GOÄ 506: Krankengymnastische Ganzbehandlung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 506
Krankengymnastische Ganzbehandlung (Einzelbehandlung) – einschließlich der erforderlichen Massage(n) –
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 12,58 € 1,8x
Höchstsatz 17,48 € 2,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 506 (Krankengymnastische Ganzbehandlung): Erfahren Sie alles über Abrechnung, Ausschlüsse, Steigerungssätze und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 506

Krankengymnastische Ganzbehandlung (Einzelbehandlung) – einschließlich der erforderlichen Massage(n) –

Die GOÄ-Ziffer 506 beschreibt eine umfassende krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzeltherapie. Diese Leistung geht über die lokale Behandlung einzelner Gelenke oder Muskelgruppen hinaus und betrifft den gesamten Körper oder mehrere große Abschnitte des Bewegungsapparates. Ziel ist die Wiederherstellung, Verbesserung oder der Erhalt der Bewegungs- und Funktionsfähigkeit.

Ein wesentliches Merkmal dieser Ziffer ist der Leistungsumfang, der eventuell notwendige Massagetherapien explizit einschließt. Werden im Rahmen der Sitzung also zusätzlich Massagen durchgeführt, können diese nicht separat berechnet werden. Die Ziffer 506 deckt somit das gesamte Spektrum der kombinierten physikalischen Therapie in einer Sitzung ab.

GOÄ 506 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen

Die Anwendung der GOÄ 506 ist bei komplexen, den gesamten Körper betreffenden Krankheitsbildern indiziert. Typische Beispiele sind generalisierte degenerative Skeletterkrankungen, chronische Schmerzsyndrome oder neurologische Erkrankungen mit weitreichenden motorischen Defiziten. Auch nach schweren Traumata oder großen orthopädischen Operationen kann eine Ganzbehandlung medizinisch notwendig sein.

Im klinischen Alltag unterscheidet sich die Ganzbehandlung von der Teilbehandlung (GOÄ 505) durch den systemischen Ansatz. Während bei der Teilbehandlung nur ein abgegrenzter Bereich therapiert wird, erfordert die Ganzbehandlung die Mobilisation und Stabilisation des gesamten Muskel-Skelett-Systems. Dies erfordert einen deutlich höheren zeitlichen und therapeutischen Aufwand.

Tipp: Um eine klare Abgrenzung zur einfacheren Teilbehandlung nach GOÄ 505 zu gewährleisten, sollte die medizinische Notwendigkeit einer Ganzkörpertherapie stets plausibel aus der Diagnose hervorgehen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 506

Fallbeispiel 1: Generalisierte Arthrose

Ein Patient stellt sich mit fortgeschrittener, generalisierter Arthrose der großen Gelenke (Hüfte und Knie beidseits) vor. Es erfolgt eine 30-minütige krankengymnastische Ganzbehandlung zur Verbesserung der Mobilität und Schmerzlinderung, gefolgt von einer kurzen Detonisierung der Rückenmuskulatur mittels Massage. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 506 zum Regelsatz (1,8-fach), da die Massage in der Leistung enthalten ist.

Fallbeispiel 2: Zustand nach Polytrauma

Nach einem schweren Verkehrsunfall mit multiplen Frakturen befindet sich eine Patientin in der Rehabilitation. Zur Wiederherstellung der globalen Beweglichkeit führt der Arzt eine intensive krankengymnastische Einzelbehandlung des gesamten Körpers durch. Aufgrund des extremen Koordinationsaufwands und der schweren Funktionseinschränkungen wird die Ziffer 506 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 2,5 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Chronisches Fibromyalgiesyndrom

Eine Patientin mit chronischem Fibromyalgiesyndrom leidet unter diffusen Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat. Zur Schmerzlinderung und Funktionsverbesserung erfolgt eine krankengymnastische Ganzbehandlung unter Einbeziehung sanfter Dehnungsübungen und einer begleitenden Bindegewebsmassage. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 506, wobei die Massage nicht zusätzlich berechnet werden darf.

Häufige Fehler bei der GOÄ 506: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 506 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Massagen. Da die Leistungsbeschreibung der Ziffer 506 Massagen explizit einschließt, führt die zusätzliche Abrechnung von Ziffern wie der GOÄ 520 (Massage einzelner Körperteile) oder GOÄ 521 (Bindegewebsmassage) regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.

Zudem müssen die strikten Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ 506 darf nicht neben den Ziffern 507 (Übungsbehandlung), 508 (Krankengymnastik im Wasser), 509 (Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage), 520, 521, 523 (Unterwasserdruckstrahlmassage) sowie 725 (Chirotherapie) in derselben Sitzung berechnet werden. Verstöße gegen diese Ausschlüsse werden von Prüfstellen sofort beanstandet.

Achtung: Die zeitgleiche Erbringung von Chirotherapie nach GOÄ 725 und krankengymnastischer Ganzbehandlung nach GOÄ 506 ist am selben Tag ausgeschlossen, selbst wenn diese in getrennten Sitzungen stattfinden.

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Dokumentation der GOÄ 506: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss detailliert festgehalten werden, welche Körperregionen therapiert wurden und welche spezifischen krankengymnastischen Techniken zum Einsatz kamen. Auch die Durchführung und der Zweck eventuell integrierter Massagen sollten kurz dokumentiert werden.

Besonders bei der Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes ist die Dokumentation der erschwerenden Faktoren essenziell. Angaben zur eingeschränkten Kooperationsfähigkeit des Patienten, zu starken Schmerzzuständen oder zu einem außergewöhnlich hohen Zeitaufwand stützen die Abrechnung im Streitfall.

Dokumentationsbeispiel: Krankengymnastische Ganzbehandlung (35 Min.) bei generalisierter Arthrose. Mobilisation beider Hüft- und Kniegelenke, Dehnungsübungen der Rumpfmuskulatur. Ergänzende detonisierende Massage der lumbalen Rückenstrecker zur Schmerzlinderung. Patient schmerzbedingt stark eingeschränkt mobilisierbar.

GOÄ 506: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für physikalisch-medizinische Leistungen liegt bei der GOÄ bei 1,8. Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 2,5 ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Typische Begründungen für eine Steigerung sind ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand (z. B. über 30 Minuten), eine ausgeprägte Spastik, starke Schmerzzustände oder eine erschwerte Mobilisation bei adipösen oder immobilisierten Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 506 mit beratenden oder untersuchenden Leistungen am selben Tag, sofern diese in getrennten Sitzungen stattfinden oder die Voraussetzungen für eine Nebeneinanderberechnung erfüllt sind. Beispielsweise kann eine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 neben der physikalischen Therapie abgerechnet werden, wenn eine neue klinische Fragestellung dies erfordert.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen krankengymnastischen Einzel- oder Gruppenbehandlungen in derselben Sitzung. Werden am selben Tag verschiedene physikalische Modalitäten angewandt, muss genau geprüft werden, ob die jeweiligen Ziffern nicht durch die Ausschlussliste der GOÄ 506 blockiert werden.

Ziffer 506 in der neuen GOÄ

Die krankengymnastische Ganzbehandlung als eigenständige Ziffer entfällt in der neuen GOÄ. Die Leistung wird — unabhängig davon, ob es sich um eine Ganz- oder Teilbehandlung handelt — ausschließlich nach der Behandlungsdauer abgerechnet. Heute beim 2,3-fachen Satz: 12,58 €:

  • 2000 20 bis unter 30 Minuten: 16,82 €
  • 2001 30 bis unter 45 Minuten: 24,89 €
  • 2002 45 bis unter 60 Minuten: 37,01 €
  • 2003 60 Minuten und mehr: 49,12 €

Behandlungen unter 20 Minuten Dauer sieht der Entwurf ohne direkten Nachfolger vor. Die Mindestdauer von 20 Minuten für 2000 ist neu eingeführt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 506

Nein, eine zusätzliche Massage kann nicht neben der GOÄ 506 berechnet werden. Die Leistungsbeschreibung der Ziffer 506 schließt alle erforderlichen Massagen explizit ein. Eine separate Abrechnung von Massageziffern wie der GOÄ 520 führt daher zu Beanstandungen.
Neben der GOÄ 506 dürfen die Ziffern 507 bis 509, 520, 521, 523 sowie 725 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse gelten für dieselbe Sitzung bzw. denselben Behandlungstag. Achten Sie darauf, diese Kombinationen in der Abrechnungssoftware zu sperren.
Der Regelhöchstsatz (Schwellenwert) für die GOÄ 506 liegt beim 1,8-fachen Satz und beträgt 12,58 €. Für physikalisch-medizinische Leistungen gilt dieser im Vergleich zu ärztlichen Leistungen (2,3-fach) reduzierte Regelsatz. Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Satz ist mit Begründung möglich.
Eine Steigerung über den 1,8-fachen Satz hinaus ist bei überdurchschnittlichem Aufwand oder erschwerten Bedingungen zulässig. Typische Gründe sind eine stark eingeschränkte Kooperationsfähigkeit des Patienten, extreme Schmerzzustände oder eine Behandlungsdauer von deutlich über 30 Minuten. Diese Gründe müssen in der Rechnung nachvollziehbar dargelegt werden.
Die GOÄ 505 beschreibt eine krankengymnastische Teilbehandlung einzelner Körperabschnitte, während die GOÄ 506 eine Ganzbehandlung des gesamten Körpers umfasst. Die Ganzbehandlung nach GOÄ 506 ist mit 120 Punkten höher bewertet als die Teilbehandlung mit 80 Punkten. Die Wahl der Ziffer richtet sich nach dem therapeutischen Ansatz und der Diagnose.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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