GOÄ 1559: Sprachübungsbehandlung korrekt abrechnen

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GOÄ 1559
Sprachübungsbehandlung – einschließlich aller dazu gehörender Maßnahmen (z. B. Artikulationsübung, Ausbildung fehlender Laute, Satzstrukturübung, Redeflußübung, gegebenenfalls auch mit Atemtherapie und physikalischen Maßnahmen) –, als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 30 Minuten
Punktzahl 207  
Einfachsatz 12,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 21,73 € 1,8x
Höchstsatz 30,18 € 2,5x

Die Abrechnung der Sprachübungsbehandlung nach GOÄ 1559 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Voraussetzungen, Fallbeispiele und Fallstricke.

1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1559

Sprachübungsbehandlung – einschließlich aller dazu gehörender Maßnahmen (z. B. Artikulationsübung, Ausbildung fehlender Laute, Satzstrukturübung, Redeflußübung, gegebenenfalls auch mit Atemtherapie und physikalischen Maßnahmen) –, als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 30 Minuten

Die GOÄ-Ziffer 1559 beschreibt eine umfassende, einzelfallbezogene therapeutische Leistung zur Wiedererlangung und Verbesserung der Sprachqualität. Diese Leistung ist im Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie umfasst alle begleitenden Maßnahmen, die für den therapeutischen Erfolg notwendig sind, wie beispielsweise Artikulations- und Atemübungen.

Die Vergütung dieser Ziffer deckt auch den Einsatz technischer Hilfsmittel wie Tonbandgeräte oder spezielle Feedback-Software vollständig ab. Eine gesonderte Berechnung solcher Hilfsmittel ist daher ausgeschlossen. Die Leistung setzt eine aktive, mindestens 30-minütige Interaktion zwischen dem Therapeuten und dem Patienten voraus.

2. GOÄ 1559 in der Praxis: Indikationen und Voraussetzungen

Die Durchführung einer Sprachübungsbehandlung nach GOÄ 1559 erfordert bestimmte klinische Voraussetzungen beim Patienten. Hierzu gehört ein dem Alter entsprechender Intelligenzgrad, der eine aktive Mitarbeit ermöglicht. Zudem muss der Sprechapparat nach operativen Eingriffen bereits eine relative Funktionstüchtigkeit aufweisen.

Typische Indikationsgebiete finden sich in der postoperativen Rehabilitation, beispielsweise nach einer Veloplastik oder plastischen Gaumen- und Lippenoperationen. Auch die funktionelle Rehabilitation nach der operativen Behebung einer Gaumensegellähmung stellt ein klassisches Anwendungsfeld dar. Die Behandlung zielt darauf ab, die neuromuskuläre Koordination und die Artikulation systematisch zu verbessern.

Tipp: Vor dem Beginn einer längeren Behandlungsserie empfiehlt sich eine genaue Überprüfung der anatomischen Voraussetzungen, um die medizinische Notwendigkeit gegenüber den Kostenträgern lückenlos begründen zu können.

3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1559

Fallbeispiel 1: Postoperative Rehabilitation nach Veloplastik

Ein Patient stellt sich zur Rehabilitation nach einer erfolgreich abgeschlossenen Veloplastik vor. Es erfolgt eine 35-minütige Einzelbehandlung zur Ausbildung fehlender Laute und zur Verbesserung des Gaumensegelschlusses. Da die anatomischen Voraussetzungen gegeben sind und die Mindestdauer überschritten wurde, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1559 vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 2: Therapie von Redeflussstörungen

Bei einem Patienten mit ausgeprägtem Stottern wird eine 40-minütige Therapiesitzung durchgeführt. Die Sitzung kombiniert gezielte Redeflussübungen mit einer supportiven Atemtherapie zur Entspannung der Artikulationsmuskulatur. Da die Atemtherapie explizit im Leistungstext der GOÄ 1559 genannt ist, wird diese mit der Ziffer abgegolten und nicht separat berechnet.

Fallbeispiel 3: Artikulationstraining nach Zungenteilresektion

Nach einer operativen Teilresektion der Zunge aufgrund eines Tumors benötigt ein Patient intensives Artikulationstraining zur Wiedererlangung der verständlichen Sprache. Die therapeutische Sitzung dauert 30 Minuten und konzentriert sich auf die Kompensation des Gewebeverlusts. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 1559 zum Regelhöchstsatz von 21,73 €.

4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1559: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1559 ist das Unterschreiten der Mindestbehandlungszeit von 30 Minuten. Kürzere Therapiesitzungen dürfen nicht unter dieser Ziffer abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern in Zweifelsfällen die Therapiedokumentation an, um die Einhaltung der Zeitvorgabe zu überprüfen.

Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien, die in der Praxis oft übersehen werden. Die Ziffer 1559 darf nicht am selben Tag neben physikalischen Therapiemaßnahmen der Ziffern 500 bis 510 abgerechnet werden. Auch die Kombination mit neurologischen Untersuchungen nach den Ziffern 725 und 726 oder der logopädischen Statuserhebung nach Ziffer 1560 ist ausgeschlossen.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung von diagnostischen Sprachprüfungen nach GOÄ 1560 und der therapeutischen Sprachübung nach GOÄ 1559 in derselben Sitzung führt regelmäßig zu Honorarkürzungen durch die Prüfstellen.

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5. Dokumentation der GOÄ 1559: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genauen Uhrzeiten (Beginn und Ende der Sitzung) festgehalten werden. Die bloße Angabe einer Pauschalzeit reicht bei einer Überprüfung oft nicht aus.

Darüber hinaus sollten die spezifischen Therapieinhalte dokumentiert werden, wie beispielsweise die Art der Artikulationsübungen oder der Einsatz von Atemtherapie. Auch der Therapiefortschritt und die Compliance des Patienten sind kurz zu skizzieren. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit der fortlaufenden Behandlung.

Dokumentation: 14:15 - 14:50 Uhr (35 Min.): Sprachübungsbehandlung nach Veloplastik. Durchführung von Artikulationsübungen für Sibilanten sowie gezielte Atemtherapie zur Reduktion des nasalen Entweichens. Patient arbeitet konzentriert mit, deutliche Verbesserung der Lautbildung erkennbar.

6. GOÄ 1559: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 1,8 bis zum Höchstsatz von 2.5 ist bei besonders schwierigen Behandlungsfällen möglich. Typische Begründungen sind eine stark eingeschränkte Kooperationsfähigkeit des Patienten, beispielsweise bei ausgeprägten neurologischen Begleiterkrankungen. Auch ein extrem hoher zeitlicher Vorbereitungsaufwand aufgrund komplexer anatomischer Fehlbildungen kann eine Steigerung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1559 kann an denselben Tagen mit beratenden Leistungen wie der Ziffer 1 oder Ziffer 3 kombiniert werden, sofern diese zu einer anderen Uhrzeit und mit separater Fragestellung stattfinden. Auch die Kombination mit HNO-ärztlichen Spiegeluntersuchungen zur Kontrolle des Operationsergebnisses ist zulässig. Es ist jedoch stets darauf zu achten, dass keine Überschneidungen mit den explizit ausgeschlossenen Ziffern vorliegen.

Ziffer 1559 in der neuen GOÄ

Ziffer 1559 (Sprachübungsbehandlung – einschließlich aller dazu gehörender Maßnahmen (z. B. Artikulationsübung, Ausbildung fehlender Laute, Satzstrukturübung, Redeflußübung, gegebenenfalls auch mit Atemtherapie und physikalischen Maßnahmen) –, als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 30 Minuten) fließt in der neuen GOÄ in Nummer 4990 — „Stimm-, Sprech-, Sprach- und/oder Schluckübungsbehandlung, Einzelbehandlung" — ein, die mehrere bisher getrennte Leistungen zusammenfasst. Der Festsatz beträgt 45,19 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 21,73 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1559

Nein, die GOÄ 1559 ist in der Regel nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig. Eine mehrfache Abrechnung am selben Tag ist nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen bei zeitlich getrennten Sitzungen denkbar und muss detailliert begründet werden.
Für die Abrechnung der GOÄ 1559 ist eine Mindestdauer von 30 Minuten zwingend vorgeschrieben. Kürzere Behandlungszeiten können nicht unter dieser Ziffer abgerechnet werden und führen bei Prüfungen zur Honorarkürzung.
Die GOÄ 1559 schließt die gleichzeitige Abrechnung der Ziffer 1560 (Prüfung der Sprache) in derselben Sitzung aus. Auch die Kombination mit physikalischen Therapiemaßnahmen nach den Ziffern 500 bis 510 ist am selben Tag nicht zulässig.
Der Patient muss über einen altersgerechten Intelligenzgrad verfügen, um den Übungen folgen zu können. Zudem muss die operative Versorgung des Sprechapparates weitgehend abgeschlossen sein, sodass eine relative Funktionstüchtigkeit gegeben ist.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes lässt sich durch einen überdurchschnittlichen therapeutischen Aufwand begründen. Typische Gründe sind ausgeprägte anatomische Defekte, mangelnde Compliance des Patienten oder die Notwendigkeit intensiverer Pausen während der 30-minütigen Mindestdauer.
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