GOÄ 462: Kombinationsnarkose korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 462
Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation , bis zu einer Stunde Dauer
Punktzahl 510  
Einfachsatz 29,73 € 1,0x
Regelhöchstsatz 68,38 € 2,3x
Höchstsatz 104,06 € 3,5x

Ein Leitfaden zur korrekten Abrechnung der Kombinationsnarkose nach GOÄ-Ziffer 462. Erfahren Sie alles über Steigerungsfaktoren und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 462

Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde Dauer

Die GOÄ-Ziffer 462 beschreibt eine Kombinationsnarkose, die sich durch die endotracheale Intubation sowie die in der Regel herbeigeführte Muskelrelaxation von einfachen Maskennarkosen unterscheidet. Diese Leistung ist mit 510 Punkten bewertet und bildet das Fundament für anästhesiologische Eingriffe im OP-Alltag.

Die Ziffer deckt alle grundlegenden Schritte der Narkoseeinleitung, -aufrechterhaltung und -ausleitung innerhalb der ersten Stunde ab. Dazu gehört das Einführen des Trachealtubus zur Sicherung der Atemwege und die medikamentöse Steuerung der Narkosetiefe.

GOÄ 462 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Kombinationsnarkose nach GOÄ 462 kommt bei operativen Eingriffen zum Einsatz, die eine sichere Atemwegskontrolle und eine vollständige Muskelentspannung erfordern. Typische Indikationen sind größere abdominalchirurgische, unfallchirurgische oder gynäkologische Operationen.

Ein wesentlicher Aspekt im klinischen Alltag ist die Abgrenzung zur Maskennarkose. Während bei den Ziffern 460 und 461 die Beatmung über eine Gesichtsmaske erfolgt, verlangt die GOÄ 462 zwingend die endotracheale Intubation oder eine gleichwertige Atemwegssicherung.

Tipp: Nach offizieller Empfehlung der Bundesärztekammer kann die GOÄ 462 auch dann analog berechnet werden, wenn anstelle eines Trachealtubus eine Larynxmaske verwendet wird. Dies erleichtert die Abrechnung moderner, weniger invasiver Anästhesieverfahren erheblich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 462

Fallbeispiel 1: Standard-Intubationsnarkose bei Cholezystektomie

Ein Patient unterzieht sich einer laparoskopischen Cholezystektomie. Die Narkosezeit beträgt 45 Minuten, wobei eine endotracheale Intubation und Muskelrelaxation durchgeführt werden. Es liegen keine Besonderheiten vor.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 462 zum Regelsatz (2,3-fach), da der Eingriff innerhalb der Zeitgrenze von einer Stunde liegt und keine außergewöhnlichen Erschwernisse auftraten.

Fallbeispiel 2: Narkose mit Larynxmaske bei Kniearthroskopie

Bei einer ambulanten Kniegelenksarthroskopie von 40 Minuten Dauer entscheidet sich das Anästhesieteam für den Einsatz einer Larynxmaske. Der Patient wird kontrolliert beatmet.

Obwohl kein Trachealtubus verwendet wurde, ist die Abrechnung der GOÄ 462 in analoger Anwendung zulässig. Die Begründung stützt sich auf die offizielle Empfehlung der Bundesärztekammer zur Gleichwertigkeit der Larynxmaske.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Intubation bei Adipositas permagna

Eine Patientin mit ausgeprägter Adipositas permagna benötigt eine Kombinationsnarkose für eine gynäkologische Operation von 50 Minuten Dauer. Aufgrund anatomischer Gegebenheiten gestaltet sich die Intubation als äußerst schwierig und erfordert den Einsatz eines Videolaryngoskops.

Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 462. Wegen des deutlich erhöhten Schwierigkeitsgrades und des zeitlichen Mehraufwands wird der Steigerungsfaktor auf 3,5 angehoben. Die Dokumentation muss die anatomischen Besonderheiten und den Einsatz des Videolaryngoskops detailliert beschreiben.

Häufige Fehler bei der GOÄ 462: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 462 ist das Missachten der strengen Ausschlussziffern. Die Ziffer darf nicht neben den Leistungen für Infusionen (GOÄ 271, 272) oder Transfusionen (GOÄ 274) am selben Tag abgerechnet werden, sofern diese Teil des anästhesiologischen Standardverfahrens sind.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Nebeneinanderberechnung mit den Reanimationsziffern 427 und 428. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau und kürzen Rechnungen bei Verstößen konsequent.

Achtung: Die Narkosedauer muss exakt erfasst werden. Beginnt die Narkose um 08:00 Uhr und endet um 09:05 Uhr, darf nicht mehr nur die GOÄ 462 berechnet werden. In diesem Fall muss für die überschreitenden 5 Minuten zusätzlich die Ziffer 463 angesetzt werden.

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Dokumentation der GOÄ 462: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Narkoseprotokoll müssen die exakten Uhrzeiten für den Beginn und das Ende der Anästhesie festgehalten werden. Auch die Art der Atemwegssicherung – ob Trachealtubus oder Larynxmaske – muss eindeutig hervorgehen.

Besondere Vorkommnisse wie eine Blitzintubation (Rapid Sequence Induction) oder eine unerwartet schwierige Intubation müssen mit ihren klinischen Begründungen dokumentiert werden. Nur so lässt sich ein erhöhter Steigerungssatz im Nachhinein rechtfertigen.

Dokumentationsbeispiel:
Kombinationsnarkose von 09:15 bis 10:05 Uhr (50 Min.). Endotracheale Intubation (Größe 7.5, Cuff geblockt) nach problemloser Laryngoskopie (Cormack/Lehane Grad I). Medikamentöse Muskelrelaxation mit Rocuronium. Stabile Kreislaufverhältnisse.

GOÄ 462: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz der GOÄ 462 liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Überschreitung dieses Faktors bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind eine schwierige Intubation aufgrund anatomischer Fehlstellungen (z. B. reduzierte Kopfextension, Zahnfehlstellungen) oder der unerwartete Einsatz von Spezialinstrumenten wie einem fiberoptischen Bronchoskop oder Videolaryngoskop.

Auch eine Blitzeinleitung (Rapid Sequence Induction) bei Aspirationsgefahr (z. B. bei akutem Abdomen oder Ileus) rechtfertigt aufgrund des erhöhten Risikos und Zeitdrucks die Wahl eines erhöhten Steigerungsfaktors nach § 5 Abs. 2 GOÄ.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 462 mit präanästhesiologischen Leistungen kombiniert. Die Untersuchung vor der Narkose nach GOÄ-Ziffer 4 oder eine ausführliche Beratung nach GOÄ-Ziffer 3 sind an den Vortagen oder am Untersuchungstag berechnungsfähig, sofern die Leistungskriterien erfüllt sind.

Zudem kann bei längeren Eingriffen die Zuschlagsziffer 463 für jede weitere angefangene halbe Stunde hinzugenommen werden. Das Legen von arteriellen oder zentralvenösen Katetern (z. B. GOÄ 2030 oder 2033) is ebenfalls neben der Narkoseleistung gesondert berechnungsfähig, da diese Maßnahmen nicht standardmäßig in der GOÄ 462 enthalten sind.

Ziffer 462 in der neuen GOÄ

Die Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation bis zu einer Stunde geht in der neuen GOÄ in das einheitliche zeitbasierte Allgemeinanästhesie-Modell über. Intubation, Larynxmaske und Maskennarkose werden nicht mehr unterschiedlich bewertet. Basismodell:

  • 1704 Allgemeinanästhesie — erste 15 Minuten, einmal je Sitzung (119,34 €)
  • 1705 Zuschlag je weitere vollendete 30 Minuten (88,62 €)
  • 1706 Zuschlag für die letzte angefangene 30 Minuten (Abschlussleistung, einmal) (45,21 €)

Neu: Schwierige Zugangssituationen werden über Zuschläge abgebildet — 1707 bei Intubation unter optischer Führungshilfe (Fiberoptik, Videolaryngoskopie, 45,69 €) und 1708 bei seitengetrennter Intubation einschließlich fiberoptischer Kontrolle (50,25 €). 1707 und 1708 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. Heute bringt die 462 beim 2,3-fachen Satz 68,38 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 462

Die GOÄ-Ziffer 462 wird für eine Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation bis zu einer Stunde Dauer berechnet. Sie umfasst neben der Narkoseeinleitung auch die Atemwegssicherung und die regelhafte Muskelrelaxation. Bei längerer Dauer ist für jede weitere halbe Stunde die Ziffer 463 hinzuzuziehen.
Ja, nach einer offiziellen Empfehlung der Bundesärztekammer ist die GOÄ-Ziffer 462 bei Verwendung einer Larynxmaske analog berechnungsfähig. Obwohl die Larynxmaske im Vergleich zur endotrachealen Intubation einfacher einzuführen ist, gilt sie gebührenrechtlich als gleichwertige Alternative.
Ein erhöhter Steigerungssatz kann durch eine schwierige Intubation, eine Blitzintubation (RSI) oder den Einsatz fiberoptischer Hilfsmittel begründet werden. Auch anatomische Besonderheiten des Patienten, die den Intubationsvorgang erschweren, rechtfertigen einen höheren Faktor. Diese Erschwernisse müssen detailliert in der Patientenakte dokumentiert werden.
Neben der GOÄ-Ziffer 462 dürfen die Ziffern 270 bis 274, 279, 427, 428 sowie 1529 und 1532 nicht abgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere Infusionen, Bluttransfusionen und bestimmte Reanimationsmaßnahmen am selben Tag.
Überschreitet die Kombinationsnarkose die Dauer von einer Stunde, wird für jede weitere angefangene halbe Stunde die GOÄ-Ziffer 463 zusätzlich berechnet. Die genauen Narkosezeiten von Beginn bis Ende müssen dafür lückenlos im Narkoseprotokoll dokumentiert sein.
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