GOÄ 725: Sensomotorische Behandlung richtig abrechnen

7 Min. Lesezeit
GOÄ 725
Systematische sensomotorische Entwicklungs- und Übungsbehandlung von Ausfallerscheinungen am Zentralnervensystem als zeitaufwendige Einzelbehandlung – gegebenenfalls einschl. individueller Beratung der Betreuungsperson -, Dauer mindestens 45 Minuten
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 31,48 € 1,8x
Höchstsatz 43,72 € 2,5x

Die GOÄ-Ziffer 725 umfasst zeitaufwendige sensomotorische Behandlungen bei ZNS-Schäden. Dieser Artikel bietet einen Überblick über Abrechnung und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 725

Systematische sensomotorische Entwicklungs- und Übungsbehandlung von Ausfallerscheinungen am Zentralnervensystem als zeitaufwendige Einzelbehandlung – gegebenenfalls einschl. individueller Beratung der Betreuungsperson -, Dauer mindestens 45 Minuten

Die GOÄ-Ziffer 725 stellt eine wichtige Sammelnummer für hochspezialisierte, neurophysiologische Behandlungsmethoden dar. Sie ist im Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie) der Gebührenordnung verortet. Die Ziffer bewertet die Leistung mit 300 Punkten, was beim einfachen Gebührensatz einem Honorar von 17,49 € entspricht.

Obwohl der Wortlaut primär auf das Zentralnervensystem (ZNS) abstellt, sind laut den offiziellen Anmerkungen auch Funktionsstörungen des peripheren Nervensystems sowie angeborene oder erworbene Fehlhaltungen des Skelettsystems gleichgestellt. Die Leistung umfasst explizit auch die Beratung von Bezugspersonen, sofern diese für den Therapieerfolg notwendig ist.

GOÄ 725 in der Praxis: Indikationen und anerkannte Therapieverfahren

Die Anwendung der GOÄ 725 erfordert eine präzise medizinische Indikation. Typische klinische Szenarien umfassen Patienten nach einem Schlaganfall, mit Multipler Sklerose, infantiler Zerebralparese oder schweren peripheren Lähmungen. Auch ausgeprägte Entwicklungsverzögerungen im Kindesalter rechtfertigen den Einsatz dieser Ziffer.

Als anerkannte Therapieverfahren kommen etablierte neurophysiologische Konzepte zum Einsatz. Hierzu zählen insbesondere die Methoden nach Bobath und Vojta, die sensorische Integrationstherapie nach Jean Ayres sowie die propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation (PNF). Letztere wird besonders häufig bei erwachsenen Patienten mit neurologischen Defiziten angewendet.

Tipp: Da die GOÄ 725 eine Mindestdauer von 45 Minuten vorschreibt, sollte der therapeutische Ablauf exakt geplant werden. Kürzere Sequenzen können nicht über diese Ziffer abgerechnet werden, selbst wenn die methodischen Inhalte übereinstimmen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 725

Fallbeispiel 1: Behandlung nach ischämischem Insult

Ein 68-jähriger Patient stellt sich mit einer spastischen Hemiparese nach einem ischämischen Schlaganfall vor. Es erfolgt eine 50-minütige, systematische Übungsbehandlung nach dem Bobath-Konzept zur Tonusregulation und Anbahnung physiologischer Bewegungsmuster. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 725 zum Regelsatz (1,8-fach = 31,48 €), da die Mindestdauer überschritten wurde.

Fallbeispiel 2: Säugling mit asymmetrischer Entwicklungsstörung

Ein 5 Monate alter Säugling zeigt eine ausgeprägte Vorzugshaltung und motorische Entwicklungsverzögerung. Der Arzt führt eine 45-minütige Entwicklungsbehandlung nach Vojta durch und leitet die Mutter intensiv zur häuslichen Durchführung an. Die Abrechnung der GOÄ 725 ist hier vollumfänglich berechtigt, da die Anleitung der Betreuungsperson integraler Bestandteil der Ziffer ist.

Fallbeispiel 3: Periphere Fazilitationstherapie (PNF)

Bei einer Patientin mit Zustand nach einer traumatischen Plexusparese wird eine 45-minütige propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation (PNF) durchgeführt. Obwohl es sich um eine periphere Nervenschädigung handelt, ist die Abrechnung der GOÄ 725 zulässig. Die Gleichstellung peripherer Funktionsstörungen mit ZNS-Ausfällen ist in den Abrechnungsbestimmungen explizit verankert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 725: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Missachtung der strengen Ausschlussregelungen. Die GOÄ 725 darf am selben Behandlungstag nicht neben physikalisch-medizinischen Leistungen wie der Krankengymnastik (Ziffern 505 bis 507) oder Massagen (Ziffern 510 bis 514) abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen standardmäßig und kürzen die Erstattung konsequent.

Ein weiterer Streitpunkt ist die unzureichende Dokumentation der Mindestbehandlungszeit. Fehlt in den Behandlungsunterlagen der Nachweis, dass die Therapie mindestens 45 Minuten gedauert hat, wird die Ziffer bei Prüfungen oft gestrichen. Auch die bloße Durchführung von Standard-Krankengymnastik ohne neurophysiologischen Schwerpunkt rechtfertigt die GOÄ 725 nicht.

Achtung: Die Ziffern 505 bis 527, 535 bis 555 sowie die neurologischen Ziffern 806, 846 und 849 sind am selben Tag absolut ausgeschlossen. Eine Aufteilung auf verschiedene Uhrzeiten am selben Tag rettet die Abrechnung in diesem Fall nicht.

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Dokumentation der GOÄ 725: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen das angewandte Therapieverfahren (z. B. Bobath oder Vojta), die konkreten Therapieziele und die genaue Dauer der Sitzung festgehalten werden. Auch die Reaktion des Patienten auf die Behandlung sollte kurz skizziert werden.

Wurde eine Bezugsperson angeleitet, sollte dies ebenfalls explizit dokumentiert werden. Dies untermauert den zeitlichen und inhaltlichen Aufwand der Sitzung. Ein standardisierter Eintrag erleichtert dem Praxisteam die Arbeit und sichert den Honoraranspruch ab.

Dokumentationsbeispiel:
Sensomotorische Übungsbehandlung nach Bobath bei ZNS-Hemiparese re. durchgeführt. Dauer: 50 Min. Schwerpunkt: Tonusregulation der oberen Extremität und Fazilitation des Gangbildes. Mutter bzgl. Lagerung und Transfers im Alltag beraten. Patient kooperativ, stabiler Transfer erreicht.

GOÄ 725: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 1,8 (31,48 €) bis zum Höchstsatz von 2,5 (43,72 €) oder darüber hinaus ist bei der GOÄ 725 gut begründbar. Typische Kriterien für eine Faktorerhöhung sind eine ausgeprägte Spastik, starke kognitive Einschränkungen des Patienten oder eine extreme motorische Unruhe, die den therapeutischen Aufwand erheblich steigern. Auch eine außergewöhnlich lange Beratungszeit der Eltern bei schwerstbehinderten Kindern kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Da viele physikalische Ziffern ausgeschlossen sind, konzentriert sich die Kombination auf diagnostische und beratende Leistungen. Erlaubt ist beispielsweise die Nebeneinanderberechnung einer eingehenden Beratung nach GOÄ-Ziffer 3 oder einer symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5, sofern diese in einer separaten Sitzung oder aus einer anderen medizinischen Notwendigkeit heraus stattfinden. Auch neurologische Basisuntersuchungen nach Ziffer 800 sind unter Beachtung der allgemeinen Kombinationsregeln denkbar.

Ziffer 725 in der neuen GOÄ

Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf acht Konstellationen: Die Dokumentation entscheidet, ob eine Abrechnung möglich ist.

  • Bei Patient ab 18 Jahren, Gruppenbehandlung mit mindestens 2 und hoechstens 4 Teilnehmern, Dauer mindestens 45 Minuten: 4009 „Funktionelle Entwicklungstherapie eines Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Ausfallerscheinungen in der Sensomotorik, im Sprachbereich und/oder Sozialverhalten, oder systematische sensomotorische Behandlung von zentralbedingten Sprachstörungen, als Gruppenbehandlung mit mindestens 2 bis höchstens 4 Teilnehmern, einschließlich aller dazugehörenden psychotherapeutischen, atemgymnastischen, physikalischen und/oder sedierenden Maßnahmen, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten" (35,24 €), je Teilnehmer und Sitzung
  • Bei Patient ab 18 Jahren, Gruppenbehandlung mit mindestens 2 und hoechstens 4 Teilnehmern, systematische sensomotorische Behandlung zentralbedingter Sprachstörungen nach Nr. 726, Dauer mindestens 30 Minuten: 2603 „Funktionelle Entwicklungstherapie bei Sprech-, Sprach- und/oder Stimmstörungen und/oder Schluckstörungen als Gruppenbehandlung mit zwei bis fünf Teilnehmern (z.B. logopädische Behandlung), je Sitzung und je Teilnehmer, Dauer mindestens 30 Minuten" (13,46 €), je Sitzung und Teilnehmer
  • Bei Patient ab 18 Jahren, Gruppenbehandlung mit mindestens 2 und hoechstens 4 Teilnehmern: kein eigenständiger Nachfolger im Entwurf
  • Bei Patient ab 18 Jahren, Dauer mindestens 45 Minuten, Einzelbehandlung: 4008 „Funktionelle Entwicklungstherapie eines Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Ausfallerscheinungen in der Sensomotorik, im Sprachbereich und/oder Sozialverhalten, oder systematische sensomotorische Behandlung von zentralbedingten Sprachstörungen, als Gruppenbehandlung mit mindestens 2 bis höchstens 4 Teilnehmern, einschließlich aller dazugehörenden psychotherapeutischen, atemgymnastischen, physikalischen und/oder sedierenden Maßnahmen, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten" (52,07 €), je Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten
  • Bei Patient ab 18 Jahren, Einzelbehandlung, sensomotorische oder motorische Entwicklungstherapie nach Nr. 719 oder 725 (z.B. Bobath, Vojta, PNF, Frostig), Dauer mindestens 45 Minuten: 2002 „Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung auch auf neurophysiologischer Basis (z.B. PNF, Bobath, Vojta) oder Atemtherapie, ggf. einschließlich einer erforderlichen Teilmassage, je Sitzung, Dauer mindestens 45 Minuten" (37,01 €), je Sitzung, Dauer mindestens 45 Minuten
  • Bei Patient ab 18 Jahren, Einzelbehandlung, systematische sensomotorische Behandlung zentralbedingter Sprachstoerungen nach Nr. 726, Dauer mindestens 45 Minuten: 2601 „Funktionelle Entwicklungstherapie bei Sprech-, Sprach- und/oder Stimmstörungen und/oder Schluckstörungen als Gruppenbehandlung mit zwei bis fünf Teilnehmern (z.B. logopädische Behandlung), je Sitzung und je Teilnehmer, Dauer mindestens 30 Minuten" (76,18 €), je Sitzung, Dauer mindestens 45 Minuten
  • Bei Einzelbehandlung, ergotherapeutische Einzelbehandlung mit Herstellung einer ergotherapeutischen Schiene als wesentlichem Leistungsbestandteil: 2500 „Ergotherapeutische Einzelbehandlung, auch zur Herstellung ergotherapeutischer Schienen, je Sitzung, Dauer mindestens 30 Minuten" (23,97 €)
  • Bei Einzelbehandlung, ergotherapeutische Einzelbehandlung nach alter Nr. 725, Dauer mindestens 45 Minuten, Dauer mindestens 60 Minuten: 2501 „Ergotherapeutische Einzelbehandlung, je Sitzung, Dauer mindestens 45 Minuten" (35,64 €), je Sitzung
  • Bei Einzelbehandlung, ergotherapeutische Einzelbehandlung nach alter Nr. 725, Dauer mindestens 60 Minuten: 2502 „Ergotherapeutische Einzelbehandlung, je Sitzung, Dauer mindestens 60 Minuten" (47,30 €), je Sitzung

Die Spanne reicht von 13,46 € bis 76,18 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 31,48 €.

Was nicht gesondert abgerechnet werden kann, geht in Nummer 4008 auf, dort mit dem festen Satz abgegolten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 725

Die GOÄ-Ziffer 725 kann bei systematischen sensomotorischen Entwicklungs- und Übungsbehandlungen von Ausfallerscheinungen am Zentralnervensystem abgerechnet werden. Dazu zählen auch Funktionsstörungen des peripheren Nervensystems sowie Fehlhaltungen des Skelettsystems. Die Mindestdauer der Einzelbehandlung muss 45 Minuten betragen.
Unter die GOÄ 725 fallen etablierte neurophysiologische Behandlungsmethoden wie Bobath, Vojta, Frostig, Kabat (PNF) und Kiphard. Diese Verfahren dienen der gezielten Behandlung von sensomotorischen Defiziten. Auch die propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation bei Erwachsenen ist hierüber berechnungsfähig.
Nein, die GOÄ 725 schließt die gleichzeitige Abrechnung vieler physikalischer Therapiemaßnahmen aus. Insbesondere die Ziffern 505 bis 527 (z. B. Massagen, Krankengymnastik) und 535 bis 555 (z. B. Elektrotherapie, Hydrotherapie) sind am selben Tag nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Die Mindestdauer für eine Behandlung nach der GOÄ-Ziffer 725 beträgt 45 Minuten. Diese Zeitspanne muss zwingend eingehalten und in der Patientenakte dokumentiert werden. Kürzere Behandlungszeiten rechtfertigen die Abrechnung dieser Ziffer nicht.
Ja, bei besonders hohem Zeitaufwand oder schwierigen Krankheitsbildern kann die Ziffer über den Regelsatz von 1,8 hinaus gesteigert werden. Ein Schwellenwert von 2,5 oder höher erfordert jedoch eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe sind starke Spastiken oder mangelnde Compliance des Patienten.
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