Die Abrechnung der GOÄ 276 erfordert Präzision bei der Zeitdokumentation. Erfahren Sie, wie Sie Fallstricke vermeiden und Ihr Honorar rechtssicher steigern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 276
GOÄ-Ziffer 276: Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden Dauer (540 Punkte)
Die GOÄ-Ziffer 276 beschreibt eine zeitlich intensivierte Form der onkologischen Therapie. Sie umfasst die kontinuierliche, intravenöse Verabreichung von Zytostatika über einen Zeitraum, der die Schwelle von sechs Stunden überschreitet. Diese Leistung ist im Abschnitt C II der Gebührenordnung für Ärzte verortet und deckt den hohen Überwachungsaufwand ab.
Inbegriffen in dieser Ziffer sind die Überwachung des Patienten während der gesamten Infusionsdauer sowie die fachgerechte Handhabung der hochtoxischen Substanzen. Die Vorbereitung der Infusionslösung selbst ist, sofern sie in der Praxis erfolgt, gesondert zu betrachten, während das Legen des Zugangs und die laufende Kontrolle der Infusionsgeschwindigkeit mit der Ziffer 276 abgegolten sind.
GOÄ 276 in der Praxis: Langzeit-Chemotherapie korrekt abrechnen
Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 276 ist in der onkologischen Fachpraxis und in tagesklinischen Einrichtungen von hoher Relevanz. Typische Indikationen sind komplexe Chemotherapie-Protokolle, bei denen Wirkstoffe wie 5-Fluoruracil (5-FU) oder Cisplatin über viele Stunden kontinuierlich infundiert werden müssen. Diese langsame Applikation dient der Reduktion von Nebenwirkungen und der Optimierung der therapeutischen Breite.
Eine präzise Abgrenzung ist zur GOÄ-Ziffer 275 erforderlich, welche für Zytostatika-Infusionen bis zu einer Dauer von sechs Stunden herangezogen wird. Überschreitet die Infusionsdauer die Sechs-Stunden-Marke auch nur geringfügig, ist zwingend die GOÄ 276 anzusetzen. Der behandelnde Arzt muss die genauen Start- und Endzeiten lückenlos erfassen, um die Abrechnung abzusichern.
Tipp: Bei der Verwendung von tragbaren Infusionspumpen (sogenannten "Home-Pumpen"), die der Patient mit nach Hause nimmt, kann die GOÄ 276 ebenfalls berechnet werden, sofern die Überwachung und die Einweisung adäquat dokumentiert sind.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 276
Fallbeispiel 1: Kontinuierliche 5-FU-Infusion bei kolorektalem Karzinom
Ein Patient mit einem metastasierten kolorektalen Karzinom erhält im Rahmen des FOLFIRI-Protokolls eine kontinuierliche Infusion von 5-Fluoruracil über einen Zeitraum von 24 Stunden. Die Infusion wird in der Praxis über einen Portkatheter gestartet und am Folgetag beendet. Da die Dauer weit über sechs Stunden liegt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 276 vollumfänglich gerechtfertigt.
Fallbeispiel 2: Cisplatin-Therapie über 8 Stunden
Bei einer Patientin mit einem Ovarialkarzinom wird eine Chemotherapie mit Cisplatin durchgeführt. Aufgrund der Nephrotoxizität des Wirkstoffs ist eine intensive Vor- und Nachwässerung erforderlich, wodurch die Gesamtdauer der Zytostatika-Infusion inklusive Hydratation 8 Stunden beträgt. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 276, wobei die Hydratationslösungen als notwendige Begleittherapie integriert sind.
Fallbeispiel 3: Rituximab-Erstgabe mit verlängerter Infusionszeit
Ein Patient mit einem Non-Hodgkin-Lymphom erhält die Erstgabe von Rituximab. Wegen einer beginnenden anaphylaktischen Reaktion muss die Infusionsgeschwindigkeit massiv reduziert werden, sodass die Gesamtlaufzeit der Zytostatika-Infusion letztlich 7 Stunden beträgt. Die Abrechnung der GOÄ 276 ist hier aufgrund der medizinisch indizierten Verlängerung der Infusionszeit korrekt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 276: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Ansetzung von anderen Infusionsziffern am selben Behandlungstag. Die GOÄ-Ziffer 276 schließt die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 271 bis 275 explizit aus. Werden neben dem Zytostatikum noch Kochsalzlösungen oder Antiemetika als separate Kurzinfusionen verabreicht, sind diese mit der Ziffer 276 abgegolten und dürfen nicht zusätzlich berechnet werden.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig das Fehlen von konkreten Zeitangaben in der Dokumentation. Bloße Pauschalangaben wie "Langzeitinfusion" reichen nicht aus. Es müssen die exakten Uhrzeiten für den Beginn und das Ende der Infusion dokumentiert sein, um den Schwellenwert von sechs Stunden nachzuweisen.
Achtung: Die Ziffer 2029 (Einlegen eines Verweilkatheters) ist neben der Ziffer 276 ebenfalls ausgeschlossen. Der Aufwand für den venösen Zugang ist in der Bewertung der Infusionsziffer bereits enthalten.
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Dokumentation der GOÄ 276: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben den verabreichten Substanzen und deren Dosierung vor allem die zeitlichen Parameter präzise festgehalten werden. Auch die Überwachungsprotokolle, wie die regelmäßige Kontrolle von Blutdruck und Puls während der Infusion, gehören in die medizinische Dokumentation.
Falls Komplikationen auftreten, die eine Verlangsamung der Infusion erzwingen, sollte dies detailliert vermerkt werden. Dies liefert im Nachgang die medizinische Begründung für die lange Dauer und sichert den Anspruch auf die Abrechnung der Ziffer 276 gegenüber kritischen Prüfstellen ab.
Dokumentationsbeispiel:
Applikation von Zytostatika via Port. Beginn: 08:15 Uhr, Ende: 15:30 Uhr (Gesamtdauer: 7 Std. 15 Min.). Laufende Überwachung der Vitalparameter ohne Besonderheiten. Infusionspumpe ordnungsgemäß dekonnektiert.
GOÄ 276: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 276 kann bei überdurchschnittlichem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein extrem instabiler Kreislauf des Patienten, der eine engmaschige Überwachung erfordert, oder schwierige Venenverhältnisse, die den Start der Infusion erheblich verzögern. Auch das Auftreten von Nebenwirkungen wie starker Übelkeit oder allergischen Reaktionen rechtfertigt eine Faktorsteigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und häufig sinnvoll ist die Kombination mit der Ziffer 2009 für die Punktion eines implantierbaren Portsystems, da diese nicht im Ausschlusskatalog der Ziffer 276 aufgeführt ist. Ebenso können notwendige Blutentnahmen nach Ziffer 250 oder beratende Leistungen wie die Ziffer 3 oder 34 am selben Tag abgerechnet werden, sofern sie in einem separaten zeitlichen Kontext stehen. Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Berechnung von Kurzinfusionen nach Ziffer 271 oder 272.
Ziffer 276 in der neuen GOÄ
Die Ziffer 276 (Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden Dauer, heute 72,40 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ in mehrere eigenständige Leistungen aufgeteilt:
- 747 „Infusion, intravenös, einschließlich -Gefäßpunktion -Legen sowie ggf. Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie -Erstellung eines Infusionsplans, Dauer 30 Minuten“ (17,17 €)
- 760 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 754 für eine intravenöse Dauerinfusion bei einer Infusionsdauer von mehr als 360 Minuten bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, einschließlich Bilanzierung und Infusionsplan, ggf. einschließlich -Neuanlage eines venösen Zuganges und Entfernen der Infusion bzw. des Venenzugangs -Anlage eines (Kompressions-)Verbands“ (51,51 €)
- 762 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 754 für Infusion von Zytostatika, monoklonalen Antikörpern oder Substanzen, die einen vergleichbar erhöhten Aufwand bedingen, bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, einschließlich der erforderlichen Beratung, Überwachung und Prämedikation“ (81,89 €)
- 759 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 754 für eine intravenöse Dauerinfusion bei einer Infusionsdauer von mehr als 360 Minuten, einschließlich Bilanzierung und Infusionsplan, ggf. einschließlich -Neuanlage eines venösen Zuganges und Entfernen der Infusion bzw. des Venenzugangs -Anlage eines (Kompressions-)Verbands“ (44,07 €)
- 761 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 754 für Infusion von Zytostatika, monoklonalen Antikörpern oder Substanzen, die einen vergleichbar erhöhten Aufwand bedingen, einschließlich der erforderlichen Beratung, Überwachung und Prämedikation“ (69,99 €)
Kinder unter 8 Jahren erhalten 759 statt 758 und 761 statt 760.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 276
Was hat nicht gestimmt?