Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 428 für apparative Beatmung über 12 Stunden: Voraussetzungen, Fallbeispiele und typische Fehlerquellen im Blick.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 428
Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag
Die GOÄ-Ziffer 428 beschreibt eine hochspezialisierte intensivmedizinische Leistung der apparativen Beatmung. Diese Maßnahme muss über ein Saug-Druck-Verfahren erfolgen und setzt eine vitale Indikation voraus. Wesentliches Kriterium für diese Ziffer ist eine Mindestdauer von mehr als 12 Stunden pro Kalendertag.
Die Leistung umfasst sowohl die assistierte als auch die kontrollierte Beatmungsform. Alle vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen der Beatmungseinstellung sind in der Gebühr enthalten. Die Ziffer ist dem Abschnitt C VII der GOÄ für intensivmedizinische Leistungen zugeordnet.
GOÄ 428 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
In der klinischen Praxis kommt die GOÄ 428 vor allem auf Intensivstationen oder in spezialisierten Beatmungszentren zum Einsatz. Typische Indikationen sind das akute Lungenversagen (ARDS) oder schwere COPD-Exazerbationen. Auch neurologische Erkrankungen mit respiratorischer Insuffizienz erfordern häufig diese Form der langfristigen Beatmungsunterstützung.
Die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 427 erfolgt ausschließlich über die Zeitdauer der Beatmung am jeweiligen Kalendertag. Beträgt die Beatmungszeit an einem Tag maximal 12 Stunden, ist zwingend die GOÄ 427 zu wählen. Überschreitet die Beatmung die 12-Stunden-Grenze an einem Kalendertag, wird die GOÄ 428 berechnet.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 428
Fallbeispiel 1: Kontinuierliche Beatmung über den Tageswechsel
Ein Patient wird wegen einer schweren Pneumonie von Montag 18:00 Uhr bis Mittwoch 12:00 Uhr durchgehend beatmet. Am ersten Tag (Montag) beträgt die Beatmungszeit 6 Stunden, weshalb die GOÄ 427 abgerechnet wird. Am zweiten Tag (Dienstag) erfolgt die Beatmung über volle 24 Stunden, was die Abrechnung der GOÄ 428 begründet. Am dritten Tag (Mittwoch) verbleiben 12 Stunden Beatmungszeit, sodass hierfür erneut die GOÄ 427 anzusetzen ist.
Fallbeispiel 2: Akutes Lungenversagen (ARDS)
Bei einem Patienten mit schwerem ARDS erfolgt eine kontinuierliche kontrollierte Beatmung über mehrere Tage hinweg. An drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen wird die Beatmung jeweils über die vollen 24 Stunden aufrechterhalten. Für jeden dieser drei Tage kann die GOÄ 428 als tägliche Pauschale abgerechnet werden.
Fallbeispiel 3: Nicht-invasive Maskenbeatmung (NIV)
Ein Patient mit einer akuten respiratorischen Insuffizienz erhält eine nicht-invasive Beatmung über eine Maske. Die Beatmung erfolgt intermittierend über den Tag verteilt und summiert sich auf insgesamt 14 Stunden an diesem Kalendertag. Da die 12-Stunden-Grenze überschritten ist und eine vitale Bedrohung vorlag, ist die Abrechnung der GOÄ 428 korrekt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 428: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die fehlerhafte Kombination mit anderen intensivmedizinischen Ziffern am selben Kalendertag. Die GOÄ-Ziffer 428 schließt die gleichzeitige Berechnung der Ziffern 462 und 463 für Intubation und Extubation explizit aus. Auch die Kombination mit der Bronchoskopie nach GOÄ 501 ist am selben Tag nicht zulässig.
Achtung: Die Ziffern 427 und 428 dürfen niemals für denselben Kalendertag nebeneinander abgerechnet werden. Bei der Berechnung ist stets die exakte Beatmungsdauer pro Kalendertag und nicht die Gesamtstundenzahl des Falls entscheidend.
Private Krankenversicherungen fordern bei der Abrechnung der GOÄ 428 häufig detaillierte Nachweise über die Beatmungsdauer an. Fehlen präzise Zeitangaben in der Dokumentation, droht eine Kürzung der Vergütung auf den Satz der GOÄ 427. Eine sorgfältige Erfassung der Beatmungszeiten ist daher unerlässlich.
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Dokumentation der GOÄ 428: Praxisbewährte Hinweise
Für eine rechtssichere Abrechnung muss die medizinische Notwendigkeit der Beatmung lückenlos dokumentiert sein. Die Dokumentation sollte die vitale Indikation sowie die genauen Ein- und Ausschaltzeiten der Beatmungsgeräte enthalten. Auch die verwendeten Beatmungsparameter wie PEEP und FiO2 müssen regelmäßig erfasst werden.
Dokumentation: Kontinuierliche kontrollierte Beatmung bei akutem Lungenversagen (vitale Indikation). Beatmungsbeginn: 08:00 Uhr, Beatmungsende: 23:30 Uhr (Gesamtdauer: 15,5 Stunden). Beatmungsparameter: PEEP 8 mbar, FiO2 0,5.
Zusätzlich sollten alle pflegerischen und ärztlichen Kontrollen sowie eventuelle Anpassungen der Beatmungseinstellungen in der Patientenakte dokumentiert werden. Dies dient als wichtigster Nachweis bei Prüfungen durch den Medizinischen Dienst oder private Kostenträger.
Tipp: Nutzen Sie standardisierte Intensivprotokolle, in denen die Beatmungsstunden automatisch oder manuell stündlich abgezeichnet werden. Dies erleichtert den Nachweis der Überschreitung der 12-Stunden-Schwelle erheblich.
GOÄ 428: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei der GOÄ 428 bei besonderem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind eine extreme respiratorische Instabilität des Patienten oder ein erschwertes Weaning. Auch häufige, zeitaufwendige Anpassungen der Beatmungsparameter rechtfertigen einen höheren Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und häufig sinnvoll ist die Kombination mit Ziffern für das monitoringpflichtige Patientensystem. Dazu gehören beispielsweise die GOÄ 430 für das kontinuierliche EKG-Monitoring oder die GOÄ 432 für die invasive Blutdruckmessung. Nicht kombinierbar sind hingegen alle Leistungen, die unter die expliziten Ausschlusskriterien der Ziffer fallen.
Ziffer 428 in der neuen GOÄ
Die Leistung wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 1101 — „Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung, auch CPAP, auch im Rahmen der Notfallbehandlung, ab 7. bis einschließlich 24 Stunden“. Festpreis: 135,49 € (aktueller 2,3-facher Satz: 29,49 € — mehr als heute). Die Leistung nach Nummer 1101 ist innerhalb von 24 Stunden einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 1101 ist anstelle oder neben der Leistung nach Nummer 1108 oder 1126 sowie Leistungen des Abschnitts C VIII (Schlafmedizinische Leistungen) nicht berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 428
Was hat nicht gestimmt?