Die Abrechnung der UV-Lichttherapie nach GOÄ-Ziffer 560 birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Honorarverluste und Prüfungen vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 560
Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 560 beschreibt die therapeutische Anwendung von ultraviolettem Licht im Rahmen einer ambulanten oder stationären Sitzung. Diese physikalisch-medizinische Leistung wird vor allem in der Dermatologie zur gezielten Behandlung entzündlicher oder autoimmuner Hautprozesse eingesetzt. Die Ziffer umfasst die Vorbereitung des Patienten, die Einstellung des Bestrahlungsgeräts sowie die eigentliche Applikation der UV-Strahlung.
In den Vorbemerkungen des Abschnitts E der Gebührenordnung für Ärzte wird klargestellt, dass die Leistung die persönliche Überwachung durch den Arzt oder qualifiziertes Praxispersonal erfordert. Eine wichtige Abrechnungsbestimmung schränkt die Abrechnung bei Simultanbehandlungen ein. Werden mehrere Kranke gleichzeitig mit Ultraviolettlicht behandelt, so darf die Nummer 560 nur einmal berechnet werden.
GOÄ 560 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die UV-Lichttherapie nach GOÄ 560 kommt bei einer Vielzahl dermatologischer Krankheitsbilder zum Einsatz. Zu den häufigsten Indikationen zählen die Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte), das atopische Ekzem (Neurodermitis) sowie die Vitiligo (Weißfleckenkrankheit). Auch bei der Behandlung von chronischem Pruritus oder polymorpher Lichtdermatose wird diese erfolgreich angewendet.
Klinisch unterscheidet man meist zwischen Schmalband-UVB-Therapie (311 nm) und Breitband-UVA-Therapie. Beide Verfahren fallen unter den Leistungsumfang der Ziffer 560, sofern keine zusätzlichen Photosensibilisatoren eingesetzt werden. Die exakte Dosierung der Strahlung in Millijoule oder Joule pro Quadratzentimeter ist dabei individuell auf den Hauttyp des Patienten abzustimmen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 560
Fallbeispiel 1: Psoriasis vulgaris
Ein Patient stellt sich mit mittelschwerer Psoriasis vulgaris an den Extremitäten vor. Es erfolgt eine Ganzkörperbestrahlung mit Schmalband-UVB (311 nm) zur Reduktion der plaqueartigen Hautveränderungen. Die Bestrahlungsdosis wird basierend auf der minimalen Erythemdosis (MED) individuell eingestellt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 560 zum Regelsatz (1,8-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.
Fallbeispiel 2: Atopisches Ekzem
Eine Patientin leidet unter einem akuten Schub eines atopischen Ekzems mit starkem Juckreiz. Der Arzt verordnet eine Serie von Teilkörperbestrahlungen mit UVA-Licht. Die Behandlung erfolgt in einer separaten Kabine unter kontinuierlicher Überwachung. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 560, kombiniert mit einer symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 für die Verlaufskontrolle.
Fallbeispiel 3: Vitiligo
Bei einem Patienten mit Vitiligo werden die depigmentierten Hautareale im Gesicht gezielt mit einer lokalen UV-Lichttherapie behandelt. Aufgrund der sensiblen Lokalisation im Gesichtsbereich ist eine besonders präzise Positionierung und Schutzbrillenanpassung erforderlich. Der Arzt rechnet die GOÄ-Ziffer 560 mit einem gesteigerten Faktor von 2,3 ab und begründet dies mit dem erhöhten Zeitaufwand für den Schutz der Augenpartie.
Häufige Fehler bei der GOÄ 560: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien. Die GOÄ 560 darf explizit nicht neben den Ziffern 538 (Inhalationsbehandlung), 561 und 562 (Photo-Chemotherapie/PUVA) sowie 761 (Mikrowellentherapie) in derselben Sitzung berechnet werden. Insbesondere die Abgrenzung zur PUVA-Therapie muss sauber dokumentiert sein, da diese über die höher bewerteten Ziffern 561 oder 562 abgerechnet wird.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Simultanbehandlung mehrerer Patienten. Wenn eine Praxis über eine Großkabine verfügt, in der mehrere Patienten gleichzeitig bestrahlt werden, darf die Ziffer 560 dennoch nur ein einziges Mal für die gesamte Gruppe liquidiert werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Konstellationen vermehrt nach.
Achtung: Die zeitgleiche Bestrahlung mehrerer Personen schließt die mehrfache Abrechnung der GOÄ 560 kategorisch aus. Achten Sie darauf, dass bei Einzelabrechnungen die zeitliche Trennung der Behandlungen aus der Dokumentation hervorgeht.
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Dokumentation der GOÄ 560: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben der medizinischen Indikation auch die genauen technischen Parameter der Bestrahlung festgehalten werden. Dazu gehören die Art der Strahlung (z. B. UVB 311 nm), die applizierte Dosis sowie die Dauer der Exposition.
Zusätzlich sollte dokumentiert werden, ob nach der Behandlung unerwünschte Hautreaktionen wie ein Erythem aufgetreten sind. Dies dient nicht nur der therapeutischen Sicherheit für Folgesitzungen, sondern belegt auch die medizinische Notwendigkeit der engmaschigen ärztlichen Überwachung.
Dokumentation: UV-Lichttherapie (UVB-Schmalband 311 nm) bei Psoriasis vulgaris. Dosis: 250 mJ/cm², Bestrahlungszeit: 1:45 Min. Keine Hautrötung postoperativ. Einzelbehandlung durchgeführt.
Tipp: Nutzen Sie in Ihrer Praxissoftware standardisierte Vorlagen für die Lichttherapie, um alle abrechnungsrelevanten Parameter wie Dosis, Dauer und Hautreaktion mit wenigen Klicks rechtssicher zu erfassen.
GOÄ 560: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 560 liegt beim 1,8-fachen Satz bei 3,26 €. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Gebühr bis zum Höchstsatz von 2,5-fach (4,53 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine extrem empfindliche Hautstruktur (z. B. bei Säuglingen oder nach Vorbehandlungen), die eine besonders kleinschrittige Dosisanpassung und engmaschige Überwachung erfordert, oder eine erschwerte Positionierung bei körperlich eingeschränkten Patienten.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 560 wird häufig mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 kombiniert. Auch die Kombination mit dermatologischen Ziffern für die Beurteilung des Hautstatus ist zulässig, sofern die Leistungen nicht am selben Tag durch Ausschlüsse blockiert sind. Wichtig ist, dass die physikalische Therapie als eigenständige Leistung neben der beratenden oder untersuchenden Tätigkeit klar abgegrenzt bleibt.
Ziffer 560 in der neuen GOÄ
Die Behandlung mit Ultraviolettlicht (bisher einheitlich; 2,3-facher Satz 3,26 €) wird in der neuen GOÄ nach UV-Verfahren unterschieden:
- 4130 „Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung" (13,47 €) — für selektive UV-Verfahren (NB-UVB 311 nm, SUP); gilt je Sitzung unabhängig von der Anzahl behandelter Bezirke
- 4129 „Ganzkörper-Phototherapie mit selektivem langwelligem UVA-I-Licht (Mindeststärke 12 kW), je Sitzung" (34,21 €) — ausschließlich für Ganzkörper-UVA-I-Therapie mit Geräteanlage mindestens 12 kW
Nicht-selektive Breitband-UV-Bestrahlung (klassische Quecksilberdampflampe ohne selektives Spektrum) hat in der neuen GOÄ keinen eigenen Nachfolger — das Verfahren gilt als weitgehend veraltet. Beide neuen Ziffern sind der Dermatologie (Abschnitt F) zugeordnet, nicht mehr der physikalischen Medizin.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 560
Was hat nicht gestimmt?