Die Abrechnung der Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile nach GOÄ-Ziffer 536 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen und Fallbeispielen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 536
Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile (z. B. Rumpf oder Beine)
Die Gebührenordnungsziffer 536 beschreibt die therapeutische Anwendung von trockener Wärme auf mindestens zwei oder mehrere Körperabschnitte. Diese physikalische Therapiemaßnahme nutzt in der Regel Infrarotstrahler oder spezielle Heißluftgebläse, um eine gezielte Hyperämisierung des Gewebes zu erreichen. Die Behandlung zielt darauf ab, die Durchblutung lokal stark zu fördern und den Muskeltonus zu senken.
Im Unterschied zu einfachen Wärmeanwendungen umfasst diese Ziffer die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Behandlung großflächiger Areale wie des gesamten Rückens oder beider Extremitäten. Die Leistung ist im Abschnitt E (Physikalisch-medizinische Leistungen) unter dem Unterabschnitt V (Wärmebehandlung) angesiedelt. Vorbereitende und nachbereitende Maßnahmen wie das Positionieren des Patienten sind in der Gebühr bereits enthalten.
GOÄ 536 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Heißluftbehandlung nach GOÄ 536 kommt vor allem bei Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates zum Einsatz. Typische Indikationen sind chronische Myalgien, degenerative Gelenkerkrankungen oder großflächige Muskelverspannungen im Rumpf- und Extremitätenbereich. Auch zur Vorbereitung auf anschließende krankengymnastische Übungen wird die thermische Anwendung häufig verordnet.
Ein wesentliches Kriterium für die Wahl dieser Ziffer ist der Umfang der behandelten Körperregionen. Werden beispielsweise zeitgleich der gesamte Rumpf und beide Beine therapiert, ist die Abrechnung der GOÄ 536 medizinisch vollkommen begründet. Die Anwendung von strahlender Wärme führt zu einer reflektorischen Schmerzlinderung, die den Heilungsprozess bei chronischen Schmerzsyndromen maßgeblich unterstützt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 536
Fallbeispiel 1: Chronisches Lendenwirbelsäulen-Syndrom
Ein Patient stellt sich mit ausgeprägten, chronischen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und beiden Gesäßhälften vor. Zur Schmerzlinderung und Detonisierung der Muskulatur erfolgt eine 20-minütige Heißluftbestrahlung des gesamten Rumpfes und der Beckenregion. Da mehrere zusammenhängende Körpersegmente therapiert wurden, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 536 vollkommen korrekt.
Fallbeispiel 2: Postoperative Rehabilitation nach Knie-Endoprothetik
Nach einer Kniegelenksoperation leidet ein Patient unter schmerzhaften Muskelverspannungen in beiden Oberschenkeln und Waden. Zur Vorbereitung der anschließenden passiven Bewegungstherapie wird eine Heißluftbehandlung beider Beine durchgeführt. Die thermische Therapie mehrerer Extremitäten rechtfertigt den Ansatz der GOÄ 536 als eigenständige physikalische Maßnahme.
Fallbeispiel 3: Generalisierte Fibromyalgie
Eine Patientin mit bekannter Fibromyalgie klagt über diffuse Schmerzen im gesamten Rücken- und Schulterbereich. Es erfolgt eine großflächige Heißluftbehandlung des oberen und unteren Rumpfes mittels Infrarot-Wärmestrahler. Die gezielte Erwärmung mehrerer Körperteile erlaubt die problemlose Abrechnung der GOÄ 536 zum Regelsatz.
Häufige Fehler bei der GOÄ 536: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination der GOÄ 536 mit anderen physikalischen Leistungen. Laut den offiziellen Abrechnungsbestimmungen ist die Ziffer 536 nicht neben der GOÄ-Ziffer 514 (Massage) oder der GOÄ-Ziffer 535 (Heißluftbehandlung eines einzelnen Körperteils) berechenbar. Auch die Nebeneinanderberechnung mit der Infiltrationstherapie nach GOÄ-Ziffer 725 ist explizit ausgeschlossen.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlüsse sehr genau. Wird in einer Sitzung sowohl eine Massage als auch eine Heißluftbehandlung durchgeführt, muss sich die Praxis für eine der beiden Leistungen entscheiden. Meist ist die höher bewertete Leistung vorzuziehen, um Honorarverluste zu vermeiden.
Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung der GOÄ 535 und GOÄ 536 in derselben Sitzung ist absolut unzulässig, selbst wenn unterschiedliche Körperteile behandelt wurden. Der Ausschluss greift hier sitzungsbezogen.
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Dokumentation der GOÄ 536: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen durch Kostenträger abzuwenden. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, die therapierten Körperregionen sowie die Dauer der Anwendung zweifelsfrei festgehalten werden. Auch das verwendete Gerät, wie beispielsweise ein Infrarot-Strahler, sollte kurz dokumentiert werden.
Fehlen diese Angaben, können Prüfstellen die medizinische Notwendigkeit der Behandlung anzweifeln. Insbesondere bei der Behandlung mehrerer Körperteile muss aus der Dokumentation hervorgehen, welche Areale konkret therapiert wurden. Eine pauschale Notiz ohne Ortsangabe reicht im Streitfall oft nicht aus.
Dokumentationsbeispiel: Heißluftbehandlung (Infrarot, 20 Min.) beider Beine und des unteren Rumpfes bei chronischer Lumboischialgie zur Detonisierung vor Krankengymnastik.
GOÄ 536: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (1,8-fach) bis zum Höchsstatz (2,5-fach) ist bei der GOÄ 536 nur mit einer einzelfallbezogenen Begründung möglich. Typische Gründe für eine Steigerung sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Lagerung des Patienten oder eine erschwerte Überwachung aufgrund von Vorerkrankungen. Auch eine extrem großflächige Behandlung, die über das übliche Maß hinausgeht, kann als Begründung dienen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 536 lässt sich hervorragend mit anderen nicht-ausgeschlossenen Leistungen kombinieren. Erlaubt ist beispielsweise die gemeinsame Abrechnung mit krankengymnastischen Übungen nach GOÄ-Ziffer 507 oder der Chirotherapie nach GOÄ-Ziffer 3306. Diese Kombinationen spiegeln den typischen Ablauf in einer orthopädischen oder allgemeinmedizinischen Praxis wider.
Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit chirotherapeutischen Eingriffen darauf, dass die Heißluftbehandlung als vorbereitende Maßnahme separat dokumentiert wird, um die medizinische Notwendigkeit zu untermauern.
Ziffer 536 in der neuen GOÄ
Die Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile wird in der neuen GOÄ durch Nummer 2301 „Apparative temperaturgesteuerte Kälte- oder Wärmetherapie (z. B. Kaltluftbehandlung, einschließlich Kältekammer, Infrarotbehandlung, Heißluftbehandlung) einer Region, je Sitzung" abgedeckt, zum Festpreis von 8,73 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 5,35 €.
Wichtig: Die alte Ziffer 536 adressierte explizit mehrere Körperteile. In der neuen GOÄ gibt es keine gesonderte Mehrfachregionen-Position für Wärme- und Kältetherapie — Nummer 2301 gilt je Sitzung einmal, unabhängig von der Anzahl behandelter Regionen. Die Leistung ist neben den Nummern 4104 und 4105 nicht berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 536
Was hat nicht gestimmt?