GOÄ 538: Infrarotbehandlung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 538
Infrarotbehandlung, je Sitzung
Punktzahl 40  
Einfachsatz 2,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,19 € 1,8x
Höchstsatz 5,83 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Infrarotbehandlung nach GOÄ-Ziffer 538 bietet Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerungsfaktoren und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 538

Infrarotbehandlung, je Sitzung - Punktzahl: 40. Einfachsatz: 2,33 €, Regelhöchstsatz (1,8-fach): 4,19 €, Höchstsatz (2,5-fach): 5,83 €.

Die Infrarotbehandlung nach der GOÄ-Ziffer 538 beschreibt eine physikalisch-medizinische Leistung aus dem Bereich der Wärmetherapie. Im Fokus steht die gezielte Applikation von langwelliger, unsichtbarer Wärmestrahlung, die im Vergleich zur klassischen Heißluftbehandlung tiefer in das Gewebe eindringt. Diese physikalische Eigenschaft ermöglicht eine effektive Muskeldetonisierung und Schmerzlinderung in tiefer liegenden Gewebsschichten.

Die Leistungslegende stellt explizit auf die Abrechnung "je Sitzung" ab. Dies bedeutet, dass unabhängig von der Anzahl der behandelten Körperregionen oder der Dauer der Bestrahlung innerhalb einer Sitzung die Ziffer nur einmalig in Ansatz gebracht werden darf. Vorbereitende oder begleitende Maßnahmen sind in der Regel mit der Gebühr abgegolten, sofern sie nicht eigenständige gebührenrechtliche Leistungen darstellen.

GOÄ 538 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

In der täglichen Praxis wird die Infrarotbehandlung häufig als vorbereitende Maßnahme eingesetzt. Sie dient der Durchblutungsförderung vor einer nachfolgenden Krankengymnastik oder einer klassischen Massagetherapie. Typische klinische Indikationen umfassen chronische Muskelverspannungen, degenerative Gelenkerkrankungen sowie rheumatische Beschwerden des Bewegungsapparates.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet liegt im HNO-Bereich. Bei chronischen Nasennebenhöhlenentzündungen oder Mittelohrentzündungen kann die gezielte Bestrahlung des Kopfes die Heilung unterstützen. Hierbei ist jedoch streng auf den Patientenschutz zu achten, beispielsweise durch den Einsatz von Augenschutzbrillen, um thermische Schäden an den Sehorganen zu vermeiden.

Tipp: Achten Sie bei der Abgrenzung zur Heißluftbehandlung (GOÄ 535/536) darauf, dass Infrarotstrahler tiefenwirksames, unsichtbares Licht aussenden. Klassische Rotlichtlampen ohne Infrarotspektrum fallen gebührenrechtlich unter die Heißluftbehandlung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 538

Fallbeispiel 1: Vorbereitung einer Krankengymnastik bei Lumbalgie

Ein Patient stellt sich mit akuten lumbalen Rückenschmerzen vor. Zur Schmerzlinderung und Muskelentspannung erfolgt zunächst eine 15-minütige Infrarotbestrahlung der Lendenwirbelsäule. Direkt im Anschluss wird eine krankengymnastische Einzelbehandlung durchgeführt. Abgerechnet werden die GOÄ-Ziffer 538 für die Wärmetherapie und die entsprechende Ziffer für die Krankengymnastik, da die Kombination medizinisch begründet und gebührenrechtlich zulässig ist.

Fallbeispiel 2: Behandlung einer chronischen Sinusitis

Eine Patientin leidet unter einer chronischen Stirnhöhlenvereiterung. Im Rahmen der Komplexbehandlung erfolgt eine lokale Infrarotbestrahlung des Gesichtsfeldes unter Verwendung einer Schutzbrille. Neben der symptombezogenen Untersuchung darf die GOÄ-Ziffer 538 für diese Sitzung abgerechnet werden. Da die Bestrahlung des Gesichts eine präzise Justierung erfordert, ist die Abrechnung vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 3: Therapie von Myogelosen im Nackenbereich

Bei einem Patienten mit schmerzhaften Myogelosen der Nackenmuskulatur wird eine Infrarotbehandlung zur Detonisierung appliziert. Anschließend erfolgt eine Bindegewebsmassage. Die Abrechnung der GOÄ 538 erfolgt neben der Massageleistung. Die thermische Vorbehandlung steigert die Effektivität der manuellen Therapie erheblich und ist exakt so in der Patientenakte zu dokumentieren.

Häufige Fehler bei der GOÄ 538: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von Infrarot- und Heißluftbehandlungen. Die GOÄ schließt das gleichzeitige Nebeneinanderberechnen der Ziffern 535/536 und 538 am selben Tag aus. Auch die Kombination mit Massagen nach den Ziffern 560 bis 562 ist am selben Tag explizit ausgeschlossen, was oft zu Rechnungskürzungen durch private Krankenversicherungen führt.

Zudem beanstanden Prüfstellen regelmäßig die mehrfache Berechnung der Ziffer 538 in einer Sitzung, wenn mehrere Körperteile bestrahlt wurden. Da die Leistungslegende "je Sitzung" vorgeibt, bleibt die Abrechnung auf eine Einheit begrenzt, selbst wenn beide Ohren nacheinander in separaten Einstellungen therapiert wurden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt unweigerlich zur Beanstandung.

Achtung: Die Ziffern 514 (Hyperthermie), 560 bis 562 (Massagen) sowie 725 (Infiltrationstherapie) dürfen am selben Tag nicht neben der GOÄ 538 abgerechnet werden. Prüfen Sie Ihre Abrechnungssoftware auf entsprechende Ausschlussfilter.

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Dokumentation der GOÄ 538: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Notwendigkeit, die genaue Indikation sowie die behandelte Körperregion zweifelsfrei dokumentiert sein. Auch die Dauer der Anwendung und eventuelle Besonderheiten bei der Durchführung gehören in den Behandlungsverlauf.

Besonders bei der Anwendung im Gesichtsbereich sollte die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, wie das Aufsetzen einer Schutzbrille, vermerkt werden. Dies dient nicht nur der gebührenrechtlichen Absicherung, sondern ist auch aus haftungsrechtlichen Gründen dringend zu empfehlen.

Dokumentation: Infrarotbehandlung (GOÄ 538) der LWS für 15 Min. zur Muskeldetonisierung vor Massage. Patient schmerzbedingt vorsichtig gelagert, Abstand zum Strahler kontrolliert, Hautverhältnisse post-interventionell unauffällig.

GOÄ 538: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 1,8-fachen Satz hinaus bis zum 2,5-fachen Höchstsatz erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Ein erhöhter Aufwand kann beispielsweise durch eine schwierige Patientenlagerung bei ausgeprägter Immobilität oder starken Schmerzzuständen begründet werden. Auch eine kontinuierliche Überwachung bei kreislauflabilen Patienten rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 538 mit Leistungen der physikalischen Therapie, die nicht den expliziten Ausschlüssen unterliegen. Hierzu gehören beispielsweise die Krankengymnastik nach GOÄ 507 oder die Elektrotherapie nach GOÄ 551. Eine sorgfältige Prüfung der täglichen Ausschlüsse sichert das Honorar nachhaltig gegen Kürzungen ab.

Ziffer 538 in der neuen GOÄ

Die Infrarotbehandlung je Sitzung findet ihren Nachfolger in Nummer 2301 „Apparative temperaturgesteuerte Kälte- oder Wärmetherapie (z. B. Kaltluftbehandlung, einschließlich Kältekammer, Infrarotbehandlung, Heißluftbehandlung) einer Region, je Sitzung" zum Festpreis von 8,73 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 4,19 €, der Festpreis verdoppelt diesen Wert.

Die Infrarotbehandlung ist in der Legende von 2301 als Beispiel ausdrücklich aufgeführt. Die Leistung ist je Sitzung einmal berechnungsfähig und neben den Nummern 4104 und 4105 nicht ansetzbar.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 538

Die GOÄ-Ziffer 538 kann für jede Sitzung einer Infrarotbehandlung berechnet werden, bei der betroffene Körperteile mittels strahlender Wärme therapiert werden. Typische Indikationen sind Muskelverspannungen, rheumatische Erkrankungen oder Entzündungen im Kopfbereich. Die Leistung dient häufig auch der Vorbereitung nachfolgender physikalischer Maßnahmen.
Die GOÄ 538 ist am selben Behandlungstag nicht neben den Ziffern 514, 560, 561, 562 und 725 berechnungsfähig. Zudem schließt die gleichzeitige Heißluftbehandlung nach den Ziffern 535 oder 536 eine Nebeneinanderberechnung aus. Dies gilt auch, wenn verschiedene Körperregionen therapiert werden.
Die Infrarotbehandlung nach GOÄ 538 nutzt unsichtbare, tiefenwirksame Wärmestrahlen, während die Heißluftbehandlung nach GOÄ 535 oder 536 auf oberflächlicher Erwärmung mittels Lichtkästen oder Rotlicht ohne Infrarotanteil basiert. Zudem erfasst die Infrarotstrahlung im Gegensatz zur Heißluft meist nur Teilbereiche eines Körperteils. Eine parallele Abrechnung beider Methoden am selben Tag ist ausgeschlossen.
Nein, die GOÄ-Ziffer 538 ist explizit je Sitzung definiert und darf daher nur einmal pro Behandlungstermin abgerechnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn mehrere Körperteile nacheinander oder in separaten Einstellungen bestrahlt werden müssen. Die Leistungslegende stellt bewusst auf die gesamte Sitzung ab.
Eine Steigerung über den Regelsatz von 1,8-fach hinaus ist bei einem ungewöhnlich hohen Zeitaufwand oder besonderen anatomischen Schwierigkeiten zulässig. Typische Begründungen sind die aufwendige Lagerung des Patienten bei starken Schmerzen oder die notwendige Überwachung bei Risikopatienten. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar in der Rechnung dokumentiert werden.
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