Der chirotherapeutische Eingriff an der Wirbelsäule nach GOÄ 3306 bietet Fallstricke bei Mehrfachbehandlungen. Erfahren Sie, wie Sie rechtssicher abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3306
Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die GOÄ-Ziffer 3306 wie folgt:
Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule
Diese Leistung umfasst den gezielten, manualmedizinischen Eingriff an den Gelenken der Wirbelsäule. Ziel der Behandlung ist die Beseitigung hypomobiler Funktionsstörungen sowie der damit verbundenen reflektorischen Symptome wie muskulärer Fehlsteuerungen. Die Leistung beinhaltet sowohl die vorbereitende Untersuchung des betroffenen Segments als auch die Durchführung der chirotherapeutischen Mobilisation oder Manipulation.
GOÄ 3306 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikationen
In der täglichen Praxis wird die GOÄ 3306 bei akuten oder chronischen Blockierungen der Wirbelsäule angewendet. Typische Indikationen sind das akute HWS-Syndrom, Blockierungen der Brustwirbelsäule mit pseudokardialen Beschwerden oder akute Lumbalgien. Der Arzt nutzt gezielte Handgriffe, um die physiologische Beweglichkeit der betroffenen Wirbelgelenke wiederherzustellen.
Ein wichtiger Aspekt ist die Definition der Wirbelsäule in der GOÄ. Das Regelwerk betrachtet die Wirbelsäule als ein einheitliches Achsenorgan. Dies bedeutet, dass die Ziffer 3306 pro Sitzung nur einmal berechnet werden darf, unabhängig davon, wie viele Segmente oder Abschnitte (HWS, BWS, LWS) therapiert wurden. Eine mehr als dreimalige Behandlung desselben Segments im Krankheitsfall gilt in der Regel als nicht sinnvoll.
Achtung: Sollte eine Behandlung desselben Wirbelgelenks häufiger als dreimal im Krankheitsfall notwendig sein, fordert die private Krankenversicherung oft eine ausführliche medizinische Begründung nach § 1 Abs. 2 GOÄ, um die medizinische Notwendigkeit nachzuweisen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3306
Fallbeispiel 1: Akutes HWS-Syndrom mit Blockierung
Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule vor. Nach klinischer Untersuchung diagnostiziert der Arzt eine Blockierung im Segment C3/C4. Es erfolgt ein gezielter chirotherapeutischer Eingriff mit Impulstechnik. Abgerechnet werden die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5, die Beratung nach GOÄ 1 und der chirotherapeutische Eingriff nach GOÄ 3306.
Fallbeispiel 2: Kombinierte Blockierung von BWS und Kniegelenk
Eine Patientin leidet unter Blockierungen der Brustwirbelsäule sowie einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks. Der Arzt führt eine Mobilisation der BWS und eine chirotherapeutische Manipulation am Kniegelenk durch. Da Extremitätengelenke nicht zum Achsenorgan gehören, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ 3306 für die Wirbelsäule und zusätzlich über die GOÄ 3306 analog für das Kniegelenk.
Fallbeispiel 3: Rezidivierende LWS-Blockierung
Ein Patient benötigt im selben Krankheitsfall eine vierte chirotherapeutische Behandlung an der Lendenwirbelsäule. Da die dreimalige Behandlungsgrenze überschritten wird, dokumentiert der Arzt die medizinische Notwendigkeit detailliert in der Patientenakte. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 3306 unter Angabe einer patientenindividuellen Begründung auf der Rechnung, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3306: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die mehrfache Abrechnung der GOÄ 3306 in einer Sitzung für unterschiedliche Wirbelsäulenabschnitte. Da die Wirbelsäule als funktionelle Einheit gilt, ist dies unzulässig. Auch die separate Abrechnung von Blockierungen der Ileosakralgelenke (ISG) neben der LWS führt regelmäßig zu Beanstandungen, da das ISG gebührentechnisch zum Achsenorgan zählt.
Zudem rügen private Kostenträger häufig die Überschreitung der dreimaligen Behandlungsgrenze ohne entsprechende Begründung. Ohne eine plausible Darlegung der therapeutischen Relevanz und des Behandlungsverlaufs droht in diesen Fällen eine Honorarkürzung. Auch die Verwechslung mit osteopathischen Leistungen, die nicht über die 3306 abgerechnet werden dürfen, wird oft beanstandet.
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Dokumentation der GOÄ 3306: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen das behandelte Segment, die Richtung der Bewegungseinschränkung sowie die angewandte chirotherapeutische Technik (z. B. Mobilisation oder Impulstherapie) exakt festgehalten werden. Auch das Ergebnis der anschließenden Erfolgskontrolle sollte dokumentiert werden.
Für die Begründung von Schwellenwertüberschreitungen oder wiederholten Behandlungen sind Angaben zum Schmerzzustand und zur Beweglichkeit vor und nach dem Eingriff unerlässlich. Dies erleichtert die Argumentation gegenüber den privaten Krankenversicherungen erheblich.
Dokumentation: Blockierung L4/5 linksseitig, schmerzhafte Rotationsblockierung. Durchführung einer chirotherapeutischen Mobilisation in Seitlage. Postinterventionell freie Beweglichkeit, deutliche Schmerzreduktion dokumentiert.
GOÄ 3306: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der chirotherapeutische Eingriff kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand über den Regelsatz von 2,3 gesteigert werden. Typische Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor bis 3,5 sind ausgeprägte muskuläre Abwehrspannungen, erhebliche degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oder die gleichzeitige Behandlung mehrerer Wirbelsäulensegmente in einer Sitzung, da diese nicht separat berechnet werden können.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 3306 lässt sich gut mit Beratungsleistungen (GOÄ 1 oder 3) und Untersuchungsleistungen (GOÄ 5 oder 50) kombinieren. Auch die Kombination mit physikalisch-medizinischen Leistungen wie der Wärmetherapie (GOÄ 535) oder der Interferenzstromtherapie (GOÄ 554) zur Detonisierung der Muskulatur vor dem Eingriff is in der Praxis üblich und abrechnungsfähig.
Tipp: Nutzen Sie bei der Behandlung mehrerer Wirbelsäulenabschnitte in einer Sitzung konsequent die Möglichkeit, den Steigerungsfaktor der GOÄ 3306 mit der Begründung des erhöhten zeitlichen Aufwands anzuheben.
Ziffer 3306 in der neuen GOÄ
Die Leistung „Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule" (2,3-facher Satz bisher: 19,85 €) wird in der neuen GOÄ auf mehrere Ziffern aufgeteilt. Welche gilt, hängt von der dokumentierten Situation ab:
- Bei Wirbelsäule; gezielter chirotherapeutischer Eingriff (kein manualmedizinisches oder osteopathisch-medizinisches Multisegmentverfahren): 4216 „Chirotherapeutische Behandlung an einem Wirbelsäulenabschnitt, einschließlich vorheriger segmental funktioneller Untersuchung und Probezug, je Sitzung" (23,91 €, je Wirbelsäulenabschnitt und Sitzung)
- Bei Extremitätengelenk: 4215 „Chirotherapeutische Behandlung an einem Extremitätengelenk, einschließlich vorheriger segmental funktioneller Untersuchung und Probezug, je Sitzung" (22,06 €, je Extremitätengelenk und Sitzung)
- Bei manualmedizinische oder osteopathisch-medizinische Behandlung multisegmentaler Funktionsstörungen der Wirbelsäule einschließlich Rippengelenken und Beckenring; Wirbelsäule (multisegmentale Funktionsstörung): 4230 „Manualmedizinische und/oder osteopathisch medizinische Behandlung multisegmentaler und somatischer Funktionsstörungen der Wirbelsäule einschließlich der Rippengelenke und des Beckenringes, je vollendete 10 Minuten" (22,30 €, je vollendete 10 Minuten)
- Bei neurokranieller Bereich; unter 10: 4231 „Osteopathisch medizinische Behandlung im neurokraniellen Bereich, Dauer unter 10 Minuten" (7,41 €)
- Bei neurokranieller Bereich; je vollendete 10 Minuten: 4232 „Osteopathisch medizinische Behandlung im neurokraniellen Bereich, je vollendete 10 Minuten" (22,30 €, je vollendete 10 Minuten, max. 5x je Sitzung); 4231 „Osteopathisch medizinische Behandlung im neurokraniellen Bereich, Dauer unter 10 Minuten" (7,41 €, 1x (Abschlussleistung, sofern Restintervall unter 10 Minuten))
Der Preisspanne der Nachfolgeziffern reicht von 7,41 € bis 23,91 € — die Dokumentation entscheidet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3306
Was hat nicht gestimmt?