Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 525: So rechnen Sie die intermittierende apparative Kompressionstherapie rechtssicher, korrekt und ohne Honorarverlust ab.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 525
Intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer Extremität, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 525 beschreibt die intermittierende apparative Kompressionstherapie (IPK), auch bekannt als apparative intermittierende Kompression (AIK). Diese physikalische Behandlungsmaßnahme nutzt gleitende Druckwellen, die durch mehrkammerige Manschetten erzeugt werden. Ziel ist es, den venösen und lymphatischen Rückfluss mechanisch zu unterstützen.
Die Leistung ist im Abschnitt E der GOÄ unter den physikalisch-medizinischen Leistungen eingeordnet. Sie umfasst die Vorbereitung des Patienten, das Anlegen der Manschetten, die Überwachung des Gerätelaufs sowie die abschließende Kontrolle der behandelten Extremität. Besondere Vorbemerkungen schränken die Anwendung nicht ein, jedoch sind die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts E zu beachten.
GOÄ 525 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung
Die apparative Kompressionstherapie ist ein fester Bestandteil der modernen Entstauungstherapie. Sie wird primär bei Patienten mit chronischen Abflussstörungen der Gefäße eingesetzt. Typische Indikationen in der täglichen Praxis sind die chronisch-venöse Insuffizienz (CVI) sowie primäre und sekundäre Lymphödeme.
Auch zur Thromboseprophylaxe oder bei posttraumatischen Schwellungszuständen kommt die apparative Entstauungstherapie regelmäßig zum Einsatz. Die Ziffer 525 bezieht sich explizit auf eine Extremität pro Sitzung. Bei einer beidseitigen Behandlung kann die Ziffer entsprechend mehrfach oder mit erhöhtem Faktor liquidiert werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 525
Fallbeispiel 1: Postoperatives Ödem nach Knie-TEP
Ein Patient stellt sich zur Nachsorge nach der Implantation einer Knie-Totalendoprothese vor. Zur Reduktion des ausgeprägten postoperativen Ödems am rechten Bein wird eine IPK durchgeführt. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus der ausgeprägten Schwellung und der Bewegungseinschränkung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 525 einfach für das postoperative Ödem der rechten unteren Extremität.
Fallbeispiel 2: Chronisch-venöse Insuffizienz (CVI) Stadium II
Bei einer Patientin mit beidseitiger CVI und ausgeprägten Stauungsödemen wird eine zweiseitige Behandlung durchgeführt. Beide Beine werden nacheinander oder parallel mit entsprechenden Beinfunktionsmanschetten therapiert. Da die Ziffer 525 je Extremität gilt, wird die Leistung für diese Sitzung zweimal in der Rechnung aufgeführt (2x GOÄ 525 mit dem Zusatz "rechts" und "links").
Fallbeispiel 3: Sekundäres Lymphödem des Arms
Eine Patientin leidet nach einer Mammakarzinom-Operation mit Axilladissektion an einem chronischen, sekundären Lymphödem des linken Arms. Ergänzend zur manuellen Lymphdrainage erfolgt die apparative Kompression. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 525 unter Angabe der entsprechenden Diagnose und der behandelten Extremität.
Häufige Fehler bei der GOÄ 525: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Abrechnungsfehler betrifft die Missachtung von Ausschlussziffern. Die GOÄ-Ziffer 525 darf nicht am selben Tag für dieselbe Extremität neben der Ausschlussziffer 725 (Kompressionstherapie mittels zirkulärer Bindenwickelung) abgerechnet werden. Ein paralleler Ansatz führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die privaten Krankenversicherungen.
Achtung: Ein zeitgleicher Ansatz von apparativer Kompression (525) und manueller Lymphdrainage (522/523) in derselben Sitzung wird von Prüfstellen oft kritisch hinterfragt. Achten Sie darauf, die medizinische Notwendigkeit beider Therapieverfahren in der Patientenakte detailliert darzulegen, um Honorarkürzungen zu vermeiden.
Ein weiterer Fehler ist das Fehlen von Seitenangaben bei der Abrechnung von zwei Extremitäten. Ohne die Kennzeichnung "rechts" und "links" wird die doppelte Abrechnung der Ziffer 525 häufig als Duplikat storniert. Eine präzise Dokumentation verhindert solche administrativen Verzögerungen.
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Dokumentation der GOÄ 525: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen Abrechnung. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, die behandelte Extremität sowie die Parameter der Therapie festgehalten werden. Dazu gehören insbesondere die Behandlungsdauer und die gewählten Druckeinstellungen in mmHg.
Dokumentation: Intermittierende apparative Kompressionstherapie (IPK) am linken Bein bei ausgeprägtem Lymphödem (Stadium II). Therapiedauer: 30 Minuten, Druck: 40 mmHg. Patientin tolerierte die Behandlung schmerzfrei, messbare Umfangsminderung dokumentiert.
Auch eventuelle Hautveränderungen oder Kontraindikationen wie eine akute Thrombophlebitis sollten vorab ausgeschlossen und dokumentiert werden. Diese Angaben sichern die Praxis bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger rechtlich ab und belegen die Dokumentationspflicht.
GOÄ 525: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 525 liegt beim 2,3-fachen Satz (4,69 €). Eine Schwellenwertüberschreitung bis zum 3,5-fachen Satz (7,14 €) ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind eine schwierige Lagerung des Patienten, ausgeprägte Adipositas permagna oder die Notwendigkeit engmaschiger Vitaldatenkontrollen während der Anwendung.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 525 wird häufig im Rahmen eines umfassenden Therapieplans eingesetzt. Erlaubte Ziffernkombinationen umfassen die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 sowie Beratungen nach GOÄ 1. Auch die Kombination mit krankengymnastischen Übungen nach GOÄ 506 ist bei entsprechender Indikation und zeitlich getrennter Durchführung zulässig.
Tipp: Wenn Sie die apparative Kompressionstherapie mit einer manuellen Lymphdrainage kombinieren, dokumentieren Sie die zeitliche Abfolge. Die manuelle Vorbehandlung der Lymphknotenstationen steigert die Effizienz der anschließenden apparativen Therapie erheblich und begründet die Kombination medizinisch.
Ziffer 525 in der neuen GOÄ
Die intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer Extremität wird zur neuen Nummer 2105 — identisch tituliert — zum festen Satz von 5,38 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 3,67 €). Es handelt sich um eine reine Umnummerierung ohne inhaltliche Änderungen; ein neues Mindestdauererfordernis wurde nicht eingeführt.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 525
Was hat nicht gestimmt?