GOÄ 494: Leitungsanästhesie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 494
Leitungsanästhesie, endoneural – auch Pudendus-Anästhesie –
Punktzahl 121  
Einfachsatz 7,05 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,21 € 2,3x
Höchstsatz 24,68 € 3,5x

Die Abrechnung der endoneuralen Leitungsanästhesie nach GOÄ 494 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zur beidseitigen Abrechnung und korrekten Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 494

Leitungsanästhesie, endoneural – auch Pudendus-Anästhesie –

Die Gebührenordnungsziffer 494 beschreibt eine hochspezifische Form der Leitungsanästhesie, die sich durch den endoneuralen Zugang auszeichnet. Im Gegensatz zur perineuralen Umflutung wird das Lokalanästhetikum hierbei direkt in die Nervenscheide injiziert. Diese Methode erfordert eine präzise Lokalisation und ein hohes Maß an fachärztlicher Expertise, um Nervenschädigungen zu vermeiden.

Ein wesentlicher Bestandteil dieser Ziffer ist die explizite Nennung der Pudendus-Anästhesie. Obwohl diese anatomisch eher den perineuralen Verfahren ähnelt, rechtfertigt die besondere Komplexität des transvaginalen Zugangs die Einstufung in die höher bewertete GOÄ 494. Die Leistung umfasst die Vorbereitung, die Lokalisierung des Nervs und die eigentliche Injektion des Anästhetikums.

GOÄ 494 in der Praxis: Indikationen und bilaterale Abrechnung

In der täglichen Praxis findet die GOÄ 494 ihre Hauptanwendung in der Geburtshilfe und der gynäkologischen Chirurgie. Die Blockade des Nervus pudendus ist ein Standardverfahren zur Schmerzausschaltung bei vaginal-operativen Entbindungen wie der Zangen- oder Vakuumextraktion. Auch bei der Versorgung komplizierter Geburtsverletzungen oder Episiotomien kommt dieses Verfahren regelmäßig zum Einsatz.

Da der Nervus pudendus paarig angelegt ist, erfolgt die Anästhesie in der Geburtshilfe in der Regel beidseitig. Aus gebührenrechtlicher Sicht ist die Ziffer bei beidseitiger Durchführung folglich auch zweimal berechnungsfähig. Dies wird durch die anatomische Unabhängigkeit der beiden Nervenbahnen und den doppelten zeitlichen sowie materiellen Aufwand begründet.

Tipp: Rechnen Sie die Pudendus-Anästhesie bei beidseitiger Durchführung konsequent zweifach ab. Achten Sie darauf, dies in der Rechnung durch den Zusatz "beidseitig" oder die Angabe der Anzahl "2" transparent zu machen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 494

Fallbeispiel 1: Beidseitige Pudendus-Anästhesie unter der Geburt

Eine Patientin benötigt unter der Geburt eine operative Unterstützung mittels Vakuumextraktion. Zur Schmerzausschaltung führt der Arzt eine transvaginale, beidseitige Pudendus-Blockade durch. Die Injektion erfolgt gezielt an den Spinae ischiadicae auf beiden Seiten.

Die Abrechnung erfolgt mit der zweifachen Gebühr der GOÄ 494, da beide Nervenbahnen separat anästhesiert wurden. Die Dokumentation weist den beidseitigen Zugang und die genutzte Technik präzise aus.

Fallbeispiel 2: Endoneurale Blockade des Nervus medianus

Bei einer geplanten Operation an der Handfläche wird eine endoneurale Leitungsanästhesie des Nervus medianus durchgeführt. Der Arzt injiziert das Lokalanästhetikum unter sonografischer Kontrolle direkt in die Nervenscheide.

Da es sich um eine gezielte endoneurale Blockade eines einzelnen Nervs handelt, ist die GOÄ 494 einmal ansetzbar. Die sonografische Führung kann gegebenenfalls über eine entsprechende Zuschlagsziffer oder einen erhöhten Steigerungssatz abgebildet werden.

Fallbeispiel 3: Versorgung einer komplexen Geburtsverletzung

Nach einer spontanen Entbindung zeigt sich ein drittgradiger Dammriss, der operativ versorgt werden muss. Zur Schmerzausschaltung wird eine bilaterale Pudendus-Anästhesie appliziert, gefolgt von der chirurgischen Rekonstruktion.

Neben der operativen Leistung für die Dammrissversorgung wird die GOÄ 494 zweifach für die Schmerzausschaltung abgerechnet. Diese Kombination ist zulässig, da die Anästhesie eine selbstständige Leistung darstellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 494: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der Verwechslung der endoneuralen Leitungsanästhesie mit der einfacheren perineuralen Blockade nach GOÄ 493. Private Krankenversicherungen fordern bei der Abrechnung der GOÄ 494 außerhalb der Pudendus-Anästhesie oft den Nachweis der endoneuralen Injektionstechnik ein. Kann dieser nicht erbracht werden, droht eine Herabstufung auf die niedrigere Ziffer.

Zudem wird die beidseitige Abrechnung der Pudendus-Anästhesie von Kostenträgern gelegentlich mit dem Argument zurückgewiesen, es handele sich um eine einheitliche Leistung. Dieser Argumentation sollte unter Verweis auf die anatomischen Gegebenheiten und die offizielle Kommentierung der GOÄ widersprochen werden.

Achtung: Die bloße Infiltration des Gewebes im Bereich des Beckenbodens ohne gezielte Blockade des Nervus pudendus darf nicht nach GOÄ 494 abgerechnet werden. In solchen Fällen sind lediglich die Ziffern für die Infiltrationsanästhesie (GOÄ 490/491) ansetzbar.

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Dokumentation der GOÄ 494: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die Indikation für die endoneurale Blockade klar hervorgehen. Bei der Pudendus-Anästhesie ist der transvaginale Zugangsweg explizit zu erwähnen.

Zudem sollten das verwendete Lokalanästhetikum, die Dosierung und die genaue Lokalisation dokumentiert werden. Auch der Wirkungseintritt und die Schmerzfreiheit der Patientin gehören in den medizinischen Bericht.

Dokumentation: Transvaginale Pudendus-Anästhesie beidseitig mit jeweils 5 ml Mepivacain 1% nach Palpation der Spinae ischiadicae. Endoneurale Applikation ohne Komplikationen. Wirkungseintritt nach 5 Minuten vollständig.

GOÄ 494: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei der GOÄ 494 gut begründbar. Typische Faktoren sind erschwerte anatomische Verhältnisse, beispielsweise durch ausgeprägte Vernarbungen nach vorangegangenen Geburten oder Operationen. Auch eine starke Adipositas der Patientin erschwert das Auffinden der anatomischen Landmarken erheblich.

Ein weiterer anerkannter Steigerungsgrund ist die mangelnde Kooperationsfähigkeit der Patientin unter starken Geburtswehen. Die dadurch bedingte erhöhte Verletzungsgefahr erfordert ein besonders vorsichtiges und zeitaufwendiges Vorgehen des Arztes.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 494 wird häufig in Kombination mit geburtshilflichen Leistungen wie der GOÄ 1025 (Vakuumextraktion) oder der GOÄ 1020 (Zangengeburt) abgerechnet. Auch die Kombination mit chirurgischen Ziffern für die Wundversorgung (z. B. GOÄ 2001 ff.) ist im klinischen Alltag an der Tagesordnung. Nicht zulässig ist der gleichzeitige ansatz von Infiltrationsanästhesien im selben anatomischen Zielgebiet.

Ziffer 494 in der neuen GOÄ

Die Leitungsanästhesie größerer peripherer Nerven oder der Pudendus-Anästhesie — heute beim 2,3-fachen Satz: 16,21 € — wird in der neuen GOÄ aufgeteilt:

Pudendus-Anästhesie (transvaginale Blockade des N. pudendus)

  • 1738 Infiltrationsanästhesie größerer Bezirke oder im Gesicht, einmal je Sitzung: 18,24 €

Direkte endoneurale Injektion in Nervenscheide

Für die endoneurale Leitungsanästhesie an Einzelnerven sieht der Entwurf keinen eigenständigen Nachfolger vor. Die Differenzierung perineural/endoneural an kleinen peripheren Nerven wird in der neuen GOÄ nicht fortgeführt.

Neben 1738 sind Injektionen über liegendem Wundkanal (Nrn. 729, 730) nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 494

Die GOÄ-Ziffer 494 wird für eine endoneurale Leitungsanästhesie oder eine Pudendus-Anästhesie berechnet. Voraussetzung ist die gezielte Injektion des Lokalanästhetikums direkt in die Nervenscheide beziehungsweise die Durchführung der transvaginalen Blockade des Nervus pudendus.
Ja, die Pudendus-Anästhesie kann bei beidseitiger Durchführung auch zweimal abgerechnet werden. Da der Nervus pudendus paarig angelegt ist und die Blockade je Seite separat erfolgt, ist der zweifache Ansatz medizinisch begründet und gebührenrechtlich zulässig.
Die GOÄ 493 betrifft die perineurale Leitungsanästhesie, bei der das Anästhetikum um den Nerv herum injiziert wird. Die GOÄ 494 hingegen setzt eine endoneurale Injektion direkt in die Nervenscheide voraus, wobei die Pudendus-Anästhesie explizit der höher bewerteten Ziffer 494 zugeordnet ist.
Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz kann durch erschwerte anatomische Verhältnisse, ausgeprägte Adipositas oder starke Unruhe der Patientin unter der Geburt begründet werden. Auch Vernarbungen im Injektionsgebiet rechtfertigen eine Überschreitung des Regelsatzes.
Ja, die Anästhesieleistung nach GOÄ 494 ist neben der eigentlichen operativen oder geburtshilflichen Leistung eigenständig berechnungsfähig. Sie darf jedoch nicht berechnet werden, wenn die Anästhesie bereits integraler Bestandteil der Hauptleistung ist.
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