Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 274 für Dauertropfinfusionen über 6 Stunden birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen und der Mitternachtsregelung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 274
Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer – gegebenenfalls einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung –
Die GOÄ-Ziffer 274 beschreibt eine zeitaufwendige medizinische Leistung, die vor allem in der ambulanten und stationären Versorgung von schwerkranken Patienten eine Rolle spielt. Die Ziffer deckt die kontinuierliche intravenöse Verabreichung von Flüssigkeiten oder Medikamenten ab, sofern diese die Grenze von sechs Stunden an einem Kalendertag überschreitet.
In der Leistungsbeschreibung ist explizit verankert, dass die Erstellung eines individuellen Infusionsplans sowie die engmaschige Bilanzierung der Flüssigkeitsmengen bereits mit der Gebühr abgegolten sind. Diese Teilleistungen dürfen daher nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
GOÄ 274 in der Praxis: Indikationen und zeitliche Vorgaben
Die Anwendung der GOÄ 274 erfordert eine strenge medizinische Indikation, die eine kontinuierliche Flüssigkeits- oder Medikamentenzufuhr über einen längeren Zeitraum notwendig macht. Typische klinische Szenarien umfassen die Behandlung einer ausgeprägten Dehydration, die Durchführung komplexer Chemotherapien oder die Verabreichung einer parenteralen Ernährung bei onkologischen oder geriatrischen Patienten.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Abrechnung ist die exakte Einhaltung der zeitlichen Vorgabe. Die Infusion muss am jeweiligen Kalendertag länger als sechs Stunden laufen. Kürzere Infusionen müssen über die Ziffern GOÄ 271 oder GOÄ 272 abgerechnet werden, da eine anteilige Berechnung der GOÄ 274 nicht zulässig ist.
Tipp: Sollte die Infusion weniger als sechs Stunden dauern, ist je nach Dauer und Applikationsart auf die GOÄ-Ziffern 271 (bis zu 30 Minuten) oder 272 (mehr als 30 Minuten) auszuweichen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 274
Fallbeispiel 1: Langzeitinfusion bei schwerer Exsikkose
Ein geriatrischer Patient stellt sich mit einer ausgeprägten Exsikkose in der Praxis vor. Es wird eine kontinuierliche intravenöse Flüssigkeitssubstitution über einen Zeitraum von insgesamt acht Stunden am selben Kalendertag durchgeführt. Die Vitalparameter und die Flüssigkeitsbilanz werden engmaschig überwacht.
Da die Infusionsdauer die geforderten sechs Stunden an einem Kalendertag überschreitet, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 274 vollumfänglich gerechtfertigt. Die Bilanzierung ist in der Ziffer enthalten.
Fallbeispiel 2: Infusion über den Kalendertagwechsel
Bei einem Patienten wird eine kontinuierliche Infusion von 20:00 Uhr des ersten Tages bis 04:00 Uhr des Folgetages verabreicht. Die Gesamtdauer beträgt acht Stunden, wobei auf den ersten Tag vier Stunden und auf den zweiten Tag ebenfalls vier Stunden entfallen.
Da an keinem der beiden Kalendertage die Mindestdauer von sechs Stunden für die GOÄ 274 erreicht wird, kann diese Ziffer nicht herangezogen werden. Stattdessen erfolgt die Abrechnung über zweimal die GOÄ-Ziffer 272 (einmal pro Kalendertag), was mit insgesamt 360 Punkten sogar honorarwirksamer ist als die einmalige GOÄ 274.
Fallbeispiel 3: Parenterale Ernährung im palliativen Setting
Ein onkologischer Patient erhält im Rahmen der palliativen Versorgung eine parenterale Ernährung über eine intravenöse Dauertropfinfusion. Die Infusion startet um 08:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr, was einer Gesamtlaufzeit von zehn Stunden entspricht.
Die Voraussetzungen der GOÄ 274 sind durch die zehnstündige Laufzeit an einem einzigen Kalendertag erfüllt. Die Leistung wird mit dem Regelhöchstsatz von 2,3 abgerechnet, sofern keine besonderen Erschwernisse vorlagen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 274: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der kalendertäglichen Abgrenzung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob die Infusion tatsächlich an einem einzelnen Kalendertag die Sechs-Stunden-Grenze überschritten hat. Reine Gesamtstundenangaben über zwei Tage hinweg führen regelmäßig zu Kürzungen.
Zudem müssen die strengen Ausschlusskriterien beachtet werden. Die zeitgleiche Erbringung und Abrechnung von anderen Infusionen nach den Ziffern 271 bis 273 ist unzulässig. Werden diese Leistungen am selben Tag erbracht, müssen sie zeitlich völlig unabhängig voneinander stattfinden und dies muss in der Dokumentation klar ersichtlich sein.
Achtung: Die Ziffern 200 (Verband), 204 (Zirkulärer Verband) sowie 253 (Injektion) sind am selben Behandlungstag neben der GOÄ 274 komplett ausgeschlossen und dürfen nicht gemeinsam auf der Rechnung erscheinen.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 274: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der exakte Start- und Endzeitpunkt der Dauertropfinfusion minutengenau festgehalten werden. Bloße Schätzungen oder pauschale Zeitangaben reichen bei einer Überprüfung oft nicht aus.
Zusätzlich sollten der erstellte Infusionsplan, die verwendeten Lösungen sowie die Ergebnisse der Flüssigkeitsbilanzierung dokumentiert werden. Dies belegt den medizinischen Aufwand und rechtfertigt die Abrechnung dieser hochwertigen Ziffer.
Dokumentationsbeispiel: "08:15 Uhr: Anlage Dauertropfinfusion i.v. (NaCl 0,9% + Elektrolyte) nach Infusionsplan. Kontinuierliche Überwachung. 15:30 Uhr: Beendigung der Infusion (Gesamtlaufzeit: 7 Std. 15 Min.). Flüssigkeitsbilanz ausgeglichen, keine Komplikationen."
GOÄ 274: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 274 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 2,3 gesteigert werden. Ein erhöhter Zeitaufwand oder eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistungsausführung müssen in der Rechnung patientenbezogen begründet werden.
Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung bis zum 3,5-fachen Satz sind extrem schwierige Venenverhältnisse (z. B. nach Vorbehandlungen oder bei adipösen Patienten), eine notwendige kontinuierliche Überwachung bei instabilem Kreislauf oder die Applikation über einen zentralvenösen Katheter unter erschwerten Bedingungen.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt ist die Kombination mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 sowie mit symptombezogenen Untersuchungen nach GOÄ 5, sofern die entsprechenden Indikationen vorliegen. Auch die Abrechnung von Materialkosten (z. B. Infusionsbesteck, Kanülen und die Infusionslösungen selbst) ist gemäß § 10 GOÄ als Auslagenersatz zulässig und sollte nicht vergessen werden.
Ziffer 274 in der neuen GOÄ
Die Ziffer 274 (Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer – gegebenenfalls einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung –, heute 42,89 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ in mehrere eigenständige Leistungen aufgeteilt:
- 747 „Infusion, intravenös, einschließlich -Gefäßpunktion -Legen sowie ggf. Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie -Erstellung eines Infusionsplans, Dauer 30 Minuten“ (17,17 €)
- 760 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 754 für eine intravenöse Dauerinfusion bei einer Infusionsdauer von mehr als 360 Minuten bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, einschließlich Bilanzierung und Infusionsplan, ggf. einschließlich -Neuanlage eines venösen Zuganges und Entfernen der Infusion bzw. des Venenzugangs -Anlage eines (Kompressions-)Verbands“ (51,51 €)
- 759 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 754 für eine intravenöse Dauerinfusion bei einer Infusionsdauer von mehr als 360 Minuten, einschließlich Bilanzierung und Infusionsplan, ggf. einschließlich -Neuanlage eines venösen Zuganges und Entfernen der Infusion bzw. des Venenzugangs -Anlage eines (Kompressions-)Verbands“ (44,07 €)
Kind bis zum vollendeten 8.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 274
Was hat nicht gestimmt?