Wie wird die Stimmtherapie nach Laryngektomie nach GOÄ 1558 korrekt abgerechnet? Erfahren Sie alles zu Indikationen, Steigerungssätzen und Fallbeispielen.
1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1558
Stimmtherapie bei Kehlkopflosen (Speiseröhrenersatzstimme oder elektronische Ersatzstimme), je Sitzung
Die Gebührenordnungsziffer 1558 beschreibt die ärztliche Stimmtherapie bei Kehlkopflosen. Diese Leistung umfasst den gezielten Aufbau einer Ersatzstimme nach einer vollständigen Entfernung des Kehlkopfes (Laryngektomie). Im Fokus steht dabei entweder das Erlernen der Speiseröhrenersatzstimme (Ructus-Stimme) oder der Umgang mit einer elektronischen Ersatzstimme.
Die therapeutische Maßnahme ist eine hochspezialisierte Leistung der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Sie erfordert eine intensive Anleitung des Patienten, um eine funktionierende Kommunikation im Alltag wiederherzustellen. Die Leistung wird je Sitzung berechnet und setzt eine aktive therapeutische Interaktion voraus.
2. GOÄ 1558 in der Praxis: Indikation und klinischer Ablauf
Die Abrechnung der GOÄ 1558 ist erst nach dem vollständigen Verheilen der Operationswunden zulässig. Ein zu früher Beginn der Stimmrehabilitation kann den Heilungsprozess gefährden und ist medizinisch nicht indiziert. Typische Indikationen sind der Zustand nach Laryngektomie bei Larynxkarzinomen oder schweren Traumata.
In der klinischen Praxis unterscheidet man zwischen zwei Hauptformen der Rehabilitation. Zum einen wird das rhythmische Einziehen und Ausstoßen von Luft zur Erzeugung der Ösophagus-Ersatzstimme trainiert. Zum anderen erfolgt die Einweisung und das Üben mit einer elektronischen Sprechhilfe, falls die anatomischen Voraussetzungen für eine Speiseröhrenstimme nicht gegeben sind.
3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1558
Fallbeispiel 1: Erstmaliges Training der Ösophagusstimme
Ein Patient stellt sich sechs Wochen nach einer unkomplizierten Laryngektomie zur ersten therapeutischen Sitzung vor. Die Operationswunden sind vollständig verheilt. Der Arzt leitet den Patienten systematisch zur Luftinjektion in die Speiseröhre an, um erste stimmhafte Laute zu erzeugen. Abgerechnet wird die GOÄ 1558 zum Regelsatz (1,8-fach = 15,53 €).
Fallbeispiel 2: Einweisung in eine elektronische Sprechhilfe
Bei einem laryngektomierten Patienten gelingt der Aufbau einer Speiseröhrenersatzstimme aufgrund anatomischer Gegebenheiten nicht. Der Arzt führt daher eine intensive Einweisung und Übungsbehandlung mit einer elektronischen Sprechhilfe durch. Diese Sitzung wird ebenfalls mit der GOÄ 1558 (1,8-fach = 15,53 €) liquidiert.
Fallbeispiel 3: Erschwerte Stimmtherapie bei Vernarbungen
Ein Patient benötigt nach Laryngektomie und anschließender Radiatio eine Stimmtherapie. Aufgrund ausgeprägter postaktinischer Gewebeverhärtungen und Vernarbungen im Halsbereich gestaltet sich das Einblasen der Luft extrem schwierig und zeitaufwendig. Der Arzt rechnet die GOÄ 1558 mit dem Höchstsatz von 2,5 (21,58 €) ab und begründet dies mit dem erhöhten Zeitaufwand durch postoperative Vernarbungen.
4. Häufige Fehler bei der GOÄ 1558: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die verfrühte Abrechnung der Ziffer vor dem vollständigen Abschluss der Wundheilung. Private Krankenversicherungen fordern in Zweifelsfällen den Operationsbericht oder Dokumentationen zum Heilungsverlauf an. Zudem darf die GOÄ 1558 nicht am selben Tag wie die allgemeine Stimmbehandlung nach GOÄ 1555 berechnet werden, da letztere durch die Spezialziffer ausgeschlossen ist.
Ein weiterer Streitpunkt bei Prüfungen ist die Delegation der Leistung. Die GOÄ 1558 setzt eine persönliche Leistungserbringung durch den Arzt oder eine engmaschig überwachte Delegation unter direkter Aufsicht voraus. Reine logopädische Behandlungen durch angestellte Therapeuten ohne ärztliche Präsenz können nicht über diese Ziffer liquidiert werden.
Achtung: Die parallele Abrechnung von GOÄ 1558 und GOÄ 1555 für dieselbe Sitzung ist unzulässig. Die Spezialleistung verdrängt in diesem Fall die allgemeinere Stimmübung.
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5. Dokumentation der GOÄ 1558: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte muss der aktuelle Status der Wundheilung explizit vermerkt sein. Zudem sollten die angewandte Methode (z. B. Ösophagusstimme oder elektronische Hilfe) und die Dauer der Sitzung festgehalten werden.
Auch der therapeutische Fortschritt und eventuelle Barrieren müssen dokumentiert werden. Dies erleichtert nicht nur die medizinische Verlaufskontrolle, sondern dient auch als Argumentationshilfe bei einer eventuellen Schwellenwertüberschreitung.
Dokumentationsbeispiel: Stimmtherapie nach Laryngektomie (Sitzung 4). Wunden reizfrei verheilt. Übung der Ösophagus-Ersatzstimme (Ructus-Technik) für 25 Minuten. Patient zeigt Fortschritte bei der Lautbildung (Vokale stabil). Keine Komplikationen.
Tipp: Notieren Sie bei jeder Sitzung die genaue Dauer der Therapie. Ein Zeitaufwand von über 20 Minuten stützt die Argumentation bei einer späteren Steigerung des Gebührensatzes.
6. GOÄ 1558: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelsatz (1,8-fach) hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind anatomische Besonderheiten wie ausgeprägte Vernarbungen nach Radiatio, ausgeprägte Mundtrockenheit oder kognitive Einschränkungen des Patienten, die das Erlernen der Technik erheblich verzögern. Der erhöhte Zeitaufwand muss in der Rechnung patientenbezogen begründet werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1558 kann sinnvoll mit anderen HNO-ärztlichen Leistungen kombiniert werden. Häufig erfolgt am selben Tag eine endoskopische Kontrolle des Rachenraums oder der Speiseröhre nach GOÄ 1500 oder GOÄ 1505. Auch die Beratung nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 ist neben der Stimmtherapie abrechenbar, sofern sie über die reine Therapieanleitung hinausgeht und eine separate Fragestellung betrifft.
Ziffer 1558 in der neuen GOÄ
Stimmtherapie bei Kehlkopflosen (Speiseröhrenersatzstimme oder elektronische Ersatzstimme), je Sitzung heißt in der neuen GOÄ Nummer 4989 — „Stimmtherapie bei Kehlkopflosen (Speiseröhren-Ersatzstimme, Stimmprothese oder elektronische Ersatzstimme), je Sitzung" — mit einem festen Satz von 31,31 €, abrechenbar 1 je Sitzung (heute beim 2,3-fachen Satz: 15,53 €). Die neue Position ergänzt die alte Auswahl um die Stimmprothese und übernimmt ausdrücklich die Sitzungstaktung.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1558
Was hat nicht gestimmt?