GOÄ 1560: Stimmübungsbehandlung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1560
Stimmübungsbehandlung – einschließlich aller dazu gehörender Maßnahmen (z. B. Stimmeinsatz, Stimmhalteübungen und -entspannungsübungen, gegebenenfalls auch mit Atemtherapie und physikalischen Maßnahmen) –, als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 30 Minuten
Punktzahl 207  
Einfachsatz 12,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 21,73 € 1,8x
Höchstsatz 30,18 € 2,5x

Die Abrechnung der Stimmübungsbehandlung nach GOÄ 1560 birgt Fallstricke bei Mindestdauer und Ausschlüssen. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1560

Stimmübungsbehandlung – einschließlich aller dazu gehörender Maßnahmen (z. B. Stimmeinsatz, Stimmhalteübungen und -entspannungsübungen, gegebenenfalls auch mit Atemtherapie und physikalischen Maßnahmen) –, als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 30 Minuten

Die GOÄ-Ziffer 1560 beschreibt eine zeitintensive therapeutische Einzelleistung aus dem Bereich der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde sowie der Phoniatrie und Pädaudiologie. Sie umfasst die gezielte Behandlung von Störungen der Stimme, des Sprechens oder der Atmung unter ärztlicher Anleitung. Der Leistungsumfang ist bewusst breit gefasst und integriert verschiedene therapeutische Modalitäten.

Ein zentrales Kriterium für die Abrechnung is die Mindestdauer von 30 Minuten. Kürzere Übungseinheiten können nicht unter dieser Ziffer liquidiert werden. Zudem sind alle begleitenden Maßnahmen wie Atemtherapie oder physikalische Anwendungen bereits mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 1560 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen

Die Durchführung einer Stimmübungsbehandlung nach GOÄ 1560 ist bei einer Vielzahl von funktionellen, organischen oder psychogenen Stimmstörungen medizinisch indiziert. Typische Einsatzgebiete sind die Rehabilitation nach operativen Eingriffen an den Stimmlippen, beispielsweise bei Stimmlippenknötchen oder nach einer Laryngektomie. Auch bei Lähmungen der Stimmlippen kommt diese Ziffer regelmäßig zur Anwendung.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsfeld sind hyper- oder hypofunktionelle Dysphonien, die häufig bei Berufsprechern wie Lehrern oder Sängern auftreten. Die Behandlung zielt darauf ab, durch gezielte Stimmhalte- und Entspannungsübungen ein physiologisches Stimmverhalten wiederherzustellen. Die Abgrenzung zu rein logopädischen Leistungen ist wichtig, da die GOÄ 1560 eine persönlich vom Arzt erbrachte Leistung voraussetzt.

Tipp: Führt nicht der Arzt selbst, sondern eine angestellte Logopädin die Behandlung durch, ist die GOÄ 1560 nicht berechnungsfähig. In diesem Fall erfolgt die Verordnung von Heilmitteln, die über die Krankenkasse oder den Patienten direkt mit dem Therapeuten abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1560

Fallbeispiel 1: Behandlung einer hyperfunktionellen Dysphonie

Ein Patient stellt sich mit anhaltender Heiserkeit und Stimmermüdung bei diagnostizierter hyperfunktioneller Dysphonie vor. Der Arzt führt eine 35-minütige Stimmübungsbehandlung mit Atemtherapie und Entspannungsübungen durch. Neben der symptombezogenen Untersuchung wird die GOÄ 1560 für die therapeutische Sitzung in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 2: Postoperative Rehabilitation nach Stimmlippen-Polypenabtragung

Nach der operativen Entfernung eines Stimmlippenpolypen benötigt der Patient ein gezieltes Stimmtraining zur Vermeidung von Rezidiven. Der HNO-Arzt leitet den Patienten in einer 40-minütigen Einzelsitzung zu spezifischen Stimmeinsatzübungen an. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 1560 zum Regelsatz, da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 3: Therapie bei einseitiger Rekurrensparese

Bei einer Patientin liegt nach einer Schilddrüsenoperation eine einseitige Rekurrensparese vor. Zur Kompensation wird eine intensive, 45-minütige Stimmübungsbehandlung unter Einsatz von unterstützenden Elektrotherapiemaßnahmen durchgeführt. Da die Elektrotherapie integraler Bestandteil der GOÄ 1560 ist, wird nur diese Ziffer abgerechnet, jedoch mit einem erhöhten Steigerungsfaktor begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1560: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von physikalischen Leistungen. Die Ziffern für Wärmetherapie oder Elektrotherapie sind explizit in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 1560 enthalten und dürfen nicht separat liquidiert werden. Private Krankenversicherungen kürzen hier regelmäßig die Rechnungen.

Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien bezüglich anderer therapeutischer Ziffern. Die GOÄ 1560 darf nicht neben den Ziffern 725 oder 726 abgerechnet werden. Auch die Kombination mit der Atemtherapie nach GOÄ 1559 am selben Tag ist ausgeschlossen, da die Atemtherapie bereits Teil der GOÄ 1560 sein kann.

Achtung: Die Unterschreitung der Mindestdauer von 30 Minuten führt bei einer Überprüfung zum vollständigen Honorarverlust für diese Ziffer. Eine anteilige Berechnung für kürzere Behandlungszeiten ist in der GOÄ nicht vorgesehen.

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Dokumentation der GOÄ 1560: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel zur Abwehr von Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte müssen neben der exakten Dauer der Behandlung auch die spezifischen therapeutischen Inhalte festgehalten werden. Es reicht nicht aus, lediglich das Kürzel der Ziffer zu vermerken.

Die Dokumentation sollte die angewandten Methoden wie Stimmeinsatzübungen, Atemübungen oder physikalische Begleitmaßnahmen detailliert beschreiben. Auch der therapeutische Fortschritt und die Kooperationsfähigkeit des Patienten sollten kurz skizziert werden, um die medizinische Notwendigkeit fortlaufender Sitzungen zu belegen.

Dokumentationsbeispiel:
35 Min. Stimmübungsbehandlung bei hyperfunktioneller Dysphonie. Durchführung von Stimmhalteübungen zur Tonusregulierung, kombiniert mit reflektorischer Atemtherapie. Patient kooperativ, Stimmklang nach Übungseinheit deutlich entlastet.

GOÄ 1560: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelsatzes erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Typische Begründungen für eine Steigerung sind ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand von deutlich mehr als 30 Minuten oder eine erschwerte Durchführung. Dies kann beispielsweise bei ausgeprägten organischen Veränderungen, starker psychischer Überlagerung oder mangelnder Compliance des Patienten der Fall sein.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 1560 mit diagnostischen Leistungen der HNO-Heilkunde. So können die Laryngoskopie (GOÄ 1500) oder die Stroboskopie zur Verlaufskontrolle am selben Tag abgerechnet werden. Auch die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 ist neben der Stimmübungsbehandlung berechnungsfähig, sofern die entsprechenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 1560 in der neuen GOÄ

Ziffer 1560 (Stimmübungsbehandlung – einschließlich aller dazu gehörender Maßnahmen (z. B. Stimmeinsatz, Stimmhalteübungen und -entspannungsübungen, gegebenenfalls auch mit Atemtherapie und physikalischen Maßnahmen) –, als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 30 Minuten) fließt in der neuen GOÄ in Nummer 4990 — „Stimm-, Sprech-, Sprach- und/oder Schluckübungsbehandlung, Einzelbehandlung" — ein, die mehrere bisher getrennte Leistungen zusammenfasst. Der Festsatz beträgt 45,19 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 21,73 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1560

Nein, die GOÄ 1560 darf nur berechnet werden, wenn der Arzt die Leistung persönlich erbringt. Delegierte Leistungen durch angestellte Logopäden im Rahmen von Heilmittelverordnungen fallen nicht unter diese ärztliche Gebührenziffer.
Für die erfolgreiche Abrechnung der GOÄ 1560 ist eine Mindestbehandlungszeit von 30 Minuten zwingend vorgeschrieben. Kürzere Therapieeinheiten können nicht über diese Ziffer liquidiert werden und müssen exakt dokumentiert sein.
Nein, physikalische Maßnahmen wie die Elektrotherapie sind bereits integraler Bestandteil der GOÄ 1560. Eine separate Abrechnung dieser physikalischen Leistungen am selben Tag ist daher ausgeschlossen.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der Atemtherapie nach GOÄ 1559 und der Stimmübungsbehandlung nach GOÄ 1560 ist am selben Tag ausgeschlossen. Die Atemtherapie ist bei Bedarf bereits in der GOÄ 1560 enthalten.
Ein erhöhter Faktor kann durch besonderen zeitlichen Mehraufwand oder erschwerte Bedingungen begründet werden. Typische Gründe sind ausgeprägte anatomische Barrieren oder eine stark eingeschränkte Compliance des Patienten.
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