Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 561 für UV-Reizbehandlungen birgt Fallstricke bei Ausschlüssen. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste sicher vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 561
Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht
Die GOÄ-Ziffer 561 beschreibt eine gezielte physikalische Therapiemaßnahme der Haut. Hierbei erfolgt eine lokale Bestrahlung mit ultraviolettem Licht, um eine therapeutische Reizwirkung zu erzielen. Diese Leistung ist im Abschnitt E (Physikalisch-medizinische Leistungen) unter der Lichttherapie angesiedelt.
Die Maßnahme umfasst die Vorbereitung des Patienten, die Justierung des Bestrahlungsgerätes sowie die Überwachung des Vorgangs. Die Abrechnung setzt voraus, dass lediglich ein umschriebener Hautbezirk und nicht der gesamte Körper behandelt wird.
GOÄ 561 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Anwendung der GOÄ 561 ist bei verschiedenen dermatologischen Krankheitsbildern medizinisch indiziert. Typische Einsatzgebiete sind hartnäckige, lokal begrenzte Psoriasis-Plaques oder Areale von Alopecia areata. Auch die gezielte Behandlung von Vitiligo-Herden fällt unter diese Ziffer.
Durch die fokussierte Applikation wird gesundes Gewebe geschont, während das betroffene Areal die notwendige Dosis an Ultraviolettlicht erhält. Dies unterscheidet die Methode maßgeblich von der Ganzkörperbestrahlung. Die Indikation muss stets klar aus der Patientendokumentation hervorgehen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 561
Fallbeispiel 1: Lokalisierte Plaque-Psoriasis
Ein Patient stellt sich mit einem chronischen, scharf begrenzten Psoriasis-Herd am linken Ellenbogen vor. Nach Reinigung der Haut erfolgt eine gezielte Bestrahlung mit Schmalspektrum-UVB (311 nm). Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 561 zum Regelsatz, da keine erschwerenden Faktoren vorlagen.
Fallbeispiel 2: Alopecia areata des behaarten Kopfes
Bei einer Patientin zeigt sich ein kreisrunder Haarausfall im Scheitelbereich. Es wird eine lokale UV-Reiztherapie durchgeführt, um das Haarwachstum anzuregen. Neben der symptombezogenen Untersuchung wird die GOÄ-Ziffer 561 für die Lichttherapie erfolgreich in Ansatz gebracht.
Fallbeispiel 3: Chronisches Handekzem
Ein Patient leidet unter einem therapieresistenten, juckenden Handekzem. Die gezielte UV-Bestrahlung der Handinnenflächen führt zu einer deutlichen Linderung der Symptome. Die Praxis rechnet diese Leistung über die Ziffer 561 ab, da ein umschriebener Hautbezirk therapiert wurde.
Häufige Fehler bei der GOÄ 561: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Kombination mit anderen Lichttherapieverfahren. Die Ziffer 561 darf laut den allgemeinen Bestimmungen nicht neben der Ganzbestrahlung nach Ziffer 562 abgerechnet werden. Auch die Kombination mit Lichtbädern nach Ziffer 560 ist am selben Behandlungstag unzulässig.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 561 und GOÄ 562 für denselben Tag führt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelmäßig zu Beanstandungen, selbst wenn unterschiedliche Körperregionen behandelt wurden.
Zudem reklamieren private Krankenversicherungen häufig die Abrechnung, wenn die Dokumentation keine genaue Angabe des behandelten Hautareals enthält. Eine pauschale Abrechnung ohne konkreten Lokalisationseintrag sollte daher vermieden werden.
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Dokumentation der GOÄ 561: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Lokalisation des behandelten Areals sowie die angewandte Bestrahlungsdosis dokumentiert werden. Auch die Angabe der Wellenlänge des verwendeten UV-Lichts ist ratsam.
Dokumentation: Lokalisierte Psoriasis-Plaque linker Ellenbogen, UV-Reizbehandlung mit UVB 311 nm, Dosis 0,3 J/cm², keine akuten Hautreaktionen sichtbar.
Zusätzlich sollte der therapeutische Verlauf, insbesondere das Auftreten eines eventuellen Therapieerythems, festgehalten werden. Diese Angaben dienen als Nachweis der medizinischen Notwendigkeit bei Rückfragen der Kostenträger.
Tipp: Die Erfassung der genauen Bestrahlungszeit und der Dosis in der elektronischen Patientenakte erleichtert die Begründung bei einer eventuellen Schwellenwertüberschreitung.
GOÄ 561: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des 1,8-fachen Regelsatzes bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist bei besonderem Aufwand möglich. Ein erhöhter Zeitaufwand kann beispielsweise durch eine schwierige Positionierung des Patienten oder bei der Behandlung sehr schmerzempfindlicher Areale begründet werden. Auch eine besonders kleinschrittige Dosisanpassung bei bekannter Lichtüberempfindlichkeit rechtfertigt eine Steigerung.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 561 wird häufig mit Beratungsleistungen nach Ziffer 1 oder Ziffer 3 kombiniert. Auch die symptombezogene Untersuchung nach Ziffer 5 ist neben der Lichttherapie berechnungsfähig, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Ausschlüsse bezüglich der Ziffern 538, 560, 562 und 761 strikt eingehalten werden.
Ziffer 561 in der neuen GOÄ
Die Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht (bisher 2,3-facher Satz 3,26 €) findet ihren Nachfolger in Nummer 4130 „Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung" zum Festpreis von 13,47 €.
In der neuen GOÄ wird nicht mehr nach Anzahl der Hautbezirke unterschieden — 4130 gilt je Sitzung unabhängig davon, ob ein oder mehrere Bezirke bestrahlt werden. Selektives UV-Spektrum (NB-UVB, SUP) ist Voraussetzung. Die Ziffer ist von der physikalischen Medizin in die Dermatologie (Abschnitt F) gewechselt.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 561
Was hat nicht gestimmt?