnung dieser Ziffer 501 nicht aus.

GOÄ 501 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 501 ist primär auf Patientengruppen mit schweren respiratorischen Einschränkungen ausgerichtet. Ein typisches Einsatzgebiet ist die Behandlung von obstruktiven Lungenerkrankungen wie COPD oder schwerem Asthma bronchiale, insbesondere wenn eine ausgeprägte Sekretretention vorliegt. Durch den intermittierenden Überdruck wird das Sekret mobilisiert und der Gasaustausch optimiert.

Ein weiteres wichtiges Einsatzfeld ist die postoperative Versorgung im Intensivpflege- und Wachstationsbereich. Nach großen operativen Eingriffen im Thorax- oder Abdominalbereich neigen Patienten zu einer flachen Schonatmung. Hier dient die IPPB-Therapie zur effektiven Atelektasenprophylaxe und zur Stabilisierung des zentralen sowie peripheren Atmungssystems.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Indikation zur Überdruckbeatmung stets klar aus der Patientenakte hervorgeht. Besonders bei postoperativen Komplikationen sichert eine präzise Dokumentation den Abrechnungsanspruch ab.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 501

Fallbeispiel 1: Postoperative Atelektasenprophylaxe

Ein Patient zeigt nach einer großen abdominalen Operation eine ausgeprägte Schonatmung mit beginnender Hypoxämie. Zur Vermeidung von Atelektasen wird eine tägliche intermittierende Überdruckbeatmung mit dem Bird-Respirator durchgeführt. Die Behandlung führt zu einer verbesserten Lungenbelüftung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 501 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Akute Exazerbation einer COPD

Eine Patientin mit fortgeschrittener COPD stellt sich mit einer akuten Exazerbation und hochviskosem Sekret in der Praxis vor. Es erfolgt eine IPPB-Inhalationstherapie mit einem Bronchospasmolytikum unter kontinuierlicher Überwachung. Aufgrund der schweren Dyspnoe und des erhöhten Betreuungsaufwands wird die GOÄ-Ziffer 501 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 2,3 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Sekretmobilisation bei bettlägerigen Patienten

Ein immobiler Patient leidet unter einer chronischen Bronchitis mit unzureichendem Hustenstoß. Zur Unterstützung der Sekretolyse wird eine apparative Überdruckinhalation verordnet und durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 501, da die Kriterien der apparatespezifischen Inhalationstherapie vollständig erfüllt sind.

Häufige Fehler bei der GOÄ 501: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung der GOÄ-Ziffer 501 neben anderen Inhalationsleistungen. Die GOÄ schließt die Nebeneinanderberechnung der einfachen Inhalationstherapie nach Ziffer 500 sowie der reinen Sauerstoff-Inhalation nach Ziffer 505 explizit aus. Diese Leistungen sind bereits in der höher bewerteten Überdruckbeatmung enthalten.

Zudem führen private Krankenversicherungen und Beihilfestellen häufig Kürzungen durch, wenn die GOÄ 501 fälschlicherweise für eine einfache Sauerstoffzufuhr zur Narkoseausleitung herangezogen wird. Auch die assistierende druckgesteuerte Dauerbeatmung, beispielsweise bei tracheotomierten Patienten, darf nicht unter dieser Ziffer subsumiert werden. Hierfür existieren eigene gebührenrechtliche Regelungen.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 501 ist nicht neben intensivmedizinischen Überwachungsleistungen wie den Ziffern 427 oder 428 berechnungsfähig. Prüfen Sie vor der Rechnungsstellung genau, welche Ausschlussziffern im Einzelfall den therapeutischen Schwerpunkt abbilden.

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Dokumentation der GOÄ 501: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und fachlich fundierte Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Notwendigkeit, das verwendete Beatmungsgerät sowie die spezifischen Parameter der Therapie festgehalten werden. Dazu gehören insbesondere der eingestellte Beatmungsdruck und die Dauer der Anwendung.

Zusätzlich sollten eventuell verabreichte Medikamentenzusätze und die Reaktion des Patienten auf die Behandlung dokumentiert werden. Dies erleichtert im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung den Nachweis der erbrachten Leistung erheblich.

Dokumentationsbeispiel: IPPB-Therapie mittels Bird-Respirator bei COPD-Exazerbation durchgeführt. Parameter: Inspirationsdruck 15 mbar, Dauer 15 Minuten. Zusatz von Salbutamol-Inhalat. Patient stabil, Sekretmobilisation erfolgreich eingeleitet.

GOÄ 501: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 501 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 1,8 gesteigert werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor (bis zum 2,5-fachen Satz) lässt sich beispielsweise durch eine ausgeprägte Unruhe des Patienten, eine schwere respiratorische Insuffizienz oder einen außergewöhnlich hohen Betreuungsaufwand begründen. Auch eine stark verzögerte Sekretlösung, die eine verlängerte Überwachung erfordert, rechtfertigt die Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 501 lässt sich sinnvoll mit diagnostischen Leistungen kombinieren, sofern keine expliziten Ausschlüsse vorliegen. Häufig erfolgt die Abrechnung zusammen mit einer symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 oder einer eingehenden Beratung nach GOÄ-Ziffer 3. Wichtig ist jedoch, die Ausschlussziffern wie die 427, 428, 435 sowie die Inhalationsziffern 500 und 505 strikt zu beachten.

Ziffer 501 in der neuen GOÄ

Die Sauerstoff-Inhalationstherapie wird zur neuen Nummer 1901 mit einem Festpreis von 9,61 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 9,02 €). Die Legende ist titelgleich übernommen; neben 1901 ist 1900 (allgemeine Inhalationstherapie) nicht berechnungsfähig — dieser Ausschluss bleibt wie im alten Recht erhalten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 501

Die GOÄ-Ziffer 501 ist für die Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (IPPB), beispielsweise mit einem Bird-Respirator, vorgesehen. Typische Indikationen sind obstruktive Lungenerkrankungen oder postoperative respiratorische Komplikationen.
Neben der GOÄ 501 dürfen die einfache Inhalationstherapie nach GOÄ 500 und die Sauerstoff-Inhalation nach GOÄ 505 nicht abgerechnet werden. Zudem bestehen Ausschlüsse für intensivmedizinische Leistungen wie die GOÄ-Ziffern 427 und 428.
Nein, eine einfache Sauerstoffzufuhr, beispielsweise zur Ausleitung einer Narkose oder über eine Nasenbrille, erfüllt nicht die Kriterien der GOÄ 501. Die Ziffer setzt zwingend eine intermittierende Überdruckbeatmung voraus.
Der Regelhöchstsatz (1,8-facher Satz) der GOÄ 501 beträgt 9,02 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 5,01 €, während der Höchstsatz (2,5-facher Satz) mit 12,52 € bewertet ist.
Ein Überschreiten des Regelsatzes kann durch einen erhöhten Zeitaufwand bei unkooperativen Patienten oder bei schwerer respiratorischer Insuffizienz begründet werden. Auch eine stark verzögerte Sekretlösung, die eine verlängerte Überwachung erfordert, rechtfertigt eine Steigerung.
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