Die Abrechnung der UV-Lichttherapie nach GOÄ 562 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Voraussetzungen, Ausschlüssen und der korrekten Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 562
Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 562 ist im Abschnitt E (Physikalisch-medizinische Leistungen) unter der Rubrik VII (Lichttherapie) angesiedelt. Sie bewertet die gezielte therapeutische Anwendung von Ultraviolettlicht auf mindestens zwei voneinander abgrenzbaren Hautarealen. Diese Leistung ist mit 46 Punkten bewertet und stellt eine wichtige Säule in der dermatologischen und allgemeinmedizinischen Lichttherapie dar.
Die Abrechnung dieser Ziffer setzt zwingend voraus, dass die Behandlung in einer einzigen Sitzung stattfindet. Die medizinische Maßnahme umfasst dabei die Vorbereitung des Patienten, die exakte Positionierung der UV-Lichtquelle sowie die Durchführung der Bestrahlung selbst. Vorbemerkungen des Gebührenverzeichnisses verdeutlichen, dass die Ziffer unabhängig von der konkreten Bestrahlungsdauer gilt.
GOÄ 562 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung
In der täglichen Praxis findet die UV-Reizbehandlung vor allem bei chronisch-entzündlichen und autoimmunen Hauterkrankungen Anwendung. Zu den klassischen Indikationen gehören die Schuppenflechte (Psoriasis), die Neurodermitis (atopisches Ekzem) sowie die Vitiligo (Weißfleckenkrankheit). Durch die gezielte immunmodulierende Wirkung des UV-Lichts können entzündliche Prozesse in den betroffenen Hautschichten effektiv eingedämmt werden.
Für die korrekte Anwendung der GOÄ 562 ist die Definition der behandelten Areale entscheidend. Als umschriebener Hautbezirk gelten anatomisch klar definierte Regionen wie das Gesicht, die behaarte Kopfhaut, die Brust oder die Extremitätenseiten. Erst wenn mindestens zwei dieser separaten Zonen in einer Sitzung therapiert werden, ist der Ansatz der Ziffer 562 gerechtfertigt.
Tipp: Dokumentieren Sie die behandelten Körperregionen stets präzise in der Patientenakte, um bei Rückfragen von Kostenträgern die Erfüllung der Mindestvoraussetzung von zwei Arealen zweifelsfrei nachweisen zu können.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 562
Fallbeispiel 1: Behandlung bei ausgeprägter Psoriasis vulgaris
Ein Patient stellt sich mit aktiven Psoriasis-Plaques an der Streckseite des linken Unterarms und auf der Brusthaut vor. Es erfolgt eine gezielte UV-Bestrahlung beider betroffener, umschriebener Areale in einer Sitzung. Da zwei definiert Hautbezirke behandelt wurden, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 562 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Therapie einer Vitiligo im Gesicht und am Hals
Bei einer Patientin mit Vitiligo werden die depigmentierten Areale im Gesicht sowie an der vorderen Hals- und Brustregion mit UV-Licht therapiert. Da es sich um zwei getrennte, umschriebene Hautbezirke handelt, ist der Ansatz der Ziffer 562 korrekt. Die Leistung wird mit dem Regelhöchstsatz (1,8-fach) liquidiert.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Neurodermitis-Behandlung an den Extremitäten
Ein Patient leidet unter schweren ekzematösen Veränderungen an den Beugeseiten beider Arme. In einer Sitzung werden die Beugeseite des rechten und des linken Arms bestrahlt. Da zwei eigenständige, umschriebene Hautbezirke therapiert wurden, ist die Berechnung der GOÄ 562 vollumfänglich begründet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 562: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit anderen Lichttherapie-Ziffern. Die GOÄ-Ziffern 560 (Ganzbestrahlung), 561 (Bestrahlung eines einzelnen Bezirks) und 562 schließen sich gegenseitig streng aus. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen umgehend, wenn diese Ziffern in derselben Sitzung kombiniert werden.
Zudem darf die GOÄ-Ziffer 56 für das Verweilen des Arztes nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die UV-Lichtbehandlung gilt mit der Gebühr für die Ziffer 562 unabhängig von der Zeitdauer als abgegolten. Auch die unvollständige Dokumentation der behandelten Areale führt regelmäßig zu Beanstandungen, wenn nicht ersichtlich ist, dass tatsächlich mindestens zwei Bezirke therapiert wurden.
Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 562 neben der Ziffer 538 (Lichtbäder) oder der Ziffer 761 (Applikation von Wärme) ist ebenfalls ausgeschlossen und führt bei Prüfungen unweigerlich zur Honorarkürzung.
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Dokumentation der GOÄ 562: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genauen anatomischen Bezeichnungen der therapierten Hautbezirke festgehalten werden. Allgemeine Formulierungen wie "Teilkörperbestrahlung" reichen oft nicht aus, um den Anforderungen der GOÄ-Leistungsbeschreibung gerecht zu werden.
Zusätzlich sollten die physikalischen Parameter der Bestrahlung dokumentiert werden. Dazu gehören die angewandte UV-Dosis (in J/cm² oder mJ/cm²), die Bestrahlungszeit sowie die Reaktion der Haut nach der Behandlung. Dies sichert nicht nur die Abrechnung ab, sondern dient auch der therapeutischen Qualitätssicherung.
Dokumentation: UV-Reizbehandlung nach GOÄ 562 durchgeführt. Behandelte Areale: Streckseite rechter Unterarm und obere Rückenhaut. Dosis: 0,5 J/cm² UVB-311nm. Keine akuten Hautirritationen, Patient beschwerdefrei.
GOÄ 562: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ 562 liegt beim 1,8-fachen Satz, was einem Honorar von 4,82 € entspricht. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann dieser Faktor bis zum 2,5-fachen Steigerungssatz angehoben werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Lagerung des Patienten oder eine erschwerte Kooperation, beispielsweise bei dementen oder sehr jungen Patienten.
Auch eine extreme Überempfindlichkeit der Haut, die eine besonders engmaschige Überwachung und schrittweise Anpassung der Lichtquelle erfordert, rechtfertigt einen höheren Faktor. Die Begründung muss patientenbezogen und für medizinische Laien verständlich auf der Liquidation formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 562 kann in einer Sitzung sinnvoll mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 sowie mit symptombezogenen Untersuchungen nach GOÄ 5 kombiniert werden. Dies ist besonders dann der Fall, wenn vor der Bestrahlung der aktuelle Hautstatus erhoben werden muss. Wichtig ist hierbei, dass die Untersuchungsleistung eine eigenständige medizinische Notwendigkeit aufweist und entsprechend dokumentiert wird.
Ziffer 562 in der neuen GOÄ
Die Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung (bisher höher bewertet als Einzel-Bezirks-Ziffer 561; 2,3-facher Satz 4,82 €) konvergiert in der neuen GOÄ mit der Einzel-Bezirks-Variante: Nummer 4130 „Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung" zum Festpreis von 13,47 €.
Die Differenzierung zwischen ein und mehreren bestrahlten Bezirken entfällt in der neuen GOÄ vollständig. Für Behandlungen mehrerer Bezirke bedeutet das eine systembedingte Abflachung des Honorars gegenüber der alten GOÄ.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 562
Was hat nicht gestimmt?