Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 497 (Sympathikus-Blockade). Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 497
Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stellatum) mittels Anästhetika
Die Leistungsziffer 497 beschreibt die gezielte Ausschaltung von Teilen des sympathischen Nervensystems. Diese sympatholytische Intervention wird entweder am lumbalen Grenzstrang oder am Ganglion stellatum durchgeführt. Ziel ist es, die sympathisch vermittelte Schmerzweiterleitung zu unterbrechen oder eine Vasodilatation zu erzwingen.
Die Leistung umfasst das Aufsuchen des Zielgebiets, die Punktion sowie das Einbringen des Lokalanästhetikums. Die reine Injektion des Anästhetikums ist mit der Gebühr abgegolten und darf nicht separat berechnet werden. Eventuell erforderliche bildgebende Kontrollen zur Lageüberprüfung der Nadel sind jedoch gesondert abrechenbar.
GOÄ 497 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Blockade des Truncus sympathicus findet ihre Anwendung vor allem in der Schmerztherapie und der Gefäßmedizin. Typische Indikationen für die lumbale Grenzstrangblockade sind die periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) sowie das komplexe regionale Schmerzsyndrom (CRPS Typ I und II) der unteren Extremität. Durch die Blockade wird eine langanhaltende Gefäßerweiterung und Schmerzlinderung erzielt.
Die Blockade des Ganglion stellatum wird hingegen primär bei Schmerzsyndromen der oberen Extremität, des Halses oder des Kopfes eingesetzt. Hierzu zählen neben dem CRPS der oberen Extremität auch die Post-Zoster-Neuralgie sowie schwere Durchblutungsstörungen wie das Raynaud-Syndrom. Die Punktion erfolgt hierbei meist von anterior unter Schonung der benachbarten anatomischen Strukturen.
Tipp: Da die lumbale Blockade meist unter radiologischer Kontrolle erfolgt, sollten die entsprechenden Ziffern für die Bildwandler- oder CT-Steuerung unbedingt zusätzlich dokumentiert und abgerechnet werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 497
Fallbeispiel 1: Lumbale Grenzstrangblockade bei pAVK
Ein Patient mit fortgeschrittener peripherer arterieller Verschlusskrankheit (pAVK) im Stadium III stellt sich mit Ruheschmerz vor. Zur therapeutischen Vasodilatation erfolgt eine lumbale Grenzstrangblockade von dorsal in Seitenlage unter CT-Steuerung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 497 für die Blockade sowie die GOÄ-Ziffer 5378 für die CT-Steuerung. Eine zusätzliche Infiltrationsbehandlung nach Nr. 267 ist ausgeschlossen.
Fallbeispiel 2: Ganglion-stellatum-Blockade bei CRPS I
Bei einer Patientin mit einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS I) der rechten Hand nach einer Radiusfraktur wird eine Blockade des Ganglion stellatum durchgeführt. Die Punktion erfolgt von anterior in Rückenlage. Neben der GOÄ-Ziffer 497 wird das eingebrachte Lokalanästhetikum als Sachkostenersatz gemäß Paragraph 10 GOÄ berechnet. Die Intervention führt zu einer sofortigen Schmerzreduktion und Erwärmung der Extremität.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Blockade in einer Sitzung
In einer therapeutischen Sitzung wird bei einem schwer betroffenen Schmerzpatienten sowohl eine lumbale Grenzstrangblockade als auch eine Blockade des Ganglion stellatum vorgenommen. Da es sich um zwei anatomisch getrennte Interventionen handelt, ist die GOÄ-Ziffer 497 zweimal berechnungsfähig. In der Rechnung muss die zweifache Erbringung durch entsprechende Begründung oder Ortsangaben transparent gemacht werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 497: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Infiltrationsleistungen. Die GOÄ-Ziffern 267 und 268 (Medikamentöse Infiltrationsbehandlung) sind neben der Nr. 497 am selben Tag und für dieselbe Region strikt ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen kürzen hier regelmäßig die Erstattung, wenn diese Ziffern kombiniert werden.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die gleichzeitige Abrechnung von Lokalanästhesien nach den Ziffern 490 bis 494. Da die Blockade des Truncus sympathicus bereits eine gezielte Einbringung von Anästhetika beinhaltet, ist die Anästhesieleistung integraler Bestandteil der Nr. 497. Ein separater Ansatz dieser Ziffern führt unweigerlich zu Beanstandungen durch die Prüfstellen.
Achtung: Die für die lumbale Blockade oft notwendige Kontrastmitteleinbringung zur Lagekontrolle darf nicht mit einer eigenständigen Injektionsziffer berechnet werden, da dies zur radiologischen Lagekontrolle gehört.
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Dokumentation der GOÄ 497: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Krankenblatt müssen die genaue Indikation, der Zugangsweg (z. B. anterior oder dorsal) sowie die anatomische Lokalisation präzise festgehalten werden. Auch die Verwendung von Bildgebung zur Lagekontrolle muss mit Angabe der Bildnummern dokumentiert sein.
Zusätzlich sollten die injizierten Substanzen inklusive Chargennummer und Dosierung dokumentiert werden. Der klinische Erfolg, wie beispielsweise ein Temperaturanstieg der betroffenen Extremität (Horner-Syndrom bei Stellatumblockade), dient als Wirksamkeitsnachweis und stützt die medizinische Notwendigkeit der erbrachten Leistung.
Dokumentationsbeispiel:
Lumbale Grenzstrangblockade links unter CT-Steuerung (Schnittbilder siehe Archiv). Patient in Bauchlage. Punktion in Höhe L3/4 von dorsal. Lagekontrolle mittels KM-Gabe zeigt korrekte Verteilung an der Wirbelkörpervorderkante. Injektion von 10 ml Ropivacain 0,5 %. Keine Komplikationen. Postinterventionell deutliche Erwärmung des linken Beins.
GOÄ 497: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Regelsatzes von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 497 gut begründbar. Erschwerende Faktoren wie schwierige anatomische Verhältnisse (z. B. ausgeprägte Adipositas oder Wirbelsäulendeformitäten) rechtfertigen einen höheren Faktor. Auch ein erhöhter Zeitaufwand bei der exakten Nadelplatzierung unter radiologischer Sicht kann als Begründung herangezogen werden.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Nr. 497 mit radiologischen Leistungen kombiniert. Zulässig und sinnvoll ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 5295 (Bildwandler-Durchleuchtung) oder der GOÄ-Ziffer 5378 (Computer-Tomographie zur Steuerung). Die verwendeten Kontrastmittel und Lokalanästhetika können als Sachkosten gemäß Paragraph 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Ziffer 497 in der neuen GOÄ
Die Sympathikusblockade durch Injektion am Grenzstrang — heute beim 2,3-fachen Satz: 29,49 € — wird in der neuen GOÄ nach der Lokalisation aufgeteilt:
Lumbaler Grenzstrang
- 1809 Lumbale Grenzstrangblockade, auch bei Blockade mehrerer Segmente nur einmal je Sitzung berechnungsfähig: 72,39 €
Ganglion stellatum (zervikaler Grenzstrang)
- 1807 Zervikale Grenzstrangblockade / Ganglion-stellatum-Blockade: 48,95 €
Die ggf. erforderliche Röntgenkontrolle ist bei 1809 Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig. CT- oder MRT-gesteuerte Durchführung berechtigt zum gesonderten Ansatz der Bildgebungsleistung. Wurden in derselben Sitzung beide Lokalisationen geblockt, können 1809 und 1807 nebeneinander abgerechnet werden.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 497
Was hat nicht gestimmt?