Die Ultraschalltherapie nach GOÄ 539 ist eine wichtige Säule der physikalischen Medizin. Erfahren Sie alles zu Abrechnung, Ausschlüssen und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 539
Ultraschallbehandlung – 44 Punkte
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 539 umfasst die gezielte regionale Erwärmung tiefer gelegener Gewebsschichten wie Muskulatur, Knochen und Gelenksstrukturen. Dies geschieht durch den Einsatz von hochfrequenten mechanischen Schwingungen im Frequenzbereich von 800 bis 3000 kHz. Ziel der therapeutischen Maßnahme ist die Schmerzlinderung und Gewebeauflockerung bei lokalen Beschwerden.
Die physikalische Wirkung beruht auf einer Kombination aus Mikromassage und thermischer Wirkung im Zielgewebe. Dadurch wird die lokale Durchblutung gesteigert und der Stoffwechsel angeregt. Dies begünstigt die Heilung von subakuten und chronischen Entzündungsprozessen im Stütz- und Bindegewebe.
GOÄ 539 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen
Die Ultraschalltherapie findet breite Anwendung in der Orthopädie, Unfallchirurgie und physikalischen Medizin. Typische Indikationen sind chronische Gelenkerkrankungen, Myogelosen und schmerzhafte Muskelverspannungen. Auch bei Sehnenansatzerkrankungen wie dem Tennisellenbogen oder der Achillodynie wird die Methode regelmäßig eingesetzt.
Ein wichtiger Aspekt in der Praxis ist die Abgrenzung zu anderen physikalischen Therapiemaßnahmen. Die gezielte Tiefenwärme unterscheidet sich grundlegend von oberflächlichen Wärmeanwendungen. Die medizinische Notwendigkeit muss sich daher stets aus der Tiefe der betroffenen Gewebestruktur herleiten lassen.
Tipp: Die Ultraschallbehandlung kann auch als Phonophorese durchgeführt werden, bei der Schallwellen den Transport von schmerzlindernden Salben in das Gewebe unterstützen. Dies rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 539, sofern die medizinische Indikation gegeben ist.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 539
Fallbeispiel 1: Chronische Epicondylitis humeri radialis
Ein Patient stellt sich mit chronischen Schmerzen am lateralen Ellenbogen vor. Nach klinischer Untersuchung erfolgt eine lokale Ultraschallbehandlung zur Schmerzlinderung und Detonisierung der Extensorensehnen. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 539 zum Regelsatz (1,8-fach), da keine erschwerenden Faktoren vorlagen.
Fallbeispiel 2: Myofasziales Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule
Bei einer Patientin mit ausgeprägten, tief sitzenden Muskelverspannungen im Lendenbereich wird eine Ultraschalltherapie durchgeführt. Die Behandlung dient der Lösung von Gewebeverklebungen und der lokalen Muskelentspannung. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 539 neben einer symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5.
Fallbeispiel 3: Posttraumatische Gelenksteife nach Distorsion
Nach einer ausgeheilten Sprunggelenksdistorsion bestehen weiterhin Bewegungseinschränkungen und Gewebeverklebungen. Die Ultraschallbehandlung wird zur Gewebeauflockerung und Durchblutungsförderung eingesetzt. Aufgrund der anatomisch schwierigen Schallkopf-Führung an den Gelenkkonturen wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 2,3 gewählt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 539: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung von Ausschlussziffern. Die GOÄ-Ziffer 539 darf nicht am selben Behandlungstag neben der Ziffer 725 (Heißluftbehandlung) abgerechnet werden. Auch die Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 551 und 1725 ist laut den allgemeinen Bestimmungen ausgeschlossen.
Ein weiterer kritischer Punkt betrifft Behandlungen im Urogenitalbereich. Die physikalische Therapie der Vorsteherdrüse, einschließlich Wärmeapplikationen oder Massagen, ist explizit der Spezialziffer 1775 vorbehalten. Eine Abrechnung über die GOÄ 539 ist in diesen Fällen unzulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.
Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen vermehrt, ob die Ultraschalltherapie zeitgleich mit anderen Wärmetherapien an derselben Körperregion durchgeführt wurde. Eine Doppeltherapie mit ähnlicher Zielsetzung muss medizinisch besonders gut begründet sein.
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Dokumentation der GOÄ 539: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die behandelte Körperregion, die Indikation sowie die Therapiedauer exakt festgehalten werden. Auch die verwendeten Parameter wie Frequenz und Intensität der Schallwellen sollten dokumentiert sein.
Besonders bei der Anwendung von Steigerungsfaktoren über dem Regelsatz ist eine detaillierte Begründung in der Akte unerlässlich. Die Dokumentation sollte den konkreten Mehraufwand, beispielsweise durch anatomische Besonderheiten oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, nachvollziehbar beschreiben.
Dokumentationsbeispiel:
Ultraschalltherapie der rechten Schulter bei chronischer Tendinosis calcarea. Frequenz: 1 MHz, Intensität: 1,5 W/cm², Dauer: 10 Minuten. Ziel: Detonisierung und Schmerzlinderung. Keine Komplikationen.
GOÄ 539: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz für die GOÄ 539 liegt beim 1,8-fachen Satz (4,61 €). Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 2,5 (6,40 €) ist möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen sind ein erhöhter Zeitaufwand bei großflächigen Behandlungsarealen oder schwierige anatomische Verhältnisse, die eine manuelle Führung des Schallkopfes erschweren.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ultraschallbehandlung wird häufig im Rahmen eines umfassenden physikalischen Therapiekonzepts erbracht. Zulässig ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 506 (Krankengymnastik) oder der GOÄ-Ziffer 520 (Massage). Wichtig ist hierbei, dass die Leistungen nicht in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Ausschluss zueinander stehen und die jeweiligen Leistungsinhalte eigenständig erfüllt werden.
Ziffer 539 in der neuen GOÄ
Die Ultraschallbehandlung (bisher einheitlich ohne Differenzierung nach Regionenanzahl; 2,3-facher Satz 4,61 €) wird in der neuen GOÄ erstmals nach der Anzahl behandelter Körperregionen unterschieden:
- 2302 „Behandlung einer Körperregion mit Ultraschall, je Sitzung" (7,49 €) — bei Behandlung einer Region
- 2303 „Behandlung mehrerer Körperregionen mit Ultraschall, je Sitzung" (10,90 €) — bei Behandlung mehrerer Regionen in einer Sitzung
In einer Sitzung ist entweder 2302 oder 2303 anzusetzen, nicht beides nebeneinander. Die Dokumentation der behandelten Körperregionen entscheidet über die Ziffer.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 539
Was hat nicht gestimmt?