Die krankengymnastische Teilbehandlung nach GOÄ 507 ist eine wichtige Leistung in der physikalischen Therapie. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 507
GOÄ-Ziffer 507: Krankengymnastische Teilbehandlung (Einzelbehandlung) – einschließlich der erforderlichen Massage(n) –
Die GOÄ-Ziffer 507 beschreibt eine krankengymnastische Teilbehandlung als Einzeltherapie. Diese Leistung umfasst die gezielte therapeutische Übungsbehandlung von Teilbereichen des Körpers. Ein wesentliches Merkmal dieser Ziffer ist, dass eventuell notwendige Massagemaßnahmen bereits im Leistungsumfang enthalten sind und nicht separat berechnet werden dürfen.
Die Leistung ist dem Abschnitt E (Physikalisch-medizinische Leistungen) der Gebührenordnung für Ärzte zugeordnet. Da es sich um eine physikalische Leistung handelt, liegt der Schwellenwert (Regelhöchstsatz) abweichend von ärztlichen Leistungen bei dem 1,8-fachen Gebührensatz.
GOÄ 507 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Abrechnung der GOÄ 507 kommt vor allem bei der gezielten Behandlung von lokalisierten Funktionsstörungen des Bewegungsapparates infrage. Typische Anwendungsgebiete sind postoperative Zustände, chronische Gelenkerkrankungen oder akute Blockaden. Die Behandlung konzentriert sich dabei auf einen spezifischen Körperabschnitt, wie beispielsweise ein einzelnes Gelenk oder ein Wirbelsäulensegment.
Im klinischen Alltag wird diese Ziffer häufig nach orthopädischen oder unfallchirurgischen Eingriffen herangezogen. Ziel ist die Wiederherstellung der physiologischen Beweglichkeit und der Kraftaufbau in der betroffenen Region. Die Kombination aus passiver Mobilisation und aktiven Übungen prägt das therapeutische Vorgehen.
Tipp: Da Massagen in der Ziffer 507 integriert sind, empfiehlt sich diese Ziffer besonders dann, wenn die Mobilisation durch eine kurze detonisierende Massage vorbereitet werden muss.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 507
Fallbeispiel 1: Postoperative Mobilisation nach Knie-Arthroskopie
Ein Patient stellt sich nach einer arthroskopischen Meniskusteilresektion zur Nachbehandlung vor. Es erfolgt eine gezielte krankengymnastische Mobilisation des betroffenen Kniegelenks zur Verbesserung des Bewegungsausmaßes. Zur Schmerzlinderung und Detonisierung wird vorab eine kurze Massage der Oberschenkelmuskulatur durchgeführt.
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 507 zum Regelsatz (1,8-fach). Eine zusätzliche Abrechnung einer Massage nach GOÄ 520 bis 523 ist aufgrund des expliziten Ausschlusses nicht zulässig.
Fallbeispiel 2: Behandlung einer akuten Lumbalgie
Eine Patientin leidet unter akuten lumbalen Rückenschmerzen mit deutlicher Bewegungseinschränkung. Der Arzt führt eine segmentale Mobilisation der Lendenwirbelsäule durch und leitet die Patientin zu stabilisierenden Eigenübungen an. Flankierend erfolgt eine kurze Massage der paraspinalen Muskulatur.
Diese therapeutische Einheit wird mit der Ziffer 507 GOÄ liquidiert. Die Kombination aus Übungsbehandlung und Massage wird durch diese Ziffer perfekt abgebildet.
Fallbeispiel 3: Konservative Therapie bei Impingement-Syndrom der Schulter
Bei einem Patienten mit einem chronischen Impingement-Syndrom der Schulter wird eine gezielte Teilbehandlung des Schultergürtels durchgeführt. Neben passiven Dehnungen werden aktive Übungen zur Zentrierung des Humeruskopfes angeleitet.
Da die Behandlung auf die Schulterregion begrenzt ist, ist die Abrechnung der GOÄ 507 medizinisch begründet und korrekt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 507: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlussziffern. Die GOÄ 507 darf laut den allgemeinen Bestimmungen nicht am selben Tag neben den Ziffern 506 (Krankengymnastische Ganzbehandlung) oder den Massageziffern 520 bis 523 berechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen umgehend, wenn diese Kombinationen auftauchen.
Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern ist die Abgrenzung zur Ziffer 506 (Ganzbehandlung). Wenn mehrere Körperregionen intensiv behandelt werden, versuchen Praxen fälschlicherweise, die GOÄ 507 mehrfach anzusetzen, anstatt die höher bewertete Ganzbehandlung nach GOÄ 506 zu wählen.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 507 mit der Ziffer 725 (Einleitung/Überwachung von physikalischen Therapieverfahren) ist am selben Behandlungstag ebenfalls ausgeschlossen.
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Dokumentation der GOÄ 507: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, welche Körperregion behandelt wurde und welche spezifischen krankengymnastischen Techniken zum Einsatz kamen. Auch die Durchführung einer eventuellen Massage sollte kurz notiert werden, um den Leistungsinhalt zu untermauern.
Zusätzlich sollten die therapeutischen Fortschritte und die aktive Mitarbeit des Patienten dokumentiert werden. Dies erleichtert bei längeren Behandlungszyklen die Begründung der medizinischen Notwendigkeit gegenüber den privaten Krankenversicherungen.
Dokumentationsbeispiel:
Krankengymnastische Teilbehandlung (re. Kniegelenk) durchgeführt. Passive Mobilisation (Flexion/Extension) zur Kontrakturprophylaxe, gefolgt von aktiven Stabilisierungsübungen. Detonisierende Massage der Quadrizepssehne zur Schmerzlinderung. Behandlungsdauer: 20 Min.
GOÄ 507: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes von 1,8 bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei der GOÄ 507 möglich. Dies erfordert jedoch eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen sind ein erhöhter Zeitaufwand durch erhebliche Compliance-Probleme des Patienten oder eine extreme Schmerzhaftigkeit, die ein besonders vorsichtiges Vorgehen verlangt.
Auch anatomische Besonderheiten oder ein postoperativer Zustand mit hohem Wundschmerz können als Begründung für die Schwellenwertüberschreitung dienen. Pauschale Begründungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne konkreten Patientenbezug werden von den Erstattungsstellen meist abgelehnt.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 507 lässt sich hervorragend mit anderen physikalischen Leistungen kombinieren, sofern keine expliziten Ausschlüsse vorliegen. Häufig wird sie zusammen mit Wärmeanwendungen (z. B. GOÄ 535 oder GOÄ 539) oder Elektrotherapie (GOÄ 551) erbracht, um die Muskulatur vor der Mobilisation optimal vorzubereiten.
Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit der Ziffer 508 (Übungsbehandlung). Hier muss sich die Praxis für die am besten passende Ziffer entscheiden, um Doppelabrechnungen zu vermeiden.
Ziffer 507 in der neuen GOÄ
Die krankengymnastische Teilbehandlung entfällt in der neuen GOÄ als eigenständige Ziffer. Wie die Ganzbehandlung (Nr. 506) wird auch die Teilbehandlung nach der Behandlungsdauer abgerechnet — heute beim 2,3-fachen Satz: 8,39 €:
- 2000 20 bis unter 30 Minuten: 16,82 €
- 2001 30 bis unter 45 Minuten: 24,89 €
- 2002 45 bis unter 60 Minuten: 37,01 €
- 2003 60 Minuten und mehr: 49,12 €
Behandlungen unter 20 Minuten Dauer sieht der Entwurf ohne direkten Nachfolger vor. Alle Ziffern 2000–2003 setzen eine Mindestdauer von 20 Minuten voraus.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 507
Was hat nicht gestimmt?