GOÄ 498: Blockade des Truncus sympathicus korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 498
Blockade des Truncus sympathicus (thorakaler Grenzstrang oder Plexus solaris) mittels Anästhetika
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 40,23 € 2,3x
Höchstsatz 61,21 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ 498 (Blockade des Truncus sympathicus) wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Kombinationen und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 498

Blockade des Truncus sympathicus (thorakaler Grenzstrang oder Plexus solaris) mittels Anästhetika

Die Leistungsziffer 498 ist im Abschnitt D (Anästhesieleistungen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie beschreibt die gezielte temporäre Ausschaltung des sympathischen Nervensystems im Bereich des Brustkorbs oder des Oberbauchs. Mit einer Bewertung von 300 Punkten reflektiert die Ziffer den erhöhten technischen Schwierigkeitsgrad dieser Interventionen.

Inbegriffen ist das Einbringen von Lokalanästhetika an den thorakalen Grenzstrang oder das Sonnengeflecht (Plexus solaris bzw. Plexus coeliacus). Die anatomische Nähe zu großen Gefäßen und vitalen Organen erfordert eine präzise Nadelplatzierung. Vorbereitende Maßnahmen und die Injektion selbst sind mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 498 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Blockade des Plexus coeliacus stellt ein etabliertes Verfahren in der palliativen Schmerztherapie dar. Typische Indikationen sind unerträgliche, therapierefraktäre Tumorschmerzen im Oberbauch, beispielsweise bei einem Pankreaskarzinom. Auch chronische Schmerzzustände bei chronischer Pankreatitis können eine Indikation darstellen.

Häufig dient die temporäre Blockade mittels Lokalanästhetika als diagnostischer Vorlauf. Zeigt die Intervention eine ausreichende Schmerzlinderung, kann im Anschluss eine dauerhafte neurolytische Blockade erwogen werden. Die thorakale Grenzstrangblockade wird aufgrund der hohen potenziellen Komplikationsrate wie Pneumothorax heute nur noch in seltenen Ausnahmefällen durchgeführt.

Tipp: Da die Nadelplatzierung am Plexus coeliacus hochpräzise erfolgen muss, ist eine bildgebende Kontrolle Standard. Die hierfür eingesetzten Verfahren wie CT oder Sonographie sind eigenständig berechnungsfähig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 498

Fallbeispiel 1: Diagnostische Blockade bei Pankreaskarzinom

Ein Patient mit fortgeschrittenem Pankreaskarzinom leidet unter stärksten viszeralen Oberbauchschmerzen. Zur Evaluation einer geplanten Neurolyse erfolgt eine diagnostische Blockade des Plexus coeliacus unter CT-Steuerung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 498 für die Blockade sowie die entsprechende Ziffer für das CT (z. B. GOÄ 5370).

Fallbeispiel 2: Kombinierte Blockade in einer Sitzung

Bei einem Patienten mit komplexem Schmerzsyndrom werden in derselben Sitzung sowohl eine thorakale Grenzstrangblockade als auch eine Blockade des Plexus solaris durchgeführt. In diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 498 zweimal ansetzbar. Die medizinische Notwendigkeit der zweifachen Durchführung muss in der Rechnung transparent begründet werden.

Fallbeispiel 3: Ultraschallgestützte Plexus-coeliacus-Blockade

Es erfolgt eine Blockade des Plexus solaris über einen anterioren Zugang unter sonographischer Sichtkontrolle. Neben der therapeutischen Lokalanästhesie nach GOÄ 498 wird die Ultraschallsteuerung nach GOÄ 420 (gegebenenfalls mit Zuschlag) separat in Rechnung gestellt. Dies sichert die adäquate Abbildung des tatsächlichen Ressourcenaufwands.

Häufige Fehler bei der GOÄ 498: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der Missachtung der expliziten Abrechnungsausschlüsse. Die GOÄ-Ziffer 498 darf nicht neben den Ziffern 266 bis 268 (Infiltrationsanästhesien) sowie den Ziffern 490 bis 494 (andere Leitungsanästhesien) berechnet werden. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen filtern solche Doppelabrechnungen systematisch heraus.

Ein weiterer Streitpunkt ist die fälschliche Annahme, dass die Bildgebung in der Ziffer 498 enthalten sei. Die Lagekontrolle mittels Durchleuchtung, CT oder Ultraschall ist eine eigenständige Leistung und darf zusätzlich liquidiert werden. Private Kostenträger versuchen gelegentlich, diese Ziffern unter Verweis auf das Zielleistungsprinzip zu streichen, was gebührenrechtlich jedoch unzulässig ist.

Achtung: Wird die Blockade beidseitig durchgeführt, kann dies nicht einfach durch eine Verdopplung der Ziffer ohne nähere Spezifikation abgerechnet werden. Die anatomische Lokalisation und die getrennten Zugangswege müssen zwingend dokumentiert und auf der Rechnung ausgewiesen werden.

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Dokumentation der GOÄ 498: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der genaue Zugangsweg (anterior oder posterior), das verwendete Lokalanästhetikum inklusive Dosierung sowie die Art der Lagekontrolle dokumentiert sein. Auch der klinische Effekt, also die Schmerzreduktion nach der Blockade, sollte festgehalten werden.

Besonders bei der Abrechnung des erhöhten Steigerungssatzes oder bei mehrfacher Erbringung ist die Dokumentation essenziell. Komplikationsfreie Verläufe oder anatomische Besonderheiten, die den Eingriff erschweren, müssen detailliert beschrieben werden. Dies erleichtert die spätere Begründung gegenüber den Kostenträgern erheblich.

Dokumentationsbeispiel: CT-gesteuerte Blockade des Plexus coeliacus über posterioren Zugang. Einbringen der Nadel unter sterilen Bedingungen, Lagekontrolle mittels CT-Schnittbildern. Injektion von 20 ml Ropivacain 0,5 %. Keine Akutkomplikationen. Schmerzreduktion auf der NRS von 8 auf 2 nach 15 Minuten.

GOÄ 498: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind schwierige anatomische Verhältnisse, beispielsweise durch fortgeschrittene Tumorinvasionen oder ausgeprägte Adhäsionen im Retroperitoneum. Auch ein extrem unruhiger Patient oder ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand rechtfertigen eine Schwellenwertüberschreitung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 498 lässt sich hervorragend mit radiologischen und sonographischen Leistungen kombinieren. Häufige Partnerziffern sind die GOÄ 5370 (Computercomputertomographie) oder die GOÄ 420 (Sonographie). Ebenfalls zulässig ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 497 (Blockade des Ganglion stellatum), sofern beide Leistungen medizinisch indiziert und eigenständig erbracht wurden.

Ziffer 498 in der neuen GOÄ

Die Blockade des Plexus solaris (= Plexus coeliacus) durch Injektion wird zur neuen Nummer 1808 mit einem Festpreis von 72,39 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 40,23 €). Die neue Legende verwendet die anatomisch exaktere Bezeichnung Plexus coeliacus. Der neue Leistungsinhalt erweitert die alte Ziffer um die CT- oder MRT-gesteuerte Durchführung: Erfolgt die Blockade unter CT- oder MRT-Steuerung, ist die Bildgebungsleistung einmal je Sitzung gesondert berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 498

Ja, die GOÄ 498 ist in derselben Sitzung mehrfach berechnungsfähig, wenn sowohl eine thorakale Grenzstrangblockade als auch eine Blockade des Plexus solaris durchgeführt werden. In diesem Fall muss die medizinische Notwendigkeit auf der Liquidation nachvollziehbar begründet werden. Eine schematische Verdopplung ohne Begründung führt häufig zu Rückfragen der Kostenträger.
Die GOÄ-Ziffer 498 darf nicht zeitgleich mit den Infiltrationsanästhesien nach den Nummern 266 bis 268 sowie den Leitungsanästhesien nach den Nummern 490 bis 494 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den allgemeinen Bestimmungen fest verankert. Andere Anästhesieverfahren oder Schmerztherapieziffern müssen im Einzelfall auf ihre Kombinierbarkeit geprüft werden.
Nein, bildgebende Verfahren zur Lagekontrolle der Nadel sind nicht mit der Gebühr für die GOÄ 498 abgegolten. Die computergestützte Tomographie (z. B. GOÄ 5370) oder die Sonographie (z. B. GOÄ 420) können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dies gilt sowohl für den anterioren als auch für den posterioren Zugangsweg.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Regelsatzes ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, wie sie bei fortgeschrittenen Tumorprozessen vorkommen, zulässig. Auch ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand oder erhebliche Patientenunruhe können als Begründung für den 3,5-fachen Satz herangezogen werden. Die Begründung muss patientenindividuell und plastisch auf der Rechnung formuliert sein.
Die GOÄ 497 bewertet die Blockade des Ganglion stellatum, während die GOÄ 498 für die technisch anspruchsvollere Blockade des thorakalen Grenzstrangs oder des Plexus solaris herangezogen wird. Aufgrund des höheren Schwierigkeitsgrads ist die GOÄ 498 mit 300 Punkten höher bewertet als die GOÄ 497. Beide Ziffern können bei Erfüllung der jeweiligen Leistungsinhalte auch nebeneinander berechnet werden.
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