Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 461 für die Verlängerung einer Kombinationsnarkose birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Zeitintervalle korrekt dokumentieren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 461
Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, jede weitere angefangene halbe Stunde
Die GOÄ-Ziffer 461 beschreibt eine zeitabhängige Zuschlagsleistung im Bereich der Anästhesieleistungen. Sie dient der Abrechnung von längeren Narkosen, die über die in der Basisziffer enthaltene Zeitdauer hinausgehen. Diese Ziffer kann erst herangezogen werden, wenn die Narkosedauer die erste Stunde überschreitet.
Die Leistung umfasst die Fortführung einer Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät oder als Insufflationsnarkose. Alle in diesem Zeitraum notwendigen Überwachungsmaßnahmen und Medikamentenapplikationen sind mit der Gebühr abgegolten. Eine separate Berechnung von Überwachungsleistungen während dieser Zeit ist in der Regel ausgeschlossen.
GOÄ 461 in der Praxis: Zeitabhängige Abrechnung im OP
In der klinischen Praxis kommt die GOÄ 461 bei allen operativen Eingriffen zum Einsatz, die eine längere Kombinationsnarkose erfordern. Typische Einsatzgebiete sind große viszeralchirurgische, orthopädische oder gynäkologische Operationen. Die Abrechnung erfolgt streng nach der dokumentierten Anästhesiedauer.
Die Basisleistung GOÄ 460 deckt die erste volle Stunde der Narkose ab. Sobald die Narkose 61 Minuten dauert, wird die GOÄ 461 zum ersten Mal fällig. Jede weitere angefangene halbe Stunde ermöglicht einen erneuten Ansatz dieser Ziffer, was eine präzise Zeiterfassung unabdingbar macht.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 461
Fallbeispiel 1: Kombinationsnarkose bei laparoskopischer Cholezystektomie
Eine Patientin erhält eine Kombinationsnarkose für eine Gallenblasenentfernung. Die dokumentierte Narkosezeit von der Einleitung bis zur Übergabe beträgt 80 Minuten. Die ersten 60 Minuten werden über die GOÄ 460 abgerechnet. Für die verbleibenden 20 Minuten wird die GOÄ 461 einmalig angesetzt, da eine weitere halbe Stunde angefangen wurde.
Fallbeispiel 2: Ausgedehnte Osteosynthese
Bei einer komplexen Frakturversorgung dauert die Kombinationsnarkose insgesamt 135 Minuten. Die Basisleistung GOÄ 460 deckt die ersten 60 Minuten ab. Die verbleibenden 75 Minuten entsprechen zwei vollen halben Stunden und einer angefangenen dritten halben Stunde. In diesem Fall wird die GOÄ 461 dreimal abgerechnet.
Fallbeispiel 3: Komplexe Schilddrüsenresektion
Die Narkosedauer für eine Schilddrüsenoperation beträgt laut Protokoll 105 Minuten. Nach Abzug der ersten 60 Minuten für die GOÄ 460 verbleiben 45 Minuten. Dies entspricht einer vollen und einer angefangenen halben Stunde, weshalb die GOÄ 461 zweimal berechnet wird.
Häufige Fehler bei der GOÄ 461: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Berechnung der Zeitintervalle. Private Krankenversicherungen prüfen die Übereinstimmung zwischen dem Anästhesieprotokoll und den abgerechneten Einheiten sehr genau. Ungenaue Zeitangaben führen regelmäßig zu Honorarkürzungen.
Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien für diese Ziffer. Die GOÄ 461 darf niemals ohne die Basisleistung GOÄ 460 auf der Rechnung erscheinen. Auch die fälschliche Anwendung bei reinen Maskennarkosen ohne Geräteeinsatz wird von Prüfstellen beanstandet.
Achtung: Die reine Operationszeit darf nicht mit der Narkosezeit gleichgesetzt werden. Für die Berechnung der GOÄ 461 ist ausschließlich die dokumentierte Anästhesiezeit von der Einleitung bis zur stabilen Übergabe maßgeblich.
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Dokumentation der GOÄ 461: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Das Anästhesieprotokoll muss den exakten Beginn und das Ende der Narkose minutengenau ausweisen. Auch die verwendeten Narkosegase und intravenösen Medikamente müssen lückenlos dokumentiert sein.
Es empfiehlt sich, die genauen Uhrzeiten für Einleitung, Schnitt, Naht und Ausleitung separat zu erfassen. Dies schafft Transparenz und belegt die medizinische Notwendigkeit der Narkosedauer im Falle einer Überprüfung.
Tipp: Ein minutengenaues Protokoll schützt vor Regressen. Nachträgliche Schätzungen oder gerundete Zeitangaben werden von privaten Krankenversicherungen bei Prüfungen meist nicht anerkannt.
Dokumentation: Kombinationsnarkose mit Maske und Gerät. Narkosebeginn: 08:30 Uhr, Narkoseende: 10:15 Uhr (Gesamtdauer: 105 Minuten). Verwendete Wirkstoffe: Propofol, Sevofluran, Sufentanil. Abrechnung: 1x GOÄ 460, 2x GOÄ 461.
GOÄ 461: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Steigerungsfaktor kann bei der GOÄ 461 über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erhöht werden. Dies erfordert eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe sind ein erhöhter Überwachungsaufwand bei multimorbiden Patienten oder schwierige Intubationsverhältnisse.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 461 wird regelhaft mit der GOÄ 460 kombiniert. Daneben sind weitere Ziffernkombinationen wie die Intubation nach GOÄ 2042 oder das Legen eines venösen Zugangs nach GOÄ 253 üblich. Auch postoperative Überwachungsleistungen können unter Beachtung der Ausschlüsse berechnet werden.
Ziffer 461 in der neuen GOÄ
Die Verlängerung der Maskennarkose je weitere angefangene halbe Stunde geht in der neuen GOÄ in das einheitliche zeitbasierte Allgemeinanästhesie-Modell über. Das alte System mit getrennter Basis- und Verlängerungsziffer entfällt — die neue GOÄ kennt nur noch das Zeitblockmodell aus 1704, 1705 und 1706:
- 1704 Allgemeinanästhesie — erste 15 Minuten, einmal je Sitzung (119,34 €)
- 1705 Zuschlag je weitere vollendete 30 Minuten (88,62 €)
- 1706 Zuschlag für die letzte angefangene 30 Minuten (Abschlussleistung, einmal) (45,21 €)
Heute bringt die 461 beim 2,3-fachen Satz 27,07 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 461
Was hat nicht gestimmt?