Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 460 für Kombinationsnarkosen mit Maske. Erläutert die Vermeidung von Honorarverlusten und die rechtssichere Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 460
Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose – bis zu einer Stunde
Die Leistungslegende der GOÄ-Ziffer 460 beschreibt eine Kombinationsnarkose, bei der zur Bewusstseins- und Schmerzausschaltung aufeinander abgestimmte Arzneimittel kombiniert werden. Für die Durchführung ist der Einsatz eines Narkosegeräts zwingend erforderlich, welches der präzisen Dosierung der Narkosegase dient.
In der modernen Anästhesie werden hierbei meist Inhalationsanästhetika mit intravenösen Injektionsanästhetika, Opioiden und gegebenenfalls Muskelrelaxanzien kombiniert. Auch die Durchführung einer totalen intravenösen Anästhesie (TIVA) fällt unter die Berechnungsfähigkeit dieser Gebührenordnungsposition, sofern ein entsprechendes Narkosegerät zur Beatmung und Überwachung bereitsteht.
GOÄ 460 in der Praxis: Indikationsstellung und Abgrenzung
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 460 setzt voraus, dass die Beatmung des Patients während des Eingriffs über eine Beatmungsmaske erfolgt. Dies grenzt die Leistung primär von der Intubationsnarkose ab, bei der ein Trachealtubus oder eine Larynxmaske zum Einsatz kommt.
Typische klinische Einsatzbereiche sind kürzere diagnostische oder operative Eingriffe, die eine Allgemeinanästhesie erfordern, aber keine tiefe Muskelrelaxierung oder Atemwegssicherung mittels Intubation verlangen. Die zeitliche Grenze von bis zu einer Stunde bezieht sich auf die reine Narkosedauer von der Einleitung bis zur Ausleitung.
Achtung: Wird statt einer Gesichtsmaske eine Larynxmaske verwendet, ist die GOÄ-Ziffer 460 nicht korrekt. In diesem Fall muss die Abrechnung analog nach der GOÄ-Ziffer 462 erfolgen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 460
Fallbeispiel 1: Abszessspaltung am Oberschenkel
Ein Patient stellt sich zur chirurgischen Sanierung eines tiefen Abszesses vor. Es wird eine Kombinationsnarkose mittels Maske und Narkosegerät durchgeführt, die Narkosedauer beträgt 35 Minuten.
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 460 zum Regelsatz (2,3-fach). Da die Dauer unter einer Stunde liegt und eine Maske verwendet wurde, sind die Leistungskriterien vollständig erfüllt.
Fallbeispiel 2: Geschlossene Reposition einer Luxation
Bei einer schmerzhaften Gelenkluxation wird eine totale intravenöse Anästhesie (TIVA) mit Maskenbeatmung über das Narkosegerät eingeleitet. Die Reposition und anschließende Überwachung dauern insgesamt 45 Minuten.
Auch die TIVA ist unter der GOÄ-Ziffer 460 berechnungsfähig. Die Abrechnung erfolgt einfach, da die zeitliche Grenze von einer Stunde nicht überschritten wurde.
Fallbeispiel 3: Diagnostischer Eingriff mit verlängerter Dauer
Ein gynäkologischer Eingriff wird in Maskennarkose durchgeführt. Aufgrund intraoperativer Besonderheiten verzögert sich der Eingriff, sodass die Narkosedauer letztlich 75 Minuten beträgt.
Für die erste Stunde wird die GOÄ-Ziffer 460 berechnet. Für die restlichen 15 Minuten (als angefangene halbe Stunde) wird zusätzlich die GOÄ-Ziffer 461 in Ansatz gebracht.
Häufige Fehler bei der GOÄ 460: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gesonderte Anrechnung der Narkoseeinleitung. Diese ist jedoch als integraler Bestandteil der Narkoseleistung anzusehen und kann nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Ebenso führt die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Routine-Monitoring-Leistungen regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen. Die Pulsoxymetrie nach Nr. 602 oder das EKG-Monitoring nach Nr. 650 sind nur bei eigenständiger medizinischer Indikation (z. B. kardialen Vorerkrankungen) neben der GOÄ-Ziffer 460 berechnungsfähig.
Tipp: Bei Begleiterkrankungen wie einer schweren COPD oder koronaren Herzkrankheit sollte die Indikation für das erweiterte Monitoring explizit dokumentiert werden, um Beanstandungen der Nr. 602 oder Nr. 650 zu vermeiden.
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Dokumentation der GOÄ 460: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation im Anästhesieprotokoll ist essenziell, um Honorarausfälle bei Prüfungen zu verhindern. Es müssen die genauen Uhrzeiten für den Beginn und das Ende der Narkose festgehalten werden, um die Einhaltung der Zeitgrenze nachzuweisen.
Zudem sollten alle verabreichten Medikamente inklusive Dosierung, die Art der Beatmung (Maske) sowie die standardmäßig erhobenen Vitalparameter dokumentiert werden. Liegen besondere Umstände vor, die ein erweitertes Monitoring rechtfertigen, müssen diese ebenfalls schriftlich fixiert sein.
Dokumentationsbeispiel:
Kombinationsnarkose mit Maske und Narkosegerät (GOÄ 460). Beginn: 10:15 Uhr, Ende: 10:55 Uhr (Dauer: 40 Min.). Verabreichung von Propofol und Fentanyl. Kontinuierliche Maskenbeatmung. Keine Besonderheiten.
GOÄ 460: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ-Ziffer 460 möglich, erfordert jedoch eine patientenindividuelle Begründung. Typische Begründungen sind ein erhöhter anästhesiologischer Aufwand bei Patienten mit schweren Systemerkrankungen (z. B. ASA III) oder schwierigen anatomischen Verhältnissen der Atemwege.
Auch ein erheblicher Mehraufwand durch die gesteuerte Wärmezufuhr mittels spezieller Warmluftgeräte zur Vermeidung einer intraoperativen Hypothermie kann ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen. Die bloße Verwendung einer einfachen Wärmematte reicht hierfür im Regelfall jedoch nicht aus.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ-Ziffer 460 können bei ambulanten Operationen die entsprechenden Anästhesiezuschläge nach den Ziffern 446 ff. berechnet werden. Ist nach dem Ende der Narkose ein längeres, medizinisches Verweilen des Anästhesisten beim Patienten ohne aktive therapeutische Maßnahmen erforderlich, kann hierfür die Verweilgebühr nach Nr. 56 angesetzt werden.
Ziffer 460 in der neuen GOÄ
Die Kombinationsnarkose mit Maske oder Gerät (einschließlich Insufflationsnarkose) wird durch ein zeitbasiertes Modell abgelöst, das nicht mehr nach Narkoseform unterscheidet. Maskennarkose, TIVA und Insufflationsnarkose sind alle in einer Ziffer erfasst:
- 1704 Allgemeinanästhesie mit Larynxmaske oder endotrachealer Intubation, Maske oder Jet — erste 15 Minuten, einmal je Sitzung (119,34 €)
- 1705 Zuschlag je weitere vollendete 30 Minuten (88,62 €)
- 1706 Zuschlag für die letzte angefangene 30 Minuten (Abschlussleistung, einmal) (45,21 €)
Heute bringt die 460 beim 2,3-fachen Satz 54,16 €. Beispiel: Eine 90-minütige Narkose ergibt 1704 einmal + 1705 zweimal + 1706 einmal.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 460
Was hat nicht gestimmt?