GOÄ 461: Kombinationsnarkose abrechnen – Fehler vermeiden

4 Min. Lesezeit
GOÄ 461
Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, jede weitere angefangene halbe Stunde
Punktzahl 202  
Einfachsatz 11,77 € 1,0x
Regelhöchstsatz 27,07 € 2,3x
Höchstsatz 41,20 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 461 für die Verlängerung einer Kombinationsnarkose birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Zeitintervalle korrekt dokumentieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 461

Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –, jede weitere angefangene halbe Stunde

Die GOÄ-Ziffer 461 beschreibt eine zeitabhängige Zuschlagsleistung im Bereich der Anästhesieleistungen. Sie dient der Abrechnung von längeren Narkosen, die über die in der Basisziffer enthaltene Zeitdauer hinausgehen. Diese Ziffer kann erst herangezogen werden, wenn die Narkosedauer die erste Stunde überschreitet.

Die Leistung umfasst die Fortführung einer Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät oder als Insufflationsnarkose. Alle in diesem Zeitraum notwendigen Überwachungsmaßnahmen und Medikamentenapplikationen sind mit der Gebühr abgegolten. Eine separate Berechnung von Überwachungsleistungen während dieser Zeit ist in der Regel ausgeschlossen.

GOÄ 461 in der Praxis: Zeitabhängige Abrechnung im OP

In der klinischen Praxis kommt die GOÄ 461 bei allen operativen Eingriffen zum Einsatz, die eine längere Kombinationsnarkose erfordern. Typische Einsatzgebiete sind große viszeralchirurgische, orthopädische oder gynäkologische Operationen. Die Abrechnung erfolgt streng nach der dokumentierten Anästhesiedauer.

Die Basisleistung GOÄ 460 deckt die erste volle Stunde der Narkose ab. Sobald die Narkose 61 Minuten dauert, wird die GOÄ 461 zum ersten Mal fällig. Jede weitere angefangene halbe Stunde ermöglicht einen erneuten Ansatz dieser Ziffer, was eine präzise Zeiterfassung unabdingbar macht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 461

Fallbeispiel 1: Kombinationsnarkose bei laparoskopischer Cholezystektomie

Eine Patientin erhält eine Kombinationsnarkose für eine Gallenblasenentfernung. Die dokumentierte Narkosezeit von der Einleitung bis zur Übergabe beträgt 80 Minuten. Die ersten 60 Minuten werden über die GOÄ 460 abgerechnet. Für die verbleibenden 20 Minuten wird die GOÄ 461 einmalig angesetzt, da eine weitere halbe Stunde angefangen wurde.

Fallbeispiel 2: Ausgedehnte Osteosynthese

Bei einer komplexen Frakturversorgung dauert die Kombinationsnarkose insgesamt 135 Minuten. Die Basisleistung GOÄ 460 deckt die ersten 60 Minuten ab. Die verbleibenden 75 Minuten entsprechen zwei vollen halben Stunden und einer angefangenen dritten halben Stunde. In diesem Fall wird die GOÄ 461 dreimal abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Komplexe Schilddrüsenresektion

Die Narkosedauer für eine Schilddrüsenoperation beträgt laut Protokoll 105 Minuten. Nach Abzug der ersten 60 Minuten für die GOÄ 460 verbleiben 45 Minuten. Dies entspricht einer vollen und einer angefangenen halben Stunde, weshalb die GOÄ 461 zweimal berechnet wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 461: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Berechnung der Zeitintervalle. Private Krankenversicherungen prüfen die Übereinstimmung zwischen dem Anästhesieprotokoll und den abgerechneten Einheiten sehr genau. Ungenaue Zeitangaben führen regelmäßig zu Honorarkürzungen.

Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien für diese Ziffer. Die GOÄ 461 darf niemals ohne die Basisleistung GOÄ 460 auf der Rechnung erscheinen. Auch die fälschliche Anwendung bei reinen Maskennarkosen ohne Geräteeinsatz wird von Prüfstellen beanstandet.

Achtung: Die reine Operationszeit darf nicht mit der Narkosezeit gleichgesetzt werden. Für die Berechnung der GOÄ 461 ist ausschließlich die dokumentierte Anästhesiezeit von der Einleitung bis zur stabilen Übergabe maßgeblich.

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Dokumentation der GOÄ 461: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Das Anästhesieprotokoll muss den exakten Beginn und das Ende der Narkose minutengenau ausweisen. Auch die verwendeten Narkosegase und intravenösen Medikamente müssen lückenlos dokumentiert sein.

Es empfiehlt sich, die genauen Uhrzeiten für Einleitung, Schnitt, Naht und Ausleitung separat zu erfassen. Dies schafft Transparenz und belegt die medizinische Notwendigkeit der Narkosedauer im Falle einer Überprüfung.

Tipp: Ein minutengenaues Protokoll schützt vor Regressen. Nachträgliche Schätzungen oder gerundete Zeitangaben werden von privaten Krankenversicherungen bei Prüfungen meist nicht anerkannt.

Dokumentation: Kombinationsnarkose mit Maske und Gerät. Narkosebeginn: 08:30 Uhr, Narkoseende: 10:15 Uhr (Gesamtdauer: 105 Minuten). Verwendete Wirkstoffe: Propofol, Sevofluran, Sufentanil. Abrechnung: 1x GOÄ 460, 2x GOÄ 461.

GOÄ 461: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Steigerungsfaktor kann bei der GOÄ 461 über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erhöht werden. Dies erfordert eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe sind ein erhöhter Überwachungsaufwand bei multimorbiden Patienten oder schwierige Intubationsverhältnisse.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 461 wird regelhaft mit der GOÄ 460 kombiniert. Daneben sind weitere Ziffernkombinationen wie die Intubation nach GOÄ 2042 oder das Legen eines venösen Zugangs nach GOÄ 253 üblich. Auch postoperative Überwachungsleistungen können unter Beachtung der Ausschlüsse berechnet werden.

Ziffer 461 in der neuen GOÄ

Die Verlängerung der Maskennarkose je weitere angefangene halbe Stunde geht in der neuen GOÄ in das einheitliche zeitbasierte Allgemeinanästhesie-Modell über. Das alte System mit getrennter Basis- und Verlängerungsziffer entfällt — die neue GOÄ kennt nur noch das Zeitblockmodell aus 1704, 1705 und 1706:

  • 1704 Allgemeinanästhesie — erste 15 Minuten, einmal je Sitzung (119,34 €)
  • 1705 Zuschlag je weitere vollendete 30 Minuten (88,62 €)
  • 1706 Zuschlag für die letzte angefangene 30 Minuten (Abschlussleistung, einmal) (45,21 €)

Heute bringt die 461 beim 2,3-fachen Satz 27,07 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 461

Die GOÄ 461 wird für jede weitere angefangene halbe Stunde berechnet, die über die erste Stunde der Kombinationsnarkose hinausgeht. Sobald die Narkosedauer 61 Minuten erreicht, ist die Ziffer zum ersten Mal ansetzbar. Jede weitere Überschreitung um auch nur eine Minute rechtfertigt den erneuten Ansatz.
Nein, die GOÄ 461 ist eine Zuschlagsziffer und kann nur in Kombination mit der Grundleistung nach GOÄ 460 berechnet werden. Sie setzt das Bestehen einer Kombinationsnarkose voraus, die länger als 60 Minuten dauert. Eine isolierte Abrechnung ohne die Basisnummer ist nicht zulässig.
Zur Abrechnung berechtigt ausschließlich eine Kombinationsnarkose mit Maske oder Gerät, die auch als Insufflationsnarkose durchgeführt werden kann. Reine intravenöse Narkosen oder einfache Maskennarkosen ohne Geräteeinsatz fallen unter andere Ziffern. Die Kombination verschiedener Anästhetika und Applikationswege ist hierbei charakteristisch.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert patientenspezifische oder verfahrensbedingte Besonderheiten. Typische Begründungen sind schwere kardiovaskuläre Vorerkrankungen, ein schwieriger Atemweg oder unerwartete intraoperative Komplikationen. Diese Faktoren müssen im Abrechnungsformular kurz und plausibel dargelegt werden.
Nein, die Narkosezeit weicht in der Regel von der reinen Operationszeit ab. Die abrechenbare Zeit beginnt mit der Einleitung der Narkose und endet, wenn der Patient stabil an den Aufwachraum übergeben wird. Diese Zeiten müssen im Anästhesieprotokoll exakt dokumentiert sein.
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