GOÄ 726: Zentralbedingte Sprachstörungen korrekt abrechnen

7 Min. Lesezeit
GOÄ 726
Systematische sensomotorische Behandlung von zentralbedingten Sprachstörungen – einschließlich aller dazugehörender psychotherapeutischer, atemgymnastischer, physikalischer und sedierender Maßnahmen sowie ggf. auch Dämmerschlaf – als zeitaufwendige Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 31,48 € 1,8x
Höchstsatz 43,72 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 726 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über die Voraussetzungen, Fallbeispiele und wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 726

Systematische sensomotorische Behandlung von zentralbedingten Sprachstörungen – einschließlich aller dazugehörender psychotherapeutischer, atemgymnastischer, physikalischer und sedierender Maßnahmen sowie ggf. auch Dämmerschlaf – als zeitaufwendige Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten

Die GOÄ-Ziffer 726 beschreibt eine hochspezialisierte, zeitaufwendige Einzelbehandlung bei zentral bedingten Sprachstörungen. Diese Leistung umfasst ein breites Spektrum an therapeutischen Begleitmaßnahmen, die nicht separat berechnet werden dürfen. Dazu gehören insbesondere psychotherapeutische, atemgymnastischer, physikalische und sedierende Interventionen.

Ein zentrales Merkmal dieser Ziffer ist die geforderte Mindestdauer von 45 Minuten. Die in der Leistungslegende genannten begleitenden Maßnahmen sind explizit auf den Zeitraum dieser Behandlung beschränkt. Eine separate Abrechnung dieser Teilleistungen ist während der Therapiesitzung ausgeschlossen.

GOÄ 726 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Ablauf

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 726 setzt eine zentralbedingte Sprachstörung voraus. Typische klinische Szenarien umfassen Patienten nach einem ischämischen Schlaganfall oder einer Hirnblutung, die unter einer Aphasie leiden. Auch neurodegenerative Erkrankungen wie Morbus Parkinson oder Multiple Sklerose, die mit schweren Dysarthrien einhergehen, rechtfertigen diese Therapie.

Der therapeutische Ansatz muss systematisch und sensomotorisch ausgerichtet sein. Dies bedeutet, dass sensorische Reize gezielt mit motorischen Übungen der Sprechwerkzeuge verknüpft werden. Die Behandlung erfordert eine kontinuierliche, individuelle Betreuung durch den Arzt.

Tipp: Da die Ziffer 726 eine Mindestdauer von 45 Minuten vorschreibt, sollte die tatsächliche Behandlungszeit stets minutengenau in den Krankenunterlagen festgehalten werden, um Honorarkürzungen bei Prüfungen vorzubeugen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 726

Fallbeispiel 1: Postapoplektische Aphasie

Ein Patient stellt sich nach einem linkshemisphärischen Insult mit einer ausgeprägten motorischen Aphasie vor. Es erfolgt eine 50-minütige, systematische sensomotorische Übungsbehandlung zur Reaktivierung des Sprachverständnisses und der Artikulation. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 726 zum Regelsatz (1,8-fach, 31,48 €).

Fallbeispiel 2: Erschwerte Therapie bei fortgeschrittenem Morbus Parkinson

Bei einer Patientin mit fortgeschrittenem Parkinson-Syndrom und schwerer Dysarthrophonie wird eine 45-minütige Atem- und Sprechtherapie durchgeführt. Aufgrund von starkem Tremor und ausgeprägter kognitiver Verlangsamung gestaltet sich die Behandlung extrem zeitaufwendig und mühsam. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 726 und erhöhtem Faktor (2,5-fach, 43,72 €) unter Angabe der entsprechenden Begründung.

Fallbeispiel 3: Kombinationstherapie am selben Tag

Ein Patient mit einer zentralen Sprachstörung erhält am Vormittag eine 45-minütige sensomotorische Behandlung. Am Nachmittag desselben Tages wird eine separate, ebenfalls 45-minütige neuropsychologische Behandlung durchgeführt. Beide Leistungen (GOÄ 726 und GOÄ 725) sind nebeneinander berechnungsfähig, da sie zeitlich strikt getrennt stattfanden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 726: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Missachten der strengen Ausschlussregeln. Die GOÄ-Ziffer 726 darf nicht neben den Ziffern 719, 849, 1559 und 1560 abgerechnet werden. Diese Ziffern betreffen unter anderem die neuropsychologische Exploration, psychotherapeutische Behandlungen sowie physikalische Therapieverfahren.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Indikation. Wird die Ziffer bei rein peripheren Sprachstörungen oder einfachen Artikulationsstörungen ohne zentralnervöse Ursache angesetzt, droht eine vollständige Honorarkürzung. Die zugrundeliegende neurologische Diagnose muss daher zweifelsfrei dokumentiert sein.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 725 und 726 am selben Tag ist ein häufiger Prüfstein. Ohne den expliziten Nachweis zweier getrennter Sitzungen von jeweils mindestens 45 Minuten wird die Erstattung regelmäßig verweigert.

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Dokumentation der GOÄ 726: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Regressansprüchen. In der Patientenakte müssen neben der exakten Uhrzeit (Beginn und Ende der Sitzung) auch die spezifischen therapeutischen Inhalte detailliert beschrieben werden. Einfache Pauschaleinträge wie "Sprachtherapie durchgeführt" reichen im Ernstfall nicht aus.

Es empfiehlt sich, die angewandten sensomotorischen Methoden, die Reaktion des Patienten sowie eventuell aufgetretene Erschwerungsgründe zu protokollieren. Dies erleichtert im Nachgang auch eine eventuell notwendige Begründung für Schwellenwertüberschreitungen.

Dokumentation: 10:15 - 11:00 Uhr: Systematische sensomotorische Behandlung bei zentraler Aphasie nach Mediainfarkt. Durchführung von Artikulations- und Atemübungen zur Tonusregulierung. Patient kooperativ, jedoch schnelle Ermüdbarkeit.

GOÄ 726: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Gebührenrahmen der GOÄ-Ziffer 726 reicht im Bereich der physikalisch-medizinischen Leistungen vom 1,0-fachen bis zum 2,5-fachen Satz. Ein Überschreiten des Schwellenwerts (1,8-fach) ist zulässig, wenn die Behandlung durch besondere Erschwernisse geprägt war. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Demenz, schwere Spastiken der Artikulationsorgane oder eine extreme motorische Unruhe des Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Am selben Behandlungstag kann die GOÄ 726 sinnvoll mit neurologischen Basisuntersuchungen kombiniert werden. Hierzu gehört beispielsweise die GOÄ-Ziffer 800 (eingehende neurologische Untersuchung). Auch beratende Leistungen nach den Ziffern 1 oder 3 sind unter Beachtung der allgemeinen Kombinationsregeln der GOÄ neben der Ziffer 726 berechnungsfähig, sofern sie eigenständige Inhalte betreffen.

Ziffer 726 in der neuen GOÄ

Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf acht Konstellationen: Die Dokumentation entscheidet, ob eine Abrechnung möglich ist.

  • Bei Patient ab 18 Jahren, Gruppenbehandlung mit mindestens 2 und hoechstens 4 Teilnehmern, Dauer mindestens 45 Minuten: 4009 „Funktionelle Entwicklungstherapie eines Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Ausfallerscheinungen in der Sensomotorik, im Sprachbereich und/oder Sozialverhalten, oder systematische sensomotorische Behandlung von zentralbedingten Sprachstörungen, als Gruppenbehandlung mit mindestens 2 bis höchstens 4 Teilnehmern, einschließlich aller dazugehörenden psychotherapeutischen, atemgymnastischen, physikalischen und/oder sedierenden Maßnahmen, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten" (35,24 €), je Teilnehmer und Sitzung
  • Bei Patient ab 18 Jahren, Gruppenbehandlung mit mindestens 2 und hoechstens 4 Teilnehmern, systematische sensomotorische Behandlung zentralbedingter Sprachstörungen nach Nr. 726, Dauer mindestens 30 Minuten: 2603 „Funktionelle Entwicklungstherapie bei Sprech-, Sprach- und/oder Stimmstörungen und/oder Schluckstörungen als Gruppenbehandlung mit zwei bis fünf Teilnehmern (z.B. logopädische Behandlung), je Sitzung und je Teilnehmer, Dauer mindestens 30 Minuten" (13,46 €), je Sitzung und Teilnehmer
  • Bei Patient ab 18 Jahren, Gruppenbehandlung mit mindestens 2 und hoechstens 4 Teilnehmern: kein eigenständiger Nachfolger im Entwurf
  • Bei Patient ab 18 Jahren, Dauer mindestens 45 Minuten, Einzelbehandlung: 4008 „Funktionelle Entwicklungstherapie eines Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Ausfallerscheinungen in der Sensomotorik, im Sprachbereich und/oder Sozialverhalten, oder systematische sensomotorische Behandlung von zentralbedingten Sprachstörungen, als Gruppenbehandlung mit mindestens 2 bis höchstens 4 Teilnehmern, einschließlich aller dazugehörenden psychotherapeutischen, atemgymnastischen, physikalischen und/oder sedierenden Maßnahmen, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten" (52,07 €), je Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten
  • Bei Patient ab 18 Jahren, Einzelbehandlung, sensomotorische oder motorische Entwicklungstherapie nach Nr. 719 oder 725 (z.B. Bobath, Vojta, PNF, Frostig), Dauer mindestens 45 Minuten: 2002 „Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung auch auf neurophysiologischer Basis (z.B. PNF, Bobath, Vojta) oder Atemtherapie, ggf. einschließlich einer erforderlichen Teilmassage, je Sitzung, Dauer mindestens 45 Minuten" (37,01 €), je Sitzung, Dauer mindestens 45 Minuten
  • Bei Patient ab 18 Jahren, Einzelbehandlung, systematische sensomotorische Behandlung zentralbedingter Sprachstoerungen nach Nr. 726, Dauer mindestens 45 Minuten: 2601 „Funktionelle Entwicklungstherapie bei Sprech-, Sprach- und/oder Stimmstörungen und/oder Schluckstörungen als Gruppenbehandlung mit zwei bis fünf Teilnehmern (z.B. logopädische Behandlung), je Sitzung und je Teilnehmer, Dauer mindestens 30 Minuten" (76,18 €), je Sitzung, Dauer mindestens 45 Minuten
  • Bei Einzelbehandlung, ergotherapeutische Einzelbehandlung mit Herstellung einer ergotherapeutischen Schiene als wesentlichem Leistungsbestandteil: 2500 „Ergotherapeutische Einzelbehandlung, auch zur Herstellung ergotherapeutischer Schienen, je Sitzung, Dauer mindestens 30 Minuten" (23,97 €)
  • Bei Einzelbehandlung, ergotherapeutische Einzelbehandlung nach alter Nr. 725, Dauer mindestens 45 Minuten, Dauer mindestens 60 Minuten: 2501 „Ergotherapeutische Einzelbehandlung, je Sitzung, Dauer mindestens 45 Minuten" (35,64 €), je Sitzung
  • Bei Einzelbehandlung, ergotherapeutische Einzelbehandlung nach alter Nr. 725, Dauer mindestens 60 Minuten: 2502 „Ergotherapeutische Einzelbehandlung, je Sitzung, Dauer mindestens 60 Minuten" (47,30 €), je Sitzung

Die Spanne reicht von 13,46 € bis 76,18 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 31,48 €.

Was nicht gesondert abgerechnet werden kann, geht in Nummer 4008 auf, dort mit dem festen Satz abgegolten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 726

Die GOÄ-Ziffer 726 ist für die systematische sensomotorische Behandlung von zentralbedingten Sprachstörungen vorgesehen. Voraussetzung ist eine zeitaufwendige Einzelbehandlung mit einer Mindestdauer von 45 Minuten. Typische Indikationen sind Sprachstörungen nach einem Schlaganfall oder bei neurodegenerativen Erkrankungen.
Neben der GOÄ-Ziffer 726 dürfen die Leistungen nach den Nummern 719, 849, 1559 und 1560 nicht berechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen unter anderem bestimmte physikalische und psychotherapeutische Maßnahmen, die bereits in der Leistungsbeschreibung der Ziffer 726 abgegolten sind.
Ja, eine Nebeneinanderabrechnung von GOÄ 726 und GOÄ 725 am selben Tag ist möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass beide Behandlungen zeitlich strikt voneinander getrennt stattfinden. Zudem muss jede der beiden Sitzungen eine Mindestdauer von jeweils 45 Minuten aufweisen.
Der Regelhöchstsatz (1,8-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 726 beträgt 31,48 € bei einer Punktzahl von 300. Der einfache Gebührensatz liegt bei 17,49 €, während der Höchstsatz (2,5-facher Satz) mit 43,72 € bemessen ist.
Ein Überschreiten des Schwellenwerts bis zum 2,5-fachen Satz erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe sind ein erheblich erhöhter Zeitaufwand durch schwere kognitive Defizite, ausgeprägte motorische Unruhe oder die Notwendigkeit eines begleitenden Dämmerschlafs.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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