Die GOÄ-Ziffer 718 deckelt als Höchstwert die Abrechnung von Allergietests nach den Nummern 716 und 717. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 718
„Höchstwert bei den Untersuchungen nach den Nummern 716 und 717, auch bei deren Nebeneinanderberechnung“
Die GOÄ-Ziffer 718 fungiert als gebührenrechtlicher Höchstwert für spezifische allergologische Testverfahren. Sie begrenzt das Honorar, wenn eine Vielzahl von Einzeltestungen nach den Ziffern 716 (Prick-, Kratz- oder Reibetests) oder 717 (Epikutantests) durchgeführt wird. Sobald die Summe der Einzelleistungen den Wert von 251 Punkten überschreitet, tritt dieser Höchstwert in Kraft.
Die medizinische Leistung umfasst die Koordination, Durchführung und Auswertung der allergologischen Testreihen. Durch die Deckelung wird sichergestellt, dass auch bei einer sehr großen Anzahl von Testungen ein wirtschaftlich angemessener Rahmen eingehalten wird. Die Ziffer stellt somit keine eigenständige medizinische Handlung dar, sondern eine Abrechnungsbegrenzung.
GOÄ 718 in der Praxis: Korrekte Anwendung bei allergologischen Testreihen
In der allergologischen Praxis kommt es häufig vor, dass Patienten auf eine Vielzahl von Allergenen gleichzeitig getestet werden müssen. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine Inhalationsallergie, Nahrungsmittelallergien oder Kontaktallergien. Hierbei werden oft standardisierte Testreihen mit 20 oder mehr Allergenen appliziert.
Da jede einzelne Testung nach GOÄ 716 oder 717 mit einer bestimmten Punktzahl bewertet ist, wird die Grenze zum Höchstwert schnell erreicht. Die Abrechnungsstelle muss in diesen Fällen die Einzelleistungen automatisch auf die GOÄ-Ziffer 718 umstellen. Dies erfordert eine präzise Erfassung der Testanzahl in der Praxissoftware.
Tipp: Die Praxissoftware sollte so konfiguriert sein, dass sie bei Überschreiten der Schwellenwerte für die Ziffern 716 und 717 automatisch den Höchstwert 718 vorschlägt, um manuelle Erfassungsfehler zu minimieren.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 718
Fallbeispiel 1: Umfassender Prick-Test bei V.a. Rhinopathia allergica
Ein Patient stellt sich mit saisonalen Atembeschwerden vor. Es wird ein Prick-Test mit 18 verschiedenen Allergenen (Pollen, Hausstaubmilben, Tierhaare) durchgeführt. Die Berechnung der Einzelleistungen nach GOÄ 716 würde den Höchstwert überschreiten.
Die Abrechnung erfolgt daher über die GOÄ-Ziffer 718 zum Schwellenwert. Auf der Rechnung werden die 18 getesteten Allergene einzeln spezifiziert, um die Transparenz zu gewährleisten. Die Einzelleistungen nach 716 entfallen in der Liquidation.
Fallbeispiel 2: Epikutantestung bei allergischem Kontaktekzem
Bei einer Patientin besteht der Verdacht auf eine Kontaktallergie gegen Kosmetikinhaltsstoffe. Es wird ein Epikutantest mit 12 Testsubstanzen über einen Zeitraum von 48 Stunden durchgeführt.
Da die Summe der Einzelleistungen nach GOÄ 717 den Punktwert der Ziffer 718 übersteigt, wird der Höchstwert nach GOÄ 718 abgerechnet. Die Dokumentation enthält die genaue Auflistung der verwendeten Testsubstanzen.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Testung (Prick- und Epikutantest)
Ein Patient benötigt aufgrund komplexer Symptome sowohl einen Prick-Test (8 Allergene) als auch einen Epikutantest (6 Allergene). Beide Testverfahren werden am selben Tag initiiert.
Auch bei der Nebeneinanderberechnung beider Testarten greift der gemeinsame Höchstwert. Es wird ausschließlich die GOÄ-Ziffer 718 liquidiert, wobei die Arten aller durchgeführten Untersuchungen detailliert anzugeben sind.
Häufige Fehler bei der GOÄ 718: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das unzulässige Nebeneinanderbestehen der Einzelleistungen und des Höchstwertes. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen Rechnungen akribisch auf die Einhaltung der Ausschlusskriterien. Die Ziffern 716 und 717 dürfen unter keinen Umständen zusätzlich zur Ziffer 718 aufgeführt werden.
Ein weiterer Streitpunkt ist das Fehlen der genauen Spezifikation der Testungen. Die GOÄ schreibt explizit vor, dass bei der Berechnung des Höchstwertes die Arten der Untersuchungen anzugeben sind. Fehlt diese Angabe auf der Liquidation, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen und Zahlungsverzögerungen.
Achtung: Die Ziffern 800 (eingehende neurologische Untersuchung), 801 und 856 sind am selben Behandlungstag neben der GOÄ 718 ausgeschlossen. Diese Ausschlüsse müssen bereits bei der Terminplanung und Leistungserfassung berücksichtigt werden.
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Dokumentation der GOÄ 718: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das Fundament jeder ärztlichen Liquidation. Für die GOÄ 718 müssen alle verwendeten Allergene, die Testmethode sowie die Reaktionsergebnisse präzise in der Patientenakte festgehalten werden. Auch die Ablesezeiten (z. B. nach 20 Minuten, 24 Stunden, 48 Stunden) sind zu dokumentieren.
Die Dokumentation sollte so gestaltet sein, dass ein medizinischer Laie der Krankenversicherung die Notwendigkeit und den Umfang der Testung nachvollziehen kann. Ein strukturierter Testbogen, der in die elektronische Patientenakte eingescannt wird, bietet hierbei die beste Absicherung gegen Regressansprüche.
Dokumentationsbeispiel:
„Prick-Testung am 15.10.2023. Indikation: V.a. Baumpollenallergie. Durchgeführt: 15 Allergene (Birke, Erle, Hasel etc.) inkl. Positiv- (Histamin) und Negativkontrolle (Kochsalz). Ablesung nach 20 Min: Birke (++++), Erle (+++), Hasel (++). Keine unerwünschten Nebenwirkungen.“
GOÄ 718: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 718 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Schwellenwert von 2,3 gesteigert werden. Ein erhöhter Zeitaufwand oder eine schwierige Testdurchführung, beispielsweise bei unruhigen Kleinkindern oder Patienten mit ausgeprägtem Pruritus, rechtfertigen einen höheren Multiplikator. Auch eine unerwartet heftige allergische Reaktion, die eine längere Nachbeobachtung erfordert, kann als Begründung für den 3,5-fachen Satz dienen.
Die Begründung muss stets patientenindividuell und medizinisch plausibel formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie „erhöhter Zeitaufwand“ ohne nähere Erläuterung werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 718 können beratende und untersuchende Leistungen berechnet werden, sofern sie die Kriterien der GOÄ erfüllen. Häufig wird die GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder die GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) am selben Tag fällig. Auch die Ziffer 3 (Eingehende Beratung) ist unter Beachtung der entsprechenden Voraussetzungen kombinierbar, sofern keine Ausschlüsse vorliegen.
Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen spezifischen allergologischen Testverfahren, die nicht unter die Höchstwertregelung fallen, wenn diese denselben pathophysiologischen Ansatz verfolgen. Eine genaue Abstimmung der Ziffernkombinationen sichert das Praxisumsatzpotenzial.
Ziffer 718 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf zwei Konstellationen: Die Dokumentation entscheidet, ob eine Abrechnung möglich ist.
- Bei Patient unter 6 Jahren, funktionelle Entwicklungsprüfung in sprachlich-sozialen und motorisch-wahrnehmungsbezogenen Bereichen: 4006 „Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Patienten bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (z.B. Sprechvermögen, Sprachverständnis, Sozialalter) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang" (19,17 €), je sprachlich-sozialem Untersuchungsgang
- Bei Patient unter 6 Jahren, funktionelle Entwicklungsprüfung in sprachlich-sozialen und motorisch-wahrnehmungsbezogenen Bereichen: 4007 „Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Patienten bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (z.B. Sprechvermögen, Sprachverständnis, Sozialalter) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang" (17,04 €), je motorisch-wahrnehmungsbezogenem Untersuchungsgang
- Bei Patient unter 6 Jahren: kein eigenständiger Nachfolger im Entwurf
Die Spanne reicht von 17,04 € bis 19,17 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 33,65 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 718
Was hat nicht gestimmt?