Die Abrechnung der Reizstrombehandlung nach GOÄ-Ziffer 551 birgt Fallstricke bei TENS und Triggerpunkttherapie. Erfahren Sie, wie Sie Fehler vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 551
Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 551 wie folgt:
Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme) – auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen und gegebenenfalls unter Anwendung von Saugelektroden –
Diese Leistung ist dem Abschnitt E (Physikalisch-medizinische Leistungen) und dort dem Unterabschnitt VI (Elektrotherapie) zugeordnet. Sie umfasst die therapeutische Anwendung von niederfrequenten elektrischen Strömen über auf der Haut angebrachte Elektroden.
Die Leistungsbeschreibung stellt klar, dass die Ziffer auch dann anzuwenden ist, wenn während einer Sitzung verschiedene Stromformen oder Impulsarten wechselweise zum Einsatz kommen. Auch die Nutzung von Saugelektroden zur Fixierung und besseren Leitfähigkeit ist mit der Gebühr bereits abgegolten.
GOÄ 551 in der Praxis: Indikationen und TENS-Therapie
Die Reizstrombehandlung nach GOÄ 551 findet ihre Hauptanwendung in der Schmerztherapie sowie bei der Behandlung von sensomotorischen Defiziten der Extremitäten. Durch die gezielte Applikation niederfrequenter Ströme werden körpereigene Mechanismen zur Schmerzhemmung aktiviert.
Ein wesentlicher Einsatzbereich in der modernen Praxis ist die transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS). Diese Methode nutzt hoch- oder niederfrequente Impulse zur Schmerzlinderung bei chronischen oder akuten Beschwerden des Bewegungsapparates.
Tipp: Die Einweisung eines Patienten in die selbstständige Nutzung eines TENS-Heimgeräts kann bei einer Dauer von mindestens zehn Minuten über die GOÄ-Ziffer 3 abgerechnet werden, sofern dies an einem separaten Tag erfolgt.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Behandlung von Lähmungen. Liegt eine spastische oder schlaffe Lähmung vor, ist die höher bewertete GOÄ-Ziffer 555 heranzuziehen, was den Ansatz der GOÄ 551 für dieselbe Indikation ausschließt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 551
Fallbeispiel 1: TENS-Therapie bei chronischem LWS-Syndrom
Ein Patient stellt sich mit chronischen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule vor. Zur Schmerzlinderung erfolgt eine 20-minütige TENS-Behandlung mittels segmentaler Stimulation über vier Klebeelektroden.
Da es sich um eine klassische Anwendung niederfrequenter Ströme handelt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 551 vollkommen gerechtfertigt. Die Leistung wird mit dem Regelsatz (1,8-fach) liquidiert.
Fallbeispiel 2: Triggerpunktbehandlung mit Hochfrequenz-Stimulation
Bei einer Patientin mit myofaszialen Triggerpunkten im Schulter-Nacken-Bereich wird eine gezielte Triggerpunktbehandlung mittels Hochfrequenz-Stimulation durchgeführt. Ziel ist die Detonisierung der verhärteten Muskelfasern.
Gemäß der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer darf diese spezielle Form der Triggerpunktbehandlung analog nach GOÄ-Ziffer 551 berechnet werden. In der Rechnung ist die Leistung entsprechend als Analogbewertung zu kennzeichnen.
Fallbeispiel 3: Reizstrombehandlung nach Knie-Distorsion
Zur Unterstützung der Rehabilitation nach einer Kniegelenksdistorsion erhält ein Patient eine Reizstrombehandlung zur Stimulation der Quadrizepsmuskulatur. Gleichzeitig wird eine Kältetherapie durchgeführt.
Die Reizstromtherapie wird über die GOÄ 551 abgerechnet. Da die Kältetherapie (GOÄ 530) nicht zu den expliziten Ausschlussziffern der GOÄ 551 gehört, können beide Leistungen nebeneinander in derselben Sitzung in Ansatz gebracht werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 551: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die mehrfache Berechnung der GOÄ 551 in einer Sitzung. Die Leistungsbeschreibung ist umfassend und nicht auf einzelne Körperregionen begrenzt; daher darf die Ziffer nur einmal pro Sitzung abgerechnet werden, selbst wenn mehrere Körperstellen nacheinander behandelt werden.
Achtung: Die gleichzeitige Erbringung von Reizstrom und anderen physikalischen Therapien wie Ultraschall (GOÄ 539) oder Heißluft (GOÄ 535, 536) an demselben Körperteil führt dazu, dass nur die am höchsten bewertete Leistung abgerechnet werden darf.
Der Begriff "gleichzeitig" wird von Prüfstellen im Sinne von "in derselben Sitzung" ausgelegt. Zudem existiert ein strikter Ausschluss neben der GOÄ-Ziffer 725 (Spezifische Schmerztherapie), was bei chronischen Schmerzpatienten oft zu Konflikten führt.
Auch die Abrechnung der GOÄ 551 für die reine Heimanwendung von TENS-Geräten durch den Patienten ist unzulässig. Nur die ärztlich delegierte und in der Praxis durchgeführte Anwendung ist berechnungsfähig.
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Dokumentation der GOÄ 551: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. In der Patientenakte müssen die medizinische Notwendigkeit, die genaue Lokalisation und die technischen Parameter festgehalten werden.
Es empfiehlt sich, die verwendete Stromform (z. B. TENS, Schwellstrom), die Frequenz, die Behandlungsdauer sowie die genaue Platzierung der Elektroden zu dokumentieren. Auch die Reaktion des Patienten auf die Therapie sollte kurz notiert werden.
Dokumentation: Reizstrombehandlung (GOÄ 551) am linken Kniegelenk bei Gonarthrose. Applikation von TENS (80 Hz) über 4 Elektroden für 15 Minuten. Patient beschreibt deutliche Schmerzlinderung, keine Hautirritationen.
GOÄ 551: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 551 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 1,8-fach bis zum Höchstsatz von 2,5-fach gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine erschwerte Elektrodenplatzierung bei anatomischen Besonderheiten, eine stark verlängerte Behandlungszeit oder eine ausgeprägte Hyperästhesie der Haut.
Die Begründung muss stets patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar in der Liquidation formuliert sein. Pauschale Begründungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung werden von Kostenträgern meist abgelehnt.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 551 zusammen mit einer symptombezogenen Untersuchung (GOÄ 5) oder einer Beratung (GOÄ 1) kombiniert. Bei der Einweisung in ein TENS-Gerät für die häusliche Anwendung ist zu beachten, dass die GOÄ-Ziffer 3 (eingehende Beratung) nicht in derselben Sitzung wie die GOÄ 551 berechnet werden darf.
In diesem Fall weichen Praxen bei einer Beratungsdauer von mindestens zehn Minuten auf die GOÄ-Ziffer 1 mit erhöhtem Steigerungsfaktor aus, um den zeitlichen Aufwand adäquat abzubilden.
Ziffer 551 in der neuen GOÄ
Die Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Ströme, auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls- oder Stromformen; bisher 2,3-facher Satz 5,04 €) führt in der neuen GOÄ zu zwei unterschiedlichen Ziffern, je nach Durchführungsart:
- 2400 „Anwendung von nieder-, mittel- oder hochfrequentem Strom (auch wechselweise) oder Iontophorese, je Extremität oder Kopf/Rumpf" (10,90 €) — für allgemeine Reizstrombehandlung; je behandelter Körperregion ansetzbar
- 1816 „Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS), einschließlich Aufsuchen der geeigneten Schmerzpunkte und Einweisung des Patienten, je Sitzung, Dauer mindestens 15 Minuten" (16,60 €) — nur bei qualifizierter TENS-Sitzung mit Aufsuchen der Schmerzpunkte, Einweisung und Mindestdauer 15 Minuten
Die wichtige Strukturänderung: 2400 gilt je Extremität oder Kopf/Rumpf und kann bei mehreren behandelten Körperbereichen mehrfach angesetzt werden — die alte Ziffer 551 war je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 551
Was hat nicht gestimmt?