GOÄ 520: Teilmassage richtig abrechnen – Tipps & Fallbeispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ 520
Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)
Punktzahl 45  
Einfachsatz 2,62 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,72 € 1,8x
Höchstsatz 6,55 € 2,5x

Die Teilmassage nach GOÄ-Ziffer 520 gehört zu den Standardleistungen der physikalischen Therapie. Erfahren Sie alles zu Abrechnung, Delegation und Ausschlüssen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 520

Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)

Die GOÄ-Ziffer 520 beschreibt die klassische Teilmassage, die sich auf die gezielte Behandlung einzelner Körperregionen wie den Nacken, die Schulter oder den Lendenwirbelbereich beschränkt. Diese mechanische Beeinflussung der Haut, des Bindegewebes und der Muskulatur dient der Durchblutungsförderung und Schmerzlinderung. Im Rahmen der physikalisch-medizinischen Leistungen nimmt diese Ziffer eine zentrale Rolle in der täglichen Praxis ein.

Die Leistung umfasst alle klassischen Massagegriffe wie Effleurage, Petrissage, Friktion, Tapotement und Vibration. Eine wichtige Besonderheit dieser Ziffer ist ihre Delegationsfähigkeit an qualifiziertes Praxispersonal. Der Arzt muss die Leistung anordnen und überwachen, die Durchführung selbst kann jedoch durch ausgebildete Mitarbeiter erfolgen.

GOÄ 520 in der Praxis: Indikationen und Delegation

Die Indikationen für eine Teilmassage nach GOÄ 520 sind vielfältig und betreffen meist den Bewegungsapparat. Typische klinische Szenarien sind schmerzhafte muskuläre Verspannungen, Myogelosen oder chronische degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Auch posttraumatische Zustände oder Spannungskopfschmerzen rechtfertigen den therapeutischen Einsatz dieser Ziffer.

In der Praxis erfolgt die Erbringung häufig im Rahmen eines umfassenden Therapieplans. Dabei ist die Delegation an qualifiziertes Personal wie Physiotherapeuten oder geschulte Medizinische Fachangestellte (MFA) üblich und rechtlich zulässig. Der Arzt muss sich jedoch regelmäßig vom Zustand des Patienten und dem Therapiefortschritt überzeugen.

Eine klare Abgrenzung muss zur Großmassage nach GOÄ 521 erfolgen. Während die Teilmassage nur einzelne Körperabschnitte therapiert, umfasst die Großmassage mehrere Abschnitte oder den gesamten Körper. Die gleichzeitige Abrechnung beider Ziffern in einer Sitzung ist nicht zulässig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 520

Fallbeispiel 1: HWS-Syndrom mit Myogelosen

Ein Patient stellt sich mit akuten Nackenschmerzen und Bewegungseinschränkungen vor. Der Arzt diagnostiziert ein ausgeprägtes HWS-Syndrom mit schmerzhaften Myogelosen der Nackenmuskulatur. Es wird eine Serie von Teilmassagen verordnet.

Die Durchführung erfolgt durch eine qualifizierte MFA unter ärztlicher Aufsicht. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 520 mit dem Regelsatz von 1,8 (4,72 €).

Fallbeispiel 2: Posttraumatische Muskelverspannung

Nach einer Distorsion des oberen Sprunggelenks leidet eine Patientin unter einer schmerzhaften Schonhaltung und daraus resultierenden Wadenkrämpfen. Der Arzt ordnet eine gezielte Teilmassage der betroffenen Unterschenkelmuskulatur an.

Aufgrund der starken Schmerzhaftigkeit und des erhöhten Zeitaufwands bei der Lagerung wird die Leistung mit dem Steigerungsfaktor 2,3 (6,03 €) liquidiert.

Fallbeispiel 3: Lumbalgie bei chronischer Fehlhaltung

Ein Patient mit chronischer Lumbalgie erhält im Rahmen der Schmerztherapie eine Teilmassage des Lendenwirbelbereichs. Die Behandlung dient der Detonisierung der lumbalen Rückenstrecker.

Die Abrechnung erfolgt korrekt über die GOÄ 520 neben einer eingehenden Beratung nach GOÄ 3 in einer separaten Sitzung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 520: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 520 ist das Missachten der strengen Ausschlussbestimmungen. Die Ziffer darf in derselben Sitzung nicht neben krankengymnastischen Leistungen wie den GOÄ-Ziffern 505 bis 507 abgerechnet werden. Auch die Kombination mit der Großmassage (GOÄ 521) oder der Bindegewebsmassage (GOÄ 523) ist ausgeschlossen.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung der Teilmassage neben krankengymnastischen Leistungen (GOÄ 505–507) in derselben Sitzung ist gemäß den Ausschlussbestimmungen der GOÄ strikt ausgeschlossen.

Häufig beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen auch die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 725 für die Einleitung und Überwachung physikalischer Therapieverfahren. Diese Leistung ist am selben Tag für dieselbe physikalische Therapie nicht zusätzlich berechnungsfähig. Achten Sie daher penibel auf die zeitliche Trennung oder den Ausschluss dieser Kombinationen.

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Dokumentation der GOÄ 520: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Massage klar hervorgehen. Dazu gehören die exakte Indikationsstellung, die behandelte Körperregion sowie der therapeutische Befund wie beispielsweise Myogelosen oder Muskelhartspann.

Zudem sollte dokumentiert werden, wer die Leistung erbracht hat, insbesondere wenn die Delegation an Praxispersonal stattgefunden hat. Ein kurzer Vermerk über den Erfolg der Behandlung rundet die Dokumentation ab und sichert den Vergütungsanspruch.

Dokumentation: Diagnose: Chronisches HWS-Syndrom bei Myogelosen der Nackenmuskulatur beidseits. Indikation zur physikalischen Therapie gestellt. Durchführung einer Teilmassage (GOÄ 520) der Nacken-Schulter-Region für 15 Minuten durch MFA (M. Muster) unter ärztlicher Aufsicht. Patient beschwerdefrei nach Behandlung.

GOÄ 520: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für die Teilmassage liegt beim 1,8-fachen Satz, was einem Honorar von 4,72 € entspricht. Bei erschwerten Bedingungen kann die Gebühr bis zum Schwellenwert von 2,5 oder mit Begründung darüber hinaus gesteigert werden. Typische Begründungen sind ein extrem ausgeprägter Muskelhartspann, eine starke Schmerzüberempfindlichkeit des Patienten oder eine erschwerte Lagerung bei adipösen oder immobilisierten Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 520 lässt sich hervorragend mit anderen physikalischen Leistungen kombinieren, die nicht unter die Ausschlusskriterien fallen. Besonders häufig und bewährt ist die Kombination mit einer Wärmeanwendung nach GOÄ 535 (Heißluft/Rotlicht) oder einer Moorpackung nach GOÄ 539 (Fango). Diese vorbereitenden Maßnahmen steigern die Elastizität des Gewebes und optimieren den Massageeffekt.

Tipp: Kombinieren Sie die Teilmassage nach GOÄ 520 mit einer vorbereitenden Wärmeanwendung wie Rotlicht (GOÄ 535) oder einer Packung (GOÄ 539), um den therapeutischen Effekt zu maximieren und beide Leistungen nebeneinander abzurechnen.

Ziffer 520 in der neuen GOÄ

Die Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) findet ihren Nachfolger in der neuen Nummer 2100 — „Klassische Massage, je Sitzung, Dauer mindestens 20 Minuten" — zum festen Satz von 16,40 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 4,72 €). Entscheidend ist dabei die neue Mindestdauer von 20 Minuten: Eine Teilmassage, die in weniger als 20 Minuten erbracht wird, hat in der neuen GOÄ keinen eigenen Nachfolger. Die Unterscheidung zwischen Teilmassage (520) und Großmassage (521) entfällt; maßgeblich ist künftig nur noch die Dauer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 520

Ja, die Teilmassage nach GOÄ 520 ist eine delegationsfähige Leistung. Sie kann von qualifizierten Mitarbeitern wie Physiotherapeuten oder entsprechend geschulten Medizinischen Fachangestellten (MFA) unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. Die Letztverantwortung verbleibt jedoch immer beim behandelnden Arzt.
Die GOÄ 520 darf nicht neben den Ziffern 505 bis 507 (Krankengymnastik), 514, 521 (Großmassage), 523 (Bindegewebsmassage), 527 sowie 725 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse gelten für dieselbe Sitzung. Bei getrennten Sitzungen am selben Tag ist eine Begründung in der Rechnung ratsam.
Während die GOÄ 520 eine Teilmassage einzelner Körperteile beschreibt, umfasst die GOÄ 521 eine Großmassage, die sich auf mehrere Körperabschnitte oder den gesamten Körper erstreckt. Die GOÄ 521 ist mit 80 Punkten höher bewertet als die GOÄ 520 mit 45 Punkten. Beide Ziffern schließen sich in derselben Sitzung gegenseitig aus.
Eine Steigerung über den Regelsatz von 1,8-fach hinaus ist bei erhöhtem Zeitaufwand oder besonderen Erschwernissen zulässig. Typische Begründungen sind extreme Muskelhartspannungen, starke Schmerzempfindlichkeit des Patienten oder erschwerte Lagerungsbedingungen. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Rechnung dokumentiert werden.
Ja, die Kombination einer Teilmassage mit physikalischen Wärmeanwendungen ist medizinisch sinnvoll und abrechnungstechnisch zulässig. Häufige Kombinationen erfolgen mit der GOÄ 535 (Heißluft/Rotlicht) oder der GOÄ 539 (Warmpackung/Fango). Diese Leistungen sind nicht nebeneinander ausgeschlossen.
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