GOÄ 500: Inhalationstherapie rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 500
Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung –
Punktzahl 38  
Einfachsatz 2,21 € 1,0x
Regelhöchstsatz 3,98 € 1,8x
Höchstsatz 5,53 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Inhalationstherapie nach GOÄ 500 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerungsfaktoren und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 500

Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung –

Die Gebührenordnungsziffer 500 beschreibt die Durchführung einer Inhalationstherapie zur gezielten Behandlung der Atemwege. Diese physikalisch-medizinische Leistung umfasst die Erzeugung eines feinen Aerosols, das tief in die Bronchien vordringen kann. Häufig kommen hierbei moderne Ultraschall-Vibrationsdruckgeräte zum Einsatz, welche die Inhalationslösung mechanisch zerstäuben.

Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung des Geräts, die Überwachung des Patienten während der Inhalation sowie die anschließende Reinigung und Desinfektion des Systems. Wichtig ist, dass bestimmte Maßnahmen wie die reine Sauerstoffzufuhr zur Narkoseausleitung oder ein inhalativer Wiederbelebungsversuch explizit nicht unter diese Ziffer fallen.

GOÄ 500 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Inhalationstherapie nach GOÄ 500 ist ein fester Bestandteil im Praxisalltag von Allgemeinmedizinern, Pädiatern und Pulmologen. Typische Indikationen für diese Therapieform sind akute und chronische Erkrankungen der oberen und unteren Atemwege. Hierzu zählen insbesondere die akute Bronchitis, das Asthma bronchiale sowie die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD).

Durch die Vernebelung von Kochsalzlösungen oder spezifischen Medikamenten wird eine Sekretolyse angestrebt, die den Abtransport von zähem Schleim erleichtert. Auch bei entzündlichen Prozessen im Bereich der Nasennebenhöhlen (Sinusitis) zeigt die Ultraschallinhalation eine hohe therapeutische Wirksamkeit. Die Ziffer ist je Sitzung einmal berechenbar, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 500

Fallbeispiel 1: Akute obstructive Bronchitis

Ein Patient stellt sich mit schwerem, unproduktivem Husten und spastischer Atemnot in der Praxis vor. Nach der Diagnosestellung erfolgt eine Inhalationstherapie mit einem Ultraschallvernebler unter Zusatz eines Bronchospasmolytikums. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 500 zum Regelhöchstsatz von 1,8, da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Chronische Sinusitis bei einem Kleinkind

Ein dreijähriges Kind leidet unter einer hartnäckigen, eitrigen Sinusitis. Es wird eine Inhalation mit hypertoner Kochsalzlösung mittels Ultraschall-Vibrationsdruckgerät durchgeführt. Aufgrund der mangelnden Kooperation des Kindes ist eine kontinuierliche Betreuung durch das Praxispersonal erforderlich. Die Praxis rechnet die GOÄ 500 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 2,5 ab.

Fallbeispiel 3: Exazerbierte COPD

Ein älterer Patient mit bekannter COPD zeigt Anzeichen einer akuten Exazerbation mit starker Schleimbildung. Zur Mobilisation des Sekrets wird eine intensive Inhalationsbehandlung verordnet und durchgeführt. Neben der symptombezogenen Untersuchung wird die GOÄ 500 erfolgreich für die physikalische Therapie in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 500: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien der GOÄ 500. Die Ziffer darf am selben Behandlungstag nicht neben den physiotherapeutischen Atemtherapien nach den Ziffern 427 bis 429 berechnet werden. Auch die Kombination mit der GOÄ 435 (Infrarotbestrahlung) oder der GOÄ 1560 (Instillation) führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die privaten Krankenversicherungen.

Besonders häufig wird fälschlicherweise versucht, die GOÄ 500 neben der GOÄ 501 (Inhalationstherapie mit Aerosolen) abzurechnen. Diese beiden Ziffern schließen sich jedoch gegenseitig aus. Behandler müssen daher genau prüfen, welches Inhalationsverfahren primär zur Anwendung kam.

Achtung: Die reine Sauerstoffgabe im Rahmen einer postoperativen Überwachung oder zur Ausleitung einer Narkose darf niemals über die GOÄ 500 abgerechnet werden, da dies eine unzulässige Leistungsausweitung darstellt.

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Dokumentation der GOÄ 500: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte muss die medizinische Indikation für die Inhalationstherapie klar hervorgehen. Zudem sollten die Dauer der Anwendung, das verwendete Inhalationsgerät sowie die genaue Zusammensetzung der Inhalationslösung dokumentiert werden.

Falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet wird, muss die entsprechende Begründung direkt in der Dokumentation verankert sein. Dies erleichtert die spätere Rechnungsstellung und beugt Rückfragen der Kostenträger vor.

Dokumentation: Inhalationstherapie mittels Ultraschallvernebler für 15 Minuten mit 0,9%iger NaCl-Lösung bei akuter Bronchitis durchgeführt. Patient stabil, Sekretlösung erfolgreich initiiert.

Tipp: Vermerken Sie bei Kindern oder unruhigen Patienten stets die Notwendigkeit der permanenten Überwachung, um eine spätere Faktorsteigerung hieb- und stichfest zu begründen.

GOÄ 500: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 500 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 1,8 hinaus bis zum 2,5-fachen Gebührensatz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein extrem zähes Sekret, das eine verlängerte Inhalationszeit erfordert, oder eine erschwerte Durchführung bei unruhigen Patienten. Auch anatomische Besonderheiten, die den Einsatz spezieller Masken erfordern, rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 500 mit beratenden und untersuchenden Leistungen. So kann am selben Tag eine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 oder eine eingehende Beratung nach GOÄ 3 abgerechnet werden, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen physikalischen Inhalationstherapien am selben Tag.

Ziffer 500 in der neuen GOÄ

Die Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung — heute beim 2,3-fachen Satz: 3,98 € — wird in der neuen GOÄ nach der Indikation auf zwei Ziffern aufgeteilt:

  • 3701 Inhalationstherapie bei hämatologischer, immunologischer, chronisch entzündlicher, infektiöser oder onkologischer Erkrankung, einschließlich Aufklärung, Vorbereitung und Überwachung: 15,02 €
  • 1900 Inhalationstherapie (Auffangregel für alle anderen Indikationen), ggf. einschließlich Insufflation von Sauerstoff über Maske oder Nasensonde: 5,08 €

Die deutlich höher bewertete 3701 setzt eine spezifische Grunderkrankung voraus und schließt Aufklärung, Vorbereitung und Überwachung ausdrücklich ein. Neben 1900 ist die Sauerstoff-Inhalationstherapie nach der eigenständigen Nachfolgeziffer für Nr. 501 nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 500

Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 500 und der GOÄ 501 am selben Behandlungstag ist ausgeschlossen. Behandler müssen sich für die Ziffer entscheiden, die die erbrachte Leistung am besten abbildet.
Für die Abrechnung der GOÄ 500 sind Inhalationsgeräte wie Ultraschallvernebler oder Vibrationsdruckgeräte zulässig, die Flüssigkeiten mechanisch in feinsten Nebel zerstäuben. Die reine Sauerstoffzufuhr ohne Vernebelung erfüllt die Kriterien dieser Ziffer hingegen nicht.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis zum 2,5-fachen Satz ist gerechtfertigt, wenn die Durchführung der Inhalation durch besondere Umstände erschwert war. Typische Gründe sind eine stark eingeschränkte Compliance des Patienten, wie etwa bei Kleinkindern, oder eine außergewöhnlich starke Sekretbildung.
Nein, die zufuhr von Sauerstoff zum Zweck der Ausleitung einer Narkose darf nicht über die GOÄ 500 abgerechnet werden. Diese Leistung ist bereits mit den entsprechenden Anästhesieziffern abgegolten.
Die GOÄ 500 darf nicht neben den Ziffern 427 bis 429, 435, 501 sowie 1560 berechnet werden. Dies betrifft insbesondere physiotherapeutische Atemtherapien und andere Inhalationsverfahren am selben.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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