GOÄ 510: Übungsbehandlung richtig abrechnen – Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 510
Übungsbehandlung mit oder ohne Anwendung medikomechanischer Apparate [3a, 8], je Sitzung
Punktzahl 70  
Einfachsatz 4,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 7,34 € 1,8x
Höchstsatz 10,20 € 2,5x
Ausschlüsse

Die GOÄ-Ziffer 510 umfasst die Übungsbehandlung zur Gelenkmobilisation. Erfahren Sie alles über Abrechnungsausschlüsse, Steigerungsfaktoren und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 510

Übungsbehandlung mit oder ohne Anwendung medikomechanischer Apparate [3a, 8], je Sitzung

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 510 umfasst die gezielte Übungsbehandlung zur Mobilisation des Bewegungsapparates. Hierbei können sowohl manuelle Techniken als auch medikomechanische Apparate zum Einsatz kommen. Die Leistung zielt primär auf die Wiederherstellung der Beweglichkeit von Gelenken, Muskeln, Kapseln und Bändern ab.

Die Behandlung beinhaltet passive, aktiv-passive sowie aktiv geführte Übungen. Auch Widerstandsübungen und isometrische Spannungsübungen sind Teil des Leistungsumfangs. Die Durchführung kann optional auch im Wasser erfolgen, was die therapeutische Flexibilität erhöht.

GOÄ 510 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen

In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 510 häufig Anwendung bei orthopädischen, unfallchirurgischen und neurologischen Krankheitsbildern. Typische Indikationen sind postoperative Bewegungseinschränkungen, Kontrakturen oder chronisch degenerative Gelenkerkrankungen. Auch nach längerer Immobilisation ist diese Mobilisationstherapie medizinisch indiziert.

Die Abgrenzung zu reinen Massagen ist essenziell. Werden im Rahmen der Übungsbehandlung streichende, die Bewegung fördernde Handgriffe durchgeführt, gilt dies nicht als Massage. Solche begleitenden Griffe sind mit der Ziffer 510 abgegolten und dürfen nicht separat berechnet werden.

Tipp: Die Übungsbehandlung kann auch im Bewegungsbad stattfinden. Die Abrechnung der Ziffer 510 bleibt davon unberührt, sofern die medizinische Notwendigkeit dokumentiert ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 510

Fallbeispiel 1: Postoperative Kniemobilisation

Nach einer arthroskopischen Meniskusteilresektion zeigt der Patient eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Kniegelenks. Der Arzt führt eine aktiv-passive Übungsbehandlung zur Mobilisation des Gelenks durch. Neben der symptombezogenen Untersuchung (GOÄ 5) wird die GOÄ 510 für die Mobilisationssitzung abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Behandlung einer Schultersteife

Bei einer Patientin mit adhäsiver Kapsulitis der Schulter (Frozen Shoulder) erfolgt eine intensive manuelle Mobilisationstherapie mit Widerstandsübungen. Die Behandlung dauert aufgrund der starken Schmerzsymptomatik länger als üblich. Abgerechnet wird die GOÄ 510 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 2,3.

Fallbeispiel 3: Apparative Mobilisation nach Fraktur

Nach der Ausheilung einer Radiusfraktur wird das Handgelenk mithilfe eines medikomechanischen Bewegungsapparates mobilisiert. Die Sitzung erfolgt unter ärztlicher Aufsicht in der Praxis. Die Abrechnung erfolgt einfach über die GOÄ-Ziffer 510 zum Regelsatz.

Häufige Fehler bei der GOÄ 510: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Berechnung der Ziffer 510 in einer Sitzung. Selbst wenn mehrere Extremitäten oder Gelenke nacheinander behandelt werden, darf die Ziffer nur einmal pro Sitzung angesetzt werden. Dies basiert auf einem rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart.

Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien, die von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen streng geprüft werden. Die Ziffer 510 ist am selben Tag nicht neben der Großmassage (Ziffer 521) oder der kombinierten Behandlung nach Ziffer 725 berechnungsfähig. Auch die Kombination mit Belastungsproben (Ziffern 642 und 652) ist ausgeschlossen.

Achtung: Die Ziffer 510 darf unter keinen Umständen als Belastungsprobe im Zusammenhang mit kardiologischen oder pulmonalen Untersuchungen (z. B. Belastungs-EKG) abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 510: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Übungsbehandlung klar hervorgehen. Dazu gehören Angaben zum betroffenen Gelenk, dem aktuellen Bewegungsausmaß (z. B. nach der Neutral-Null-Methode) und dem Therapieziel.

Auch die Art der Durchführung sollte kurz skizziert werden. Es empfiehlt sich, die verwendeten Techniken wie isometrische Spannungsübungen oder den Einsatz spezifischer Apparate explizit zu vermerken. Dies erleichtert im Zweifelsfall die Begründung von Schwellenwertüberschreitungen.

Dokumentation: Übungsbehandlung re. Kniegelenk nach Meniskus-OP. Durchführung aktiv-passiver Mobilisationsübungen zur Streckverbesserung (aktuell Defizit 10 Grad). Dauer: 15 Min. Keine Komplikationen.

GOÄ 510: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Regelsatz (1,8-fach) bis zum Höchstsatz (2,5-fach) erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand oder ein erschwerter Behandlungsverlauf. Dies kann durch starke Schmerzzustände des Patienten oder eine ausgeprägte Weichteil- und Gelenksteife begründet werden.

Auch die gleichzeitige Behandlung mehrerer Gelenke kann, da die Ziffer nur einmal pro Sitzung berechnet werden darf, über einen erhöhten Steigerungsfaktor abgebildet werden. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 510 lässt sich gut mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombinieren. So ist die gemeinsame Abrechnung mit der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) im Praxisalltag üblich. Auch physikalische Begleittherapien wie die Heißluftbehandlung (Ziffer 535) oder die Kältetherapie (Ziffer 538) sind nebeneinander zulässig.

Ausgeschlossen sind hingegen Kombinationen mit manuellen Gelenkmobilisationen nach Ziffer 725 oder Massagetherapien nach Ziffer 521. Hier muss im Vorfeld genau geprüft werden, welche Leistung den therapeutischen Schwerpunkt der Sitzung darstellt.

Ziffer 510 in der neuen GOÄ

Die Übungsbehandlung nach Nummer 510 — bisher eine Einheitsnummer für sehr unterschiedliche Leistungen — wird in der neuen GOÄ nach Therapiezweck, Gerät und Dauer aufgesplittet. Der heutige 2,3-fache Satz beträgt 7,34 €; das neue Spektrum reicht von 6,14 € bis 49,12 €.

Anleitung zum Eigentraining (Arzt persönlich)

  • 4224 Funktionelle Übungsbehandlung als Anleitung zum Eigentraining, auch an medikomechanischen Apparaten, vom Arzt selbst ausgeführt, Dauer mindestens 5 Minuten (11,77 €)

Allgemeine krankengymnastische Übungsbehandlung — nach Dauer

  • 2000 Krankengymnastische Einzelbehandlung/Übungsbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten (16,82 €)
  • 2001 wie 2000, Dauer mindestens 30 Minuten (24,89 €)
  • 2002 wie 2000, Dauer mindestens 45 Minuten (37,01 €)
  • 2003 wie 2000, Dauer mindestens 60 Minuten (49,12 €)

Gerätespezifische Verfahren — nach Gerät und Dauer

  • 2013 Bewegungs-/Motorschiene, Dauer mindestens 10 Minuten (6,14 €)
  • 2014 Vibrationsplatte, Dauer mindestens 10 Minuten (9,36 €)
  • 2015 Robotassistierte Armorthese, Dauer mindestens 30 Minuten (24,38 €)
  • 2016 Robotassistierte Armorthese, Dauer mindestens 60 Minuten (48,18 €)
  • 2017 Robotassistierte Gangorthese, Dauer mindestens 30 Minuten (24,38 €)
  • 2018 Robotassistierte Gangorthese, Dauer mindestens 60 Minuten (48,18 €)

Die Abrechnung hängt von drei Fragen ab: War die Übungsbehandlung eine Anleitung zum selbstständigen Eigentraining und hat der Arzt sie persönlich durchgeführt, gilt Nummer 4224. Handelt es sich um allgemeine krankengymnastische Behandlung, entscheidet die Dauer (Nummern 2000 bis 2003; jeweils mindestens 20/30/45/60 Minuten). Wurde ein Spezialgerät eingesetzt, bestimmen Gerätetyp und Dauer gemeinsam die Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 510

Nein, die GOÄ-Ziffer 510 darf je Sitzung insgesamt nur einmal berechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Übungsbehandlung an verschiedenen Extremitäten oder Gelenken durchgeführt wird. Ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Stuttgart bestätigt diese Einschränkung.
Neben der Ziffer 510 dürfen die Großmassage (Ziffer 521), die kombinierte Behandlung nach Ziffer 725 sowie Belastungsproben nach den Ziffern 642 und 652 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ fest verankert.
Eine Steigerung über den 1,8-fachen Regelsatz ist bei erhöhtem Zeitaufwand oder schwierigen anatomischen Verhältnissen zulässig. Typische Begründungen sind ausgeprägte Gelenkkontrakturen, starke Schmerzzustände des Patienten oder die zeitgleiche Behandlung mehrerer Extremitäten.
Ja, die Kombination der GOÄ 510 mit einer symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 ist grundsätzlich zulässig. Die Untersuchung muss jedoch medizinisch notwendig sein und separat dokumentiert werden.
Ja, die Durchführung der Übungsbehandlung kann an qualifiziertes Praxispersonal delegiert werden. Der Arzt muss jedoch die Indikation stellen, die Durchführung anleiten und für Rückfragen oder Komplikationen unmittelbar zur Verfügung stehen.
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