GOÄ 761: UV-Erythemschwellenwertbestimmung korrekt anwenden

6 Min. Lesezeit
GOÄ 761
UV-Erythemschwellenwertbestimmung – einschließlich Nachschau –
Punktzahl 76  
Einfachsatz 4,43 € 1,0x
Regelhöchstsatz 7,97 € 1,8x
Höchstsatz 11,07 € 2,5x

Die Bestimmung der UV-Erythemschwelle nach GOÄ 761 ist essenziell für Phototherapien. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher und vollständig abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 761

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Nummer 761 wie folgt:

GOÄ Ziffer 761: UV-Erythemschwellenwertbestimmung – einschließlich Nachschau – (76 Punkte, Einfachsatz 4,43 €, Regelhöchstsatz 1,8-fach 7,97 €, Höchstsatz 2,5-fach 11,07 €)

Diese Leistung umfasst die experimentelle Ermittlung der individuellen Lichtempfindlichkeit der Haut gegenüber ultravioletter Strahlung. Die Bestimmung ist eine fundamentale diagnostische Maßnahme vor der Durchführung einer Phototherapie oder Photochemotherapie (PUVA). Durch das Aufbringen definierter UV-Dosen auf Testfelder wird die minimale Erythemdosis (MED) ermittelt.

Die in der Leistungsbeschreibung explizit erwähnte Nachschau stellt einen integralen Bestandteil der Ziffer dar. Sie dient der Ablesung und Dokumentation der Hautreaktion, üblicherweise nach 24 Stunden. Ohne diese dokumentierte Nachkontrolle ist die Leistung nach GOÄ 761 nicht vollständig erbracht und somit nicht berechnungsfähig.

GOÄ 761 in der Praxis: Indikation und klinische Relevanz

Die Bestimmung des UV-Erythemschwellenwertes kommt vor allem in der Dermatologie und der physikalischen Medizin zum Einsatz. Typische Indikationen sind chronisch-entzündliche Hauterkrankungen wie Psoriasis vulgaris, atopisches Ekzem oder Vitiligo, die mit einer UV-Therapie behandelt werden sollen. Auch bei Verdacht auf eine ausgeprägte Photosensibilität oder eine polymorphe Lichtdermatose ist die Testung medizinisch indiziert.

Die präzise Ermittlung der MED schützt den Patienten vor schmerzhaften Verbrennungen und sichert gleichzeitig eine effektive therapeutische Dosis. Da die individuelle UV-Toleranz stark variiert, ist die Erythemschwellenwertbestimmung ein unverzichtbares Instrument der Patientensicherheit. Die Durchführung erfolgt meist mittels spezieller Lichttestgeräte, die standardisierte Strahlungsintensitäten abgeben.

Tipp: Planen Sie die Testung und die Nachschau zeitlich präzise ein. Da die Ablesung exakt nach 24 Stunden erfolgen sollte, empfiehlt sich die Durchführung der Testung von Montag bis Donnerstag, um Wochenendkonflikte bei der Nachschau zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 761

Die folgenden Szenarien verdeutlichen die korrekte Anwendung und Kombination der GOÄ-Ziffer 761 in der täglichen Abrechnungspraxis.

Fallbeispiel 1: Vorbereitung einer UVB-Schmalbandtherapie bei Psoriasis

Ein Patient stellt sich mit einer mittelschweren Psoriasis vulgaris zur geplanten UVB-Schmalbandtherapie vor. Zur Ermittlung der sicheren Anfangsdosis führt der Arzt eine UV-Erythemschwellenwertbestimmung durch. Am Folgetag erfolgt die Nachschau und Ablesung der Testfelder.

Abrechnung: Am ersten Tag wird die GOÄ-Ziffer 761 für die Testung angesetzt. Die Nachschau am Folgetag ist mit der Ziffer 761 abgegolten. Findet an diesem Tag keine weitere Beratung oder symptombezogene Untersuchung statt, darf für den reinen Ablesetermin keine zusätzliche Ziffer berechnet werden.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer vermuteten Lichtdermatose

Eine Patientin klagt über juckende Hautveränderungen nach Sonnenexposition. Zum Ausschluss einer Lichtdermatose wird eine UV-Erythemschwellenwertbestimmung durchgeführt. Bei der Nachschau am Folgetag zeigt sich eine unerwartet starke Reaktion, weshalb eine ausführliche Beratung über Lichtschutzmaßnahmen stattfindet.

Abrechnung: Neben der GOÄ-Ziffer 761 für die Schwellenwertbestimmung kann für den Folgetag die GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) berechnet werden. Dies ist zulässig, da die Beratung über die reine Nachschau der Testfelder hinausgeht und eine eigenständige therapeutische Relevanz besitzt.

Fallbeispiel 3: Therapiekontrolle bei laufender PUVA-Behandlung

Im Verlauf einer PUVA-Behandlung bei schwerer atopischer Dermatitis verändert sich die Hautbeschaffenheit des Patienten deutlich. Zur Anpassung der Bestrahlungsparameter wird eine erneute Bestimmung der Erythemschwelle notwendig.

Abrechnung: Die erneute Durchführung der GOÄ-Ziffer 761 ist medizinisch begründet und voll berechnungsfähig. Die Begründung der wiederholten Testung im selben Behandlungsfall sollte in der Dokumentation klar festgehalten werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 761: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis betrifft die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Beratungs- und Untersuchungsleistungen am Tag der Nachschau. Da die Nachschau explizit im Leistungstext der GOÄ 761 enthalten ist, führt eine isolierte Berechnung der GOÄ-Ziffern 1 oder 5 für die bloße Ergebniskontrolle regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die unvollständige Erbringung der Leistung. Wird die Nachschau nicht durchgeführt oder nicht dokumentiert, ist die gesamte Ziffer 761 nicht berechnungsfähig. Prüfstellen fordern in solchen Fällen häufig die Rückzahlung des Honorars, da der Leistungsinhalt nicht vollständig erfüllt wurde.

Achtung: Rechnen Sie niemals am Tag der Nachschau eine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 ab, wenn diese ausschließlich der Beurteilung der UV-Testfelder dient. Nur bei einem neuen, davon unabhängigen Behandlungsanlass ist eine zusätzliche Ziffernvergabe rechtssicher.

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Dokumentation der GOÄ 761: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen sowohl die technischen Parameter der Testung als auch das exakte Ergebnis der Nachschau detailliert festgehalten werden. Dazu gehören die verwendeten UV-Wellenlängen (UVA oder UVB), die applizierten Energiedosen sowie die genaue Lokalisation der Testfelder.

Für die Nachschau muss die Hautreaktion für jedes einzelne Testfeld dokumentiert werden. Die Angabe der ermittelten minimalen Erythemdosis (MED) in Joule oder Millijoule pro Quadratzentimeter bildet die Grundlage für die anschließende Therapieplanung und beweist die vollständige Leistungserbringung.

Dokumentationsbeispiel:
UV-Erythemschwellenwertbestimmung (UVB-Schmalband 311 nm) am linken Gesäß. Applikation von 6 Testdosen (50 bis 300 mJ/cm²).
Nachschau nach 24 Std.: Erythem sichtbar ab Feld 4 (200 mJ/cm²). MED festgelegt auf 200 mJ/cm².

GOÄ 761: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert für die Abrechnung im Regelsatz liegt bei dem 1,8-fachen Satz. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Erschwerungsgründe für eine Steigerung sind eine stark erschwerte Ablesbarkeit bei sehr dunklen Hauttypen oder eine ausgeprägte, unvorhergesehene Überempfindlichkeitsreaktion, die eine intensive therapeutische Intervention oder eine verlängerte Nachbeobachtung erforderte.

Auch eine erschwerte Durchführung bei unruhigen Patienten, beispielsweise bei Kleinkindern mit atopischer Dermatitis, kann als Begründung für den Schwellenwertvortrag herangezogen werden. Die Begründung muss stets patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar in der Patientenakte formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 761 wird häufig im Rahmen eines diagnostischen Gesamtkonzepts erbracht. Sinnvolle und zulässige Ziffernkombinationen am Tag der Testung umfassen die Ganzkörperuntersuchung nach GOÄ 9 sowie allergologische Basisdiagnostiken. Nicht zulässig ist die gleichzeitige Berechnung von anderen Lichttests am selben Areal, sofern diese nicht medizinisch getrennt begründet werden können.

Nach erfolgreicher Bestimmung der MED schließt sich in der Regel die therapeutische Phase an. Die anschließenden Bestrahlungen werden dann mit den entsprechenden Ziffern für die Phototherapie (z. B. GOÄ 560, 561 oder 562) abgerechnet. Diese therapeutischen Leistungen dürfen jedoch unter Beachtung der Ausschlussbestimmungen nicht am selben Tag wie die diagnostische Schwellenwertbestimmung auf demselben Hautareal berechnet werden.

Ziffer 761 in der neuen GOÄ

Die UV-Erythemschwellenwertbestimmung – einschließlich Nachschau – wird zur neuen Nummer 4123 — Festpreis 11,24 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 7,97 €). Abgerechnet wird je Sitzung.

Die neue Legende lautet: „UV-Erythemschwellenwertbestimmung, je Sitzung".

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 761

Eine zusätzliche Beratung nach GOÄ 1 ist am Tag der reinen Nachschau grundsätzlich nicht berechnungsfähig, da die Nachkontrolle bereits Leistungsbestandteil der GOÄ 761 ist. Liegt jedoch ein über die reine Nachschau hinausgehender Beratungsbedarf vor, kann die Ziffer 1 mit entsprechender Begründung angesetzt werden. Dies muss in der Patientenakte detailliert dokumentiert sein.
Die GOÄ 761 dient der Ermittlung der minimalen Erythemdosis (MED) vor einer Lichttherapie, während eine Photoprovokation zur gezielten Auslösung von Hautveränderungen bei Verdacht auf Lichtdermatosen eingesetzt wird. Letztere wird in der Regel über andere Ziffern des Abschnitts F abgerechnet. Die GOÄ 761 ist somit eine rein quantitative Schwellenwertbestimmung.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ 761 liegt gemäß den Bestimmungen für technische Leistungen bei dem 1,8-fachen Satz, was einem Betrag von 7,97 € entspricht. Bei erhöhtem Aufwand kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 2,5-fachen Satz (11,07 €) gesteigert werden. Der einfache Gebührensatz beträgt 4,43 €.
Ja, die Nachschau ist ein obligatorischer Bestandteil der GOÄ 761 und muss zwingend dokumentiert werden, um die Leistung vollständig abzurechnen. Die Ablesung erfolgt üblicherweise nach 24 Stunden, da hier die Erythembildung ihr Maximum erreicht. Ohne diese dokumentierte Nachkontrolle gilt die Leistung als unvollständig erbracht.
Die GOÄ 761 darf mehrfach im Behandlungsfall abgerechnet werden, wenn dies medizinisch notwendig ist, beispielsweise zur Therapiekontrolle bei veränderter Hauttoleranz. In diesem Fall sollte die medizinische Begründung für die wiederholte Durchführung klar aus der Dokumentation hervorgehen. Eine routinemäßige Mehrfachabrechnung ohne klinische Indikation wird von Prüfstellen abgelehnt.
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