Die GOÄ-Ziffer 719 beschreibt die funktionelle Entwicklungstherapie. Erfahren Sie, wie Sie diese Ziffer auch bei Erwachsenen rechtssicher abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 719
"Funktionelle Entwicklungstherapie bei Ausfallerscheinungen in der Motorik, im Sprachbereich und/oder Sozialverhalten, als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten"
Die GOÄ-Ziffer 719 beschreibt eine zeitintensive therapeutische Intervention, die auf die Behebung oder Minderung spezifischer Entwicklungsdefizite abzielt. Diese Leistung ist im Abschnitt F der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Der Fokus liegt auf einer ganzheitlichen, funktionellen Förderung des Patienten in den Bereichen Motorik, Sprache und Sozialverhalten.
Um diese Ziffer abrechnen zu können, muss die Behandlung zwingend als Einzelbehandlung durchgeführt werden. Gruppenbehandlungen sind unter dieser Ziffer nicht berechnungsfähig. Zudem ist eine strikte Mindestdauer von 45 Minuten vorgeschrieben, die vollständig für die therapeutische Arbeit am Patienten aufgewendet werden muss.
GOÄ 719 in der Praxis: Altersunabhängige Anwendung und Indikationen
Obwohl die Ziffer im Kapitel der Kinderheilkunde angesiedelt ist, zeigt die Praxis, dass die funktionelle Entwicklungstherapie keineswegs auf das Kindesalter beschränkt ist. Da der offizielle Leistungstext keine Altersgrenze nennt, kann die GOÄ 719 auch bei erwachsenen Patienten mit entsprechenden Defiziten herangezogen werden. Dies betrifft beispielsweise Patienten nach neurologischen Ereignissen oder mit chronischen Entwicklungsstörungen.
Typische Indikationen umfassen ausgeprägte motorische Störungen, erhebliche Sprachentwicklungsverzögerungen oder tiefgreifende Störungen des Sozialverhaltens. Auch die Rehabilitation nach Schädel-Hirn-Traumata oder Schlaganfällen kann eine solche Therapie im Erwachsenenalter medizinisch begründen. Die therapeutische Flexibilität macht die Ziffer zu einem wichtigen Werkzeug in der pädiatrischen und neurologischen Versorgung.
Tipp: Bei der Abrechnung der GOÄ 719 für erwachsene Patienten empfiehlt es sich, die medizinische Notwendigkeit und die konkreten Ausfallerscheinungen besonders präzise in der Patientenakte zu dokumentieren, um Rückfragen von Kostenträgern vorzubeugen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 719
Fallbeispiel 1: Kind mit kombinierter Entwicklungsverzögerung
Ein 5-jähriges Kind stellt sich mit deutlichen Defiziten in der Feinmotorik und der Sprachentwicklung vor. Es erfolgt eine 50-minütige, spielerisch gestaltete funktionelle Einzeltherapie zur Förderung der Hand-Auge-Koordination und der Artikulation. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 719 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.
Fallbeispiel 2: Erwachsener Patient nach Schlaganfall
Ein 58-jähriger Patient leidet nach einem ischämischen Insult an motorischen Ausfällen und einer leichten Aphasie. Der behandelnde Arzt führt eine 45-minütige therapeutische Intervention zur Reintegration motorischer Abläufe und zur Sprachförderung durch. Trotz des Erwachsenenalters ist die GOÄ 719 voll berechnungsfähig, da die Leistungslegende keine Altersbeschränkung vorsieht.
Fallbeispiel 3: Jugendlicher mit ADHS und Sozialverhaltensstörung
Ein 14-jähriger Patient mit ADHS zeigt schwere Störungen im Sozialverhalten und extreme motorische Unruhe. In einer 60-minütigen Einzelsitzung werden gezielte verhaltenstherapeutisch orientierte Übungen zur Selbstregulation durchgeführt. Aufgrund der ausgeprägten Non-Compliance des Patienten wird die GOÄ 719 mit einem gesteigerten Faktor von 3,5 abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 719: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist das Unterschreiten der geforderten Mindestdauer von 45 Minuten. Kürzere Therapieeinheiten dürfen unter keinen Umständen mit der GOÄ 719 abgerechnet werden, selbst wenn die therapeutische Intensität hoch war. In solchen Fällen muss auf andere, zeitlich passende Ziffern ausgewichen werden.
Zudem führen die expliziten Ausschlussziffern 725 und 726 regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Diese Ziffern betreffen ebenfalls funktionelle Entwicklungstherapien und dürfen nicht am selben Tag neben der GOÄ 719 geltend gemacht werden. Eine parallele Abrechnung wird von den Prüfstellen konsequent gestrichen.
Achtung: Die Ziffer 719 darf nicht gesplittet oder für mehrere kurze Kontakte am selben Tag addiert werden. Die 45 Minuten müssen in einer zusammenhängenden Sitzung als Einzelbehandlung erbracht werden.
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Dokumentation der GOÄ 719: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Anfangs- und Endzeit der Therapieeinheit festgehalten werden. Bloße Pauschalangaben wie "Therapie durchgeführt" reichen bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung meist nicht aus.
Darüber hinaus sollten die spezifischen therapeutischen Maßnahmen und die Reaktionen des Patienten dokumentiert werden. Die Dokumentation muss den direkten Bezug zu den motorischen, sprachlichen oder sozialen Defiziten des Patienten herstellen. Nur so lässt sich die medizinische Notwendigkeit der zeitintensiven Behandlung transparent nachweisen.
Dokumentationsbeispiel: Funktionelle Entwicklungstherapie als Einzelbehandlung von 14:00 bis 14:50 Uhr (50 Min.). Diagnose: Motorische Entwicklungsverzögerung. Durchführung von Koordinationsübungen zur Verbesserung der Grobmotorik. Patient zeigte gute Mitarbeit, jedoch schnelle Ermüdung nach 35 Minuten.
GOÄ 719: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 719 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Schwellenwert von 2,3 gesteigert werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz ist beispielsweise gerechtfertigt, wenn der Patient eine ausgeprägte Abwehrhaltung oder motorische Unruhe zeigt, die den therapeutischen Ablauf erheblich erschwert. Auch eine ausgeprägte Multimorbidität oder die Notwendigkeit einer intensiven Anleitung von Bezugspersonen während der Sitzung kann als Begründung dienen.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 719 können am selben Tag diagnostische Leistungen wie die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 oder eingehende Beratungen nach GOÄ 3 berechnet werden, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist hierbei die strikte zeitliche und inhaltliche Trennung der Leistungen. Die für die GOÄ 719 aufgewendeten 45 Minuten dürfen nicht für andere Beratungs- oder Untersuchungsleistungen herangezogen werden.
Ziffer 719 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf acht Konstellationen: Die Dokumentation entscheidet, ob eine Abrechnung möglich ist.
- Bei Patient ab 18 Jahren, Gruppenbehandlung mit mindestens 2 und hoechstens 4 Teilnehmern, Dauer mindestens 45 Minuten: 4009 „Funktionelle Entwicklungstherapie eines Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Ausfallerscheinungen in der Sensomotorik, im Sprachbereich und/oder Sozialverhalten, oder systematische sensomotorische Behandlung von zentralbedingten Sprachstörungen, als Gruppenbehandlung mit mindestens 2 bis höchstens 4 Teilnehmern, einschließlich aller dazugehörenden psychotherapeutischen, atemgymnastischen, physikalischen und/oder sedierenden Maßnahmen, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten" (35,24 €), je Teilnehmer und Sitzung
- Bei Patient ab 18 Jahren, Gruppenbehandlung mit mindestens 2 und hoechstens 4 Teilnehmern, systematische sensomotorische Behandlung zentralbedingter Sprachstörungen nach Nr. 726, Dauer mindestens 30 Minuten: 2603 „Funktionelle Entwicklungstherapie bei Sprech-, Sprach- und/oder Stimmstörungen und/oder Schluckstörungen als Gruppenbehandlung mit zwei bis fünf Teilnehmern (z.B. logopädische Behandlung), je Sitzung und je Teilnehmer, Dauer mindestens 30 Minuten" (13,46 €), je Sitzung und Teilnehmer
- Bei Patient ab 18 Jahren, Gruppenbehandlung mit mindestens 2 und hoechstens 4 Teilnehmern: kein eigenständiger Nachfolger im Entwurf
- Bei Patient ab 18 Jahren, Dauer mindestens 45 Minuten, Einzelbehandlung: 4008 „Funktionelle Entwicklungstherapie eines Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Ausfallerscheinungen in der Sensomotorik, im Sprachbereich und/oder Sozialverhalten, oder systematische sensomotorische Behandlung von zentralbedingten Sprachstörungen, als Gruppenbehandlung mit mindestens 2 bis höchstens 4 Teilnehmern, einschließlich aller dazugehörenden psychotherapeutischen, atemgymnastischen, physikalischen und/oder sedierenden Maßnahmen, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten" (52,07 €), je Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten
- Bei Patient ab 18 Jahren, Einzelbehandlung, sensomotorische oder motorische Entwicklungstherapie nach Nr. 719 oder 725 (z.B. Bobath, Vojta, PNF, Frostig), Dauer mindestens 45 Minuten: 2002 „Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung auch auf neurophysiologischer Basis (z.B. PNF, Bobath, Vojta) oder Atemtherapie, ggf. einschließlich einer erforderlichen Teilmassage, je Sitzung, Dauer mindestens 45 Minuten" (37,01 €), je Sitzung, Dauer mindestens 45 Minuten
- Bei Patient ab 18 Jahren, Einzelbehandlung, systematische sensomotorische Behandlung zentralbedingter Sprachstoerungen nach Nr. 726, Dauer mindestens 45 Minuten: 2601 „Funktionelle Entwicklungstherapie bei Sprech-, Sprach- und/oder Stimmstörungen und/oder Schluckstörungen als Gruppenbehandlung mit zwei bis fünf Teilnehmern (z.B. logopädische Behandlung), je Sitzung und je Teilnehmer, Dauer mindestens 30 Minuten" (76,18 €), je Sitzung, Dauer mindestens 45 Minuten
- Bei Einzelbehandlung, ergotherapeutische Einzelbehandlung mit Herstellung einer ergotherapeutischen Schiene als wesentlichem Leistungsbestandteil: 2500 „Ergotherapeutische Einzelbehandlung, auch zur Herstellung ergotherapeutischer Schienen, je Sitzung, Dauer mindestens 30 Minuten" (23,97 €)
- Bei Einzelbehandlung, ergotherapeutische Einzelbehandlung nach alter Nr. 725, Dauer mindestens 45 Minuten, Dauer mindestens 60 Minuten: 2501 „Ergotherapeutische Einzelbehandlung, je Sitzung, Dauer mindestens 45 Minuten" (35,64 €), je Sitzung
- Bei Einzelbehandlung, ergotherapeutische Einzelbehandlung nach alter Nr. 725, Dauer mindestens 60 Minuten: 2502 „Ergotherapeutische Einzelbehandlung, je Sitzung, Dauer mindestens 60 Minuten" (47,30 €), je Sitzung
Die Spanne reicht von 13,46 € bis 76,18 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 33,65 €.
Was nicht gesondert abgerechnet werden kann, geht in Nummer 4008 auf, dort mit dem festen Satz abgegolten.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 719
Was hat nicht gestimmt?