GOÄ 716: Entwicklungsprüfung beim Säugling korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 716
Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Säugling oder Kleinkind (z. B. Bewegungs- und Wahrnehmungsvermögen) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang
Punktzahl 69  
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Höchstsatz 14,07 € 3,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 716 regelt die Abrechnung der funktionellen Entwicklungsprüfung bei Säuglingen. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 716

Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Säugling oder Kleinkind (z. B. Bewegungs- und Wahrnehmungsvermögen) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 716 definiert die gezielte Überprüfung der motorischen und sensorischen Entwicklung im frühen Kindesalter. Hierbei müssen standardisierte Testverfahren angewendet werden, um den aktuellen Entwicklungsstand objektiv zu erfassen. Die anschließende schriftliche Dokumentation des Entwicklungsstandes ist obligater Bestandteil der Leistung.

Im Fokus stehen dabei das Bewegungs- und Wahrnehmungsvermögen des Kindes. Die Untersuchung erfolgt strukturiert und geht über eine einfache orientierende Reflexprüfung weit hinaus. Da die Ziffer "je Untersuchungsgang" berechnet wird, können verschiedene Funktionsbereiche einzeln bewertet werden, sofern die Höchstwerte beachtet werden.

GOÄ 716 in der Praxis: Indikationsstellung und Altersgrenzen

Die Anwendung der GOÄ 716 setzt ein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus. Eine Durchführung im Rahmen der Neugeborenen-Erstuntersuchung (U1) oder der Basisuntersuchung in der ersten Lebenswoche (U2) ist medizinisch nicht sinnvoll und daher nicht berechnungsfähig. Bereits ab der Vorsorgeuntersuchung U3 ist jedoch ein Alter erreicht, in dem die standardisierten Prüfungen valide Ergebnisse liefern.

Klinisch relevant ist die Prüfung von spezifischen Entwicklungsstufen wie dem Greifalter, Perzeptionsalter, Sitzalter, Krabbelalter oder Laufalter. Es muss betont werden, dass das Kind die jeweilige Fähigkeit noch nicht vollständig beherrschen muss. Vielmehr dient die Untersuchung dazu, den aktuellen Entwicklungsstand im Hinblick auf das Erreichen dieser Meilensteine zu beurteilen.

Auch bei Kleinkindern jenseits des ersten Lebensjahres ist die Ziffer 716 hochrelevant. Insbesondere bei Verdacht auf Entwicklungsverzögerungen liefert die standardisierte Testung, beispielsweise mittels der Hellbrügge-Tafeln, essenzielle diagnostische Erkenntnisse für die weitere Therapieplanung.

Tipp: Die Bestimmung jedes einzelnen Funktionsalters stellt einen eigenen Untersuchungsgang dar. Prüfen Sie daher systematisch die verschiedenen motorischen und sensorischen Teilbereiche und dokumentieren Sie diese separat.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 716

Fallbeispiel 1: Überprüfung des Greif- und Perzeptionsalters bei der U4

Ein 4 Monate alter Säugling wird zur Vorsorgeuntersuchung U4 vorgestellt. Der Arzt führt eine standardisierte Prüfung des Greif- und Perzeptionsalters durch, um die visuelle und motorische Koordination zu beurteilen. Beide Untersuchungsgänge werden detailliert dokumentiert.

Abrechnung: Da zwei getrennte Funktionsbereiche geprüft wurden, kann die GOÄ-Ziffer 716 zweifach angesetzt werden. Die Nebeneinanderberechnung ist zulässig, da der Höchstwert nach GOÄ 718 noch nicht überschritten ist.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf motorische Entwicklungsverzögerung im 14. Lebensmonat

Ein Kleinkind im Alter von 14 Monaten zeigt Unsicherheiten beim freien Sitzen und unternimmt noch keine Krabbelversuche. Der Pädiater führt eine standardisierte Entwicklungsdiagnostik bezüglich des Sitz-, Krabbel- und Laufalters durch.

Abrechnung: Es erfolgen drei getrennte Untersuchungsgänge. Die GOÄ 716 wird dreifach berechnet, da verschiedene funktionelle Entwicklungsschritte separat geprüft und dokumentiert wurden.

Fallbeispiel 3: Umfassender Entwicklungstest bei Entwicklungsstörung

Bei einem 18 Monate alten Kind mit bekannter Entwicklungsstörung werden mehrere motorische (Sitz-, Krabbel-, Laufalter) und soziale Funktionen (nach GOÄ 717) überprüft. Insgesamt werden fünf standardisierte Untersuchungsgänge durchgeführt.

Abrechnung: Da die Summe der Einzelziffern (3x GOÄ 716 und 2x GOÄ 717) den Höchstwert übersteigt, greift die Ausschlussregelung der GOÄ 718. In diesem Fall wird anstelle der Einzelziffern die GOÄ 718 als Höchstwert abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 716: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit bestimmten neurologischen oder psychiatrischen Ziffern. Laut den offiziellen Ausschlussregeln darf die GOÄ 716 nicht neben der GOÄ-Ziffer 801 (Eingehende psychiatrische Untersuchung) abgerechnet werden. Auch die Kombination mit den Ziffern 718, 725, 856 und 857 ist explizit ausgeschlossen.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Nebeneinanderberechnung mit der neurologischen Untersuchung nach GOÄ 800. Diese Kombination ist nur dann zulässig, wenn neben der funktionellen Entwicklungsprüfung eine eigenständige, eingehende neurologische Untersuchung stattgefunden hat, die über die standardisierte Entwicklungsprüfung hinausgeht.

Achtung: Achten Sie darauf, die GOÄ 716 nicht bei Neugeborenen in den ersten Lebenstagen anzusetzen. Private Kassen und Beihilfestellen lehnen die Erstattung in diesem Alter regelmäßig ab, da standardisierte Verfahren wie die Hellbrügge-Tafeln erst ab einem höheren Alter anwendbar sind.

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Dokumentation der GOÄ 716: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Für jeden abgerechneten Untersuchungsgang muss das angewendete standardisierte Testverfahren (z. B. Münchener Funktionelle Entwicklungsdiagnostik) in der Patientenakte vermerkt werden.

Zudem müssen die konkreten Ergebnisse für jeden geprüften Funktionsbereich einzeln festgehalten werden. Eine pauschale Formulierung wie "Entwicklung altersgerecht" reicht bei einer Mehrfachabrechnung der GOÄ 716 nicht aus. Es müssen die spezifisch ermittelten Entwicklungsalter (z. B. "Greifalter: 5 Monate") dokumentiert werden.

Dokumentation: Standardisierte Entwicklungsprüfung nach Hellbrügge-Tafeln durchgeführt. Geprüft: Sitzalter (Ergebnis: 7 Monate, stabiles Sitzen mit Unterstützung) und Krabbelalter (Ergebnis: 6 Monate, Vorwärtsbewegen in Bauchlage). Keine pathologischen Befunde im Perzeptionsbereich.

GOÄ 716: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders unruhigen, schwer zugänglichen Kindern oder bei ausgeprägten Entwicklungsstörungen, die einen deutlich erhöhten Zeitaufwand erfordern, kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist mit einer patientenbezogenen und nachvollziehbaren Begründung möglich. Typische Begründungen sind eine stark verzögerte Kooperation des Kindes oder eine hochgradige motorische Unruhe.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 716 lässt sich hervorragend mit den allgemeinen Untersuchungsziffern kombinieren. So ist die Nebeneinanderberechnung mit der Ganzkörperuntersuchung nach GOÄ 8 oder der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 zulässig. Auch die Kombination mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 ist im Praxisalltag häufig und abrechnungstechnisch vollkommen korrekt, sofern die jeweiligen Leistungsinhalte eigenständig erbracht wurden.

Ziffer 716 in der neuen GOÄ

Wenn die Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Säugling oder Kleinkind (z. B. Bewegungs- und Wahrnehmungsvermögen) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang mit vollständiger Dokumentation durchgeführt wird, gilt künftig Nummer 4007 (Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Patienten bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (z.B. Sprechvermögen, Sprachverständnis, Sozialalter) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang) — Festpreis 17,04 €, heute beim 2,3-fachen Satz: 9,25 €. Abgerechnet wird je Untersuchungsgang.

Ist die vollständige Durchführung nicht dokumentiert, sieht der Entwurf keine eigenständige Abrechnungsziffer vor.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 716

Ja, die GOÄ 716 kann für jeden getrennten Untersuchungsgang mehrfach berechnet werden. Dabei ist jedoch der Höchstwert nach GOÄ 718 zu beachten, der die Gesamtabrechnung deckelt.
Für die Abrechnung der GOÄ 716 müssen anerkannte, standardisierte Testverfahren genutzt werden. Ein typisches und in der Praxis weit verbreitetes Beispiel hierfür sind die Hellbrügge-Tafeln der Münchener Funktionellen Entwicklungsdiagnostik.
Ja, die GOÄ 716 ist neben den kinderärztlichen Früherkennungsuntersuchungen berechnungsfähig. Voraussetzung ist, dass die funktionelle Entwicklungsprüfung über den Standardinhalt der jeweiligen Vorsorgerichtlinie hinausgeht und separat dokumentiert wird.
Die Nebeneinanderberechnung ist zulässig, sofern neben der funktionellen Entwicklungsprüfung eine eigenständige, eingehende neurologische Untersuchung stattgefunden hat. Ein expliziter Ausschluss besteht im Gegensatz zur GOÄ 801 nicht.
Die Ziffer ist für Säuglinge und Kleinkinder vorgesehen, was üblicherweise das Alter bis zum vollendeten zweiten oder dritten Lebensjahr umfasst. Bei nachgewiesenen Entwicklungsverzögerungen kann die Untersuchung in begründeten Fällen auch bei älteren Kindern medizinisch indiziert und abrechenbar sein.
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