Die korrekte Abrechnung der GOÄ-Ziffer 505 für Atmungsbehandlungen birgt Fallstricke. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste sicher vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 505
Atmungsbehandlung – einschl. aller unterstützenden Maßnahmen –
Die GOÄ-Ziffer 505 beschreibt die physikalisch-medizinische Atmungsbehandlung als therapeutische Intervention. Diese Leistung umfasst alle unterstützenden Maßnahmen, die zur Verbesserung der Lungenfunktion beitragen. Hierzu zählen insbesondere gezielte Übungen zur Zwerchfell- und Flankenatmung.
Zusätzlich sind begleitende Maßnahmen wie Vibrationsmassagen, Summ- und Lautübungen sowie Saug-Druckverfahren in der Leistung enthalten. Die Ziffer ist im Abschnitt E II der Gebührenordnung für Ärzte unter den krankengymnastischen Übungsbehandlungen angesiedelt. Sie dient der gezielten Lockerung der Atemmuskulatur und der Mobilisation von Sekreten.
GOÄ 505 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen
Die Anwendung der GOÄ 505 ist bei einer Vielzahl von pulmonalen Erkrankungen medizinisch indiziert. Typische Einsatzgebiete sind chronische Lungenerkrankungen wie die chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD) oder Asthma bronchiale. Auch bei restriktiven Ventilationsstörungen oder nach thoraxchirurgischen Eingriffen kommt die Methode regelmäßig zum Einsatz.
Das primäre Ziel der Behandlung besteht darin, die Atemmechanik zu optimieren und die Atemhilfsmuskulatur zu entlasten. Durch die Kombination aus Bewegungstherapie und physikalischen Hilfen wird die Ventilation der Lunge verbessert. Dies beugt effektiv Komplikationen wie Atelektasen oder Pneumonien vor.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 505
Fallbeispiel 1: Patient mit fortgeschrittener COPD
Ein Patient mit bekannter COPD Gold III stellt sich mit zunehmender Atemnot und zäher Verschleimung in der Praxis vor. Zur Erleichterung der Atmung führt der Arzt eine gezielte Atemgymnastik inklusive Vibrationsmassage durch. Diese Maßnahme dient der Sekretlösung und der Entlastung der Atemwege. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 505 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Postoperative Mobilisation nach Thoraxeingriff
Nach einer Segmentresektion der Lunge benötigt ein Patient Unterstützung bei der Wiederbelüftung der betroffenen Lungenareale. Der Arzt leitet den Patienten zu speziellen Flankenatmungsübungen an, um Atelektasen zu verhindern. Die Behandlung erfordert aufgrund postoperativer Schmerzen einen erhöhten Zeitaufwand. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 505 unter Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors.
Fallbeispiel 3: Akutes Asthma bronchiale im Intervall
Ein Patient mit Asthma bronchiale wird im beschwerdefreien Intervall in der Anwendung der Lippenbremse geschult. Gleichzeitig werden atemerleichternde Stellungen eingeübt, um im Falle eines Anfalls Panik zu vermeiden. Diese präventive Schulung der Atemtechnik ist über die GOÄ-Ziffer 505 vollumfänglich abrechenbar.
Häufige Fehler bei der GOÄ 505: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Doppelabrechnung mit anderen physikalischen Leistungen. Die GOÄ-Ziffer 505 enthält bereits alle unterstützenden Maßnahmen. Daher dürfen begleitende Massagen oder Inhalationen nicht separat in Rechnung gestellt werden, wenn sie Teil derselben Sitzung sind.
Achtung: Die GOÄ-Ziffer 505 darf niemals neben der Inhalationstherapie nach GOÄ 501 oder der krankengymnastischen Ganzbehandlung nach GOÄ 725 abgerechnet werden. Solche Kombinationen führen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelmäßig zu Honorarkürzungen.
Zudem ist die Abgrenzung zu logopädischen Leistungen strikt zu beachten. Atemtherapien, die im Rahmen von Sprach- oder Stimmübungen stattfinden, müssen über die Ausschlussziffern 1559 oder 1560 liquidiert werden. Eine Abrechnung der GOÄ 505 ist in diesen Fällen fehlerhaft und wird von den privaten Krankenversicherungen zurückgewiesen.
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Dokumentation der GOÄ 505: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Honorardurchsetzung. In der Patientenakte müssen die medizinische Notwendigkeit und die konkreten therapeutischen Maßnahmen detailliert festgehalten werden. Einfache Pauschaleinträge wie Atemtherapie durchgeführt reichen bei einer Überprüfung oft nicht aus.
Dokumentation: COPD Grad III mit exspiratorischem Stridor. Durchführung einer 20-minütigen Atmungsbehandlung mittels Flankenatmung und Vibrationsmassage zur Sekretmobilisation. Patient zeigt verbesserte Belüftung und subjektive Erleichterung.
Es empfiehlt sich, die angewandten Techniken wie Zwerchfellatmung oder Saug-Druckverfahren explizit namentlich zu nennen. Auch die Dauer der Behandlung und die Reaktion des Patienten sollten dokumentiert werden. Dies sichert den Vergütungsanspruch bei Rückfragen der Kostenträger ab.
GOÄ 505: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwerts über den 1,8-fachen Satz hinaus bis zum 2,5-fachen Satz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad kann durch eine ausgeprägte respiratorische Insuffizienz oder starke Schmerzzustände des Patienten begründet sein. Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit, beispielsweise bei dementen Patienten, rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 505 lässt sich hervorragend mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombinieren. So ist die Nebeneinanderberechnung mit einer symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 oder einer eingehenden Beratung nach GOÄ 3 im Praxisalltag üblich. Wichtig ist hierbei, dass die erbrachte Untersuchungsleistung zeitlich und inhaltlich von der physikalischen Therapie getrennt stattfindet.
Tipp: Achten Sie bei der Kombination von GOÄ 505 mit Beratungsleistungen darauf, dass die jeweiligen Leistungsinhalte eigenständig erbracht und dokumentiert wurden, um Kürzungen zu vermeiden.
Ziffer 505 in der neuen GOÄ
Die Atemtherapie als eigenständige Leistung entfällt in der neuen GOÄ als separate Ziffer. Die Atemtherapie wird wie die Krankengymnastik auf neurophysiologischer Basis nach der Behandlungsdauer abgerechnet — heute beim 2,3-fachen Satz: 8,91 €:
- 2000 Physio-/Krankengymnastische Behandlung, 20 bis unter 30 Minuten: 16,82 €
- 2001 30 bis unter 45 Minuten: 24,89 €
- 2002 45 bis unter 60 Minuten: 37,01 €
- 2003 60 Minuten und mehr: 49,12 €
Die Atemtherapie ist in 2000–2003 als gleichrangige Variante ausdrücklich eingeschlossen. Die Behandlungsdauer muss dokumentiert werden; eine Mindestdauer von 20 Minuten gilt.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 505
Was hat nicht gestimmt?