GOÄ 762: Lymphödem-Entleerung richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 762
Entleerung des Lymphödems an Arm oder Bein durch Abwicklung mit Gummischlauch
Punktzahl 130  
Einfachsatz 7,58 € 1,0x
Regelhöchstsatz 17,43 € 2,3x
Höchstsatz 26,53 € 3,5x
Ausschlüsse
525

Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 762 für die Lymphödem-Entleerung. Praxisbeispiele, Ausschlüsse und Tipps zur Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 762

Entleerung des Lymphödems an Arm oder Bein durch Abwicklung mit Gummischlauch

Die Gebührenordnungsziffer 762 beschreibt eine spezifische physikalische Therapiemaßnahme zur Entstauung von Extremitäten. Diese Leistung ist im GOÄ-Abschnitt F für Innere Medizin, Kinderheilkunde und Dermatologie angesiedelt. Sie umfasst die manuelle Ödembehandlung, bei der durch das systematische, straffe Umwickeln einer Extremität mit einem elastischen Gummischlauch (Esmarch-Abwicklung) die im Gewebe angestaute Lymphflüssigkeit nach proximal verschoben wird.

Ziel dieser mechanischen Maßnahme ist die rasche Druckentlastung des Gewebes und die Reduktion des Extremitätenumfangs. Die Ziffer deckt dabei die gesamte Durchführung der Abwicklung inklusive der Vor- und Nachbereitung ab. Wichtig ist hierbei die Abgrenzung zu rein apparativen Verfahren, da die GOÄ 762 eine persönliche ärztliche Leistung beziehungsweise eine direkt delegierte manuelle Tätigkeit darstellt.

GOÄ 762 in der Praxis: Indikationen und manuelle Therapie

Die Anwendung der GOÄ 762 ist in der täglichen Praxis vor allem bei ausgeprägten, therapierefraktären Formen des Lymphödems indiziert. Typische klinische Szenarien umfassen sekundäre Lymphödeme nach onkologischen Interventionen oder schwere primäre Lymphödeme der Extremitäten. Auch bei chronisch-venöser Insuffizienz mit ausgeprägter lymphatischer Mitbeteiligung kommt diese mechanische Entstauungstherapie zum Einsatz.

Im Gegensatz zu rein präventiven oder leichten Kompressionsbandagen erfordert die Abwicklung mit dem Gummischlauch eine präzise Druckdosierung, um Gewebeschäden oder arterielle Durchblutungsstörungen zu vermeiden. Daher ist diese Maßnahme medizinisch anspruchsvoll und erfordert eine engmaschige ärztliche Überwachung. Die Abrechnung setzt voraus, dass die manuelle Kompressionstherapie als eigenständige therapeutische Maßnahme zur Ödemreduktion durchgeführt wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 762

Fallbeispiel 1: Einseitiges Lymphödem nach Mammakarzinom-OP

Eine Patientin stellt sich mit einem ausgeprägten sekundären Lymphödem des rechten Arms nach einer axillären Lymphknotendissektion vor. Zur Entstauung führt die Praxis eine manuelle Ödementleerung mittels Gummischlauch-Abwicklung am betroffenen Arm durch. Diese eigenständige therapeutische Maßnahme wird mit der GOÄ-Ziffer 762 zum Regelsatz (1,0-fach bis 2,3-fach) abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Beidseitiges Lymphödem der Beine bei CVI

Ein Patient leidet unter massiven, beidseitigen Lymphödemen der Unterschenkel im Rahmen einer fortgeschrittenen chronisch-venösen Insuffizienz. Der Arzt führt an beiden Beinen nacheinander eine manuelle Abwicklung mit dem Gummischlauch durch. Da zwei getrennte Extremitäten behandelt wurden, ist die mehrfache Abrechnung der GOÄ 762 (2-fach) in einer Sitzung vollkommen berechtigt.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Entleerung bei ausgeprägter Fibrosierung

Bei einem Patienten mit chronischem Lymphödem des linken Beins liegt eine ausgeprägte Gewebeverhärtung (Fibrosierung) vor. Die Abwicklung gestaltet sich zeitaufwendig und erfordert eine kontinuierliche manuelle Druckanpassung. Die erbrachte Leistung wird unter der GOÄ 762 mit dem erhöhten Steigerungsfaktor 3,5 liquidiert, wobei die Fibrosierung als Begründung angegeben wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 762: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 762 und der GOÄ 525 für dieselbe Extremität. Die intermittierende apparative Kompressionstherapie schließt die manuelle Abwicklung nach GOÄ 762 am selben Tag und an derselben Extremität strikt aus. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen umgehend, wenn dieser Abrechnungsausschluss missachtet wird.

Achtung: Die Erzeugung einer Blutleere zur Vorbereitung eines operativen Eingriffs ist eine unselbstständige Hilfsleistung. Eine Abrechnung der GOÄ 762 ist in diesem Fall absolut unzulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen.

Zudem darf die GOÄ 762 nicht als bloßer Ersatz für eine standardmäßige manuelle Lymphdrainage (MLD) herangezogen werden, wenn die spezifische Technik der Gummischlauch-Abwicklung gar nicht zur Anwendung kam. Prüfstellen fordern bei Unklarheiten häufig die Behandlungsdokumentation an, um die tatsächliche Durchführung der mechanischen Schlauchabwicklung zu verifizieren.

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Dokumentation der GOÄ 762: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Entstauungstherapie klar hervorgehen. Dazu gehören Angaben zum Stadium des Lymphödems, zur betroffenen Extremität (Seitenangabe) sowie zum klinischen Befund vor und nach der Behandlung.

Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Sekundäres Lymphödem des rechten Arms (Stadium II) nach Mastektomie. Durchführung der manuellen Ödementleerung mittels Gummischlauch-Abwicklung am rechten Arm zur Entstauung. Dauer: 15 Minuten. Deutliche Entlastung des Gewebes dokumentiert.

Zusätzlich empfiehlt es sich, eventuelle Besonderheiten wie eine ausgeprägte Gewebebeschaffenheit oder Ulzerationen zu vermerken. Diese Details stützen nicht nur die medizinische Notwendigkeit, sondern dienen auch als solide Basis für eine eventuelle Faktorerhöhung bei der Liquidation.

GOÄ 762: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 762 gut begründbar. Ein erhöhter Zeitaufwand ergibt sich regelmäßig bei extremen Schwellungszuständen, starker Gewebefibrosierung oder bei unruhigen Patienten. Auch das Vorliegen von floriden Hautveränderungen, die eine besonders vorsichtige Wicklung erfordern, rechtfertigt eine Steigerung des Faktors.

Tipp: Begründen Sie Schwellungszustände mit ausgeprägter Fibrosierung oder Ulzerationen stets detailliert auf der Rechnung, um den Schwellenwert von 2,3 problemlos zu überschreiten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 762 lässt sich im Praxisalltag hervorragend mit anderen diagnostischen und beratenden Leistungen kombinieren. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit einer symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 oder einer eingehenden Beratung nach GOÄ 3. Wichtig bleibt jedoch, dass zulässige Kombinationen stets die formalen Ausschlüsse (wie die Ziffer 525) berücksichtigen.

Ziffer 762 in der neuen GOÄ

Die Entleerung des Lymphödems an Arm oder Bein durch Abwicklung mit Gummischlauch wird zur neuen Nummer 4124 — Festpreis 20,83 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 17,43 €).

Die neue Legende lautet: „Entleerung eines Lymphödems an Arm oder Bein oder Gesicht".

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 762

Ja, die GOÄ 762 kann bei der Behandlung mehrerer Extremitäten am selben Tag mehrfach abgerechnet werden. Wenn beispielsweise sowohl der linke als auch der rechte Arm therapiert werden, ist ein zweifacher Ansatz zulässig. Dies sollte auf der Liquidation entsprechend durch die Angabe der jeweiligen Extremität begründet werden.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 762 und der GOÄ 525 an derselben Extremität ist ausgeschlossen. Für die apparative intermittierende Kompressionstherapie ist ausschließlich die GOÄ 525 anzusetzen. Die manuelle Abwicklung nach GOÄ 762 darf für diese apparative Leistung nicht herangezogen werden.
Nein, die Herstellung einer Blutleere vor chirurgischen Eingriffen ist nicht nach GOÄ 762 berechnungsfähig. Diese Maßnahme gilt als unselbstständige Hilfsleistung ohne eigene medizinische Zielsetzung. Sie ist somit bereits mit der Gebühr für die operative Hauptleistung abgegolten.
Ein Überschreiten des Regelsatzes kann durch einen außergewöhnlich hohen Zeitaufwand oder besondere anatomische Schwierigkeiten begründet werden. Typische Beispiele hierfür sind eine ausgeprägte Gewebefibrosierung, massive Ödemgrade oder die Notwendigkeit einer besonders vorsichtigen Handhabung bei floriden Hautveränderungen. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Rechnung dokumentiert werden.
Die GOÄ 762 beschreibt spezifisch die mechanische Entleerung eines Lymphödems durch das feste Abwickeln der Extremität mit einem Gummischlauch. Die klassische manuelle Lymphdrainage hingegen ist eine physiotherapeutische Massage- und Entstauungstherapie. Letztere wird in der Regel nicht über diese spezifische Ziffer der ärztlichen Gebührenordnung abgerechnet.
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