Die apparative intermittierende Kompressionstherapie nach GOÄ 526 ist ein wichtiger Baustein der Entstauungstherapie. So gelingt die fehlerfreie Abrechnung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 526
GOÄ 526: Intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten, je Sitzung – 55 Punkte (Einfachsatz: 3,21 €, Regelhöchstsatz: 7,38 €, Höchstsatz: 11,23 €)
Die Leistung beschreibt die Anwendung der apparative intermittierende Kompression (IPK), auch bekannt als intermittierende pneumatische Kompression. Hierbei kommen pneumatische Wechseldrucksysteme mittels Fuß- oder Extremitätenpumpen und luftgefüllten Manschetten zum Einsatz. Diese dienen der Thromboembolie-Prophylaxe, der Entstauungstherapie bei venösen oder lymphologischen Erkrankungen sowie der Beeinflussung der arteriellen Durchblutung.
Die Leistung ist im Abschnitt E (Physikalisch-medizinische Leistungen), Unterabschnitt III (Massagen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Da die Ziffer explizit die Behandlung an mehreren Extremitäten nennt, ist die Anwendung an nur einem Arm oder Bein im strengen Wortlaut nicht über diese Ziffer abzubilden.
GOÄ 526 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die intermittierende apparative Kompressionstherapie ist ein etabliertes Verfahren in der Phlebologie, Lymphologie und Gefäßmedizin. Zu den klassischen Indikationen gehören das postthrombotische Syndrom, chronisch-venöse Insuffizienzen inklusive des Ulcus cruris sowie ausgeprägte Lymphödeme und Lipödeme. Auch posttraumatische Ödeme oder die periphere arterielle Verschlusskrankheit unter strenger ärztlicher Kontrolle rechtfertigen den Einsatz.
Vor der Anwendung müssen Kontraindikationen wie eine dekompensierte Herzinsuffizienz, eine akute Thrombophlebitis oder ein Erysipel sicher ausgeschlossen werden. Da die Therapie häufig delegiert wird, bleibt die ärztliche Aufsicht und Indikationsstellung eine zwingende Voraussetzung für die Abrechnung.
Tipp: Die IPK-Systeme unterscheiden sich je nach Therapieziel deutlich. Für die Thromboembolie-Prophylaxe werden andere Druckprofile und Manschetten genutzt als für die Entstauungstherapie bei chronischen Lymphödemen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 526
Fallbeispiel 1: Entstauungstherapie bei beidseitigem Lymphödem
Ein Patient stellt sich mit einem chronischen, beidseitigen Lymphödem der Beine vor. Nach der ärztlichen Untersuchung erfolgt eine 30-minütige apparative intermittierende Kompressionstherapie an beiden Beinen mittels Mehrkammer-Manschetten.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 526 zum Regelsatz (2,3-fach). Da beide Beine behandelt wurden, ist das Kriterium der mehreren Extremitäten voll erfüllt.
Fallbeispiel 2: Postthrombotisches Syndrom mit Ulcus cruris
Bei einer Patientin mit postthrombotischem Syndrom und einem floriden Ulcus cruris beider Unterschenkel wird zur Entstauung und Ödemreduktion eine IPK durchgeführt. Die Behandlung erfordert aufgrund starker Schmerzen eine kontinuierliche ärztliche Überwachung und Druckanpassung.
Abgerechnet wird die GOÄ 526 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5. Die Begründung lautet: Erhöhter Überwachungsaufwand und individuelle Druckanpassung bei schmerzhaftem Ulcus cruris beidseits.
Fallbeispiel 3: Posttraumatische Ödeme nach Sportverletzung
Ein Sportler leidet nach einem Sturz unter ausgeprägten posttraumatischen Ödemen an beiden Sprunggelenken. Zur Beschleunigung der Resorption wird eine apparative Kompressionstherapie an beiden unteren Extremitäten durchgeführt.
Die Abrechnung erfolgt regulär über die GOÄ-Ziffer 526. Begleitende diagnostische Maßnahmen wie eine Sonographie der Gefäße können zusätzlich berechnet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 526: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ-Ziffer 526 und der GOÄ-Ziffer 725 (Kompressionstherapie mit elastischen Binden oder Strümpfen). Diese Kombination ist laut den Abrechnungsbestimmungen explizit ausgeschlossen. Wenn am selben Tag sowohl eine apparative Kompression als auch das Anlegen von Kompressionsverbänden erfolgt, darf nur eine der beiden Leistungen berechnet werden.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Behandlung von nur einer Extremität. Da der Leistungstext von mehreren Extremitäten spricht, verweigern Prüfstellen bei einseitiger Anwendung oft die Erstattung. In solchen Fällen sollte eine analoge Bewertung herangezogen oder die medizinische Notwendigkeit der beidseitigen Mitbehandlung begründet werden.
Achtung: Die bloße Bereitstellung des Geräts zur Heimanwendung durch den Patienten kann nicht über die GOÄ 526 abgerechnet werden. Die Leistung setzt die Durchführung in den Praxisräumen unter ärztlicher Aufsicht voraus.
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Dokumentation der GOÄ 526: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben der klaren Indikationsstellung auch die konkreten Parameter der Behandlung festgehalten werden. Dazu gehören die behandelten Extremitäten, die Dauer der Sitzung sowie die eingestellten Druckwerte der Kompressionspumpe.
Auch die Verträglichkeit der Therapie und eventuelle Hautkontrollen vor und nach der Anwendung sollten kurz notiert werden. Dies belegt die therapeutische Sorgfalt und die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme.
Dokumentationsbeispiel:
Apparative intermittierende Kompressionstherapie (IPK) an beiden unteren Extremitäten bei chronisch-venöser Insuffizienz (CVI) Stadium III. Therapiedauer: 30 Min. Druckeinstellung: 40 mmHg. Keine Schmerzen, Hautverhältnisse nach Abnahme der Manschetten unauffällig.
GOÄ 526: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Erhöhung des Schwellenwerts über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei der GOÄ 526 möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Lagerung des Patienten, ausgeprägte Schmerzzustände oder eine stark eingeschränkte Compliance, die eine kontinuierliche ärztliche Präsenz erfordert.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die apparative Kompression im Rahmen eines umfassenden Therapiekonzepts erbracht. Zulässig ist die Kombination mit diagnostischen Leistungen wie der GOÄ 410 (Ultraschall der Gefäße) oder beratenden Leistungen wie der GOÄ 1 oder GOÄ 3. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit der manuellen Lymphdrainage nach GOÄ 525 in derselben Sitzung, sofern diese an denselben Extremitäten durchgeführt wird.
Ziffer 526 in der neuen GOÄ
Die intermittierende apparative Kompressionstherapie an mehreren Extremitäten wird zur neuen Nummer 2106 — identisch tituliert — zum festen Satz von 10,10 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 5,78 €). Es handelt sich um eine reine Umnummerierung ohne inhaltliche Änderungen.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 526
Was hat nicht gestimmt?