GOÄ 3305: Chiropraktische Mobilisation korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3305
Chiropraktische Wirbelsäulenmobilisation
Punktzahl 37  
Einfachsatz 2,16 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,97 € 2,3x
Höchstsatz 7,56 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ 3305 (Chiropraktische Wirbelsäulenmobilisation): Indikationen, typische Fehler und praxisnahe Kombinationsmöglichkeiten.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3305

GOÄ Ziffer 3305: Chiropraktische Wirbelsäulenmobilisation – 37 Punkte

Die Leistung nach GOÄ 3305 beschreibt die ungezielte manuelle Mobilisierung an der Wirbelsäule. Im Gegensatz zu gezielten chirotherapeutischen Eingriffen handelt es sich hierbei um eine allgemein lockernde Maßnahme. Diese Behandlung zielt darauf ab, die Beweglichkeit der Wirbelsäule als Ganzes zu verbessern, ohne einen spezifischen Wirbel segmentall zu manipulieren.

Die Wirbelsäule wird gebührenrechtlich als einheitliches Organ betrachtet. Eine Aufteilung in verschiedene Abschnitte wie Hals-, Brust- oder Lendenwirbelsäule zur mehrfachen Abrechnung ist daher nicht zulässig. Die Leistung umfasst auch vorbereitende Maßnahmen wie eine kurze, lockernde Massage der umgebenden Muskulatur.

GOÄ 3305 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die chiropraktische Wirbelsäulenmobilisation kommt vor allem bei funktionellen Blockierungen und unspezifischen Verspannungen des Bewegungsapparates zum Einsatz. Typische Indikationen sind myofasziale Schmerzsyndrome oder leichte Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule. Die Maßnahme dient der Wiederherstellung der physiologischen Gelenkfunktion durch sanfte, mobilisierende Handgriffe.

Vor der Durchführung ist eine sorgfältige anatomisch-physiologische Abklärung zwingend erforderlich. Hierzu gehören neben der körperlichen Untersuchung in der Regel auch radiologische Voruntersuchungen, um strukturelle Schäden oder Kontraindikationen auszuschließen. Besonders im Bereich der Halswirbelsäule ist aufgrund potenzieller vaskulärer Komplikationen höchste Vorsicht geboten.

Achtung: Eine chirotherapeutische Behandlung ohne vorherige diagnostische Absicherung, insbesondere mittels Röntgenaufnahmen des betroffenen Abschnitts, birgt erhebliche Haftungsrisiken und kann bei Komplikationen als Behandlungsfehler gewertet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3305

Fallbeispiel 1: Lumbalgie bei muskulärer Dysbalance

Ein Patient stellt sich mit akuten, nicht-radikulären Rückenschmerzen im Lendenbereich vor. Nach klinischer Untersuchung und Ausschluss von Kontraindikationen erfolgt eine allgemeine, ungezielte Mobilisation der Lendenwirbelsäule zur Schmerzlinderung. Abgerechnet werden die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 und die Mobilisation nach GOÄ 3305.

Fallbeispiel 2: HWS-Syndrom mit Bewegungseinschränkung

Eine Patientin leidet unter schmerzhaften Verspannungen der Nackenmuskulatur und eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Nach radiologischem Ausschluss von Gefäßanomalien führt der Arzt eine sanfte, lockernde Mobilisation der gesamten Wirbelsäule durch. Neben der Beratung nach GOÄ 1 wird die GOÄ Ziffer 3305 für die Mobilisation in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 3: Kombinierte Behandlung mit physikalischer Therapie

Bei chronisch rezidivierenden Blockierungen der Brustwirbelsäule erfolgt zunächst eine Wärmeanwendung zur Detonisierung der Muskulatur. Anschließend führt der Arzt die ungezielte chiropraktische Mobilisation durch. Berechnet werden die GOÄ 3305 sowie die Wärmeanwendung nach GOÄ 538 (Heißluft oder Rotlicht).

Häufige Fehler bei der GOÄ 3305: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Berechnung der Ziffer 3305 in einer Sitzung. Da die Wirbelsäule gebührenrechtlich als einheitliches Organ gilt, kann die Ziffer pro Sitzung nur einmal berechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Abschnitte (HWS, BWS, LWS) mobilisiert wurden.

Zudem existiert ein strikter Ausschluss neben der GOÄ 3306 (Chirotherapeutischer Eingriff). Wird in derselben Sitzung eine gezielte chirotherapeutische Manipulation durchgeführt, ist nur die höher bewertete GOÄ 3306 abrechenbar. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen konsequent, wenn beide Ziffern nebeneinander auftauchen.

Tipp: Massagen, die lediglich der Vorbereitung und Lockerung für die Mobilisation dienen, sind mit der GOÄ 3305 abgegolten. Eine eigenständige, medizinisch indizierte Massage an anderer Stelle kann jedoch mit einer entsprechenden Begründung separat berechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 3305: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte müssen die klinische Diagnose der Funktionsstörung sowie der Ausschluss von Kontraindikationen klar dokumentiert sein. Auch der Hinweis auf vorliegende Röntgenbilder oder neurologische Vorbefunde sollte nicht fehlen.

Der genaue Ablauf der Mobilisation und die behandelten Regionen müssen nachvollziehbar festgehalten werden. Dies sichert nicht nur den Honoraranspruch, sondern dient auch der forensischen Absicherung des behandelnden Arztes.

Dokumentationsbeispiel: "Funktionelle Blockierung der BWS/LWS diagnostiziert. Kontraindikationen klinisch ausgeschlossen. Röntgenbefund vom Vortag ohne strukturelles Korrelat. Durchführung einer ungezielten chiropraktischen Mobilisation (GOÄ 3305) der Wirbelsäule mittels sanfter Traktion und Mobilisationsgriffen. Patient beschwerdegelindert entlassen."

GOÄ 3305: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum 3,5-fachen Satz ist bei der GOÄ 3305 möglich. Als Begründung für die Faktorerhöhung dienen ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung. Typische Gründe sind ausgeprägte muskuläre Abwehrspannungen, erhebliche degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oder eine erschwerte Lagerung des Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3305 lässt sich gut mit Beratungsleistungen (GOÄ 1 oder GOÄ 3) und Untersuchungsleistungen (GOÄ 5) kombinieren. Auch die Kombination mit physikalisch-medizinischen Leistungen wie der Elektrotherapie (GOÄ 551) oder der Hydrotherapie ist zulässig. Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von physiotherapeutischen Leistungen durch angestellte Therapeuten in derselben Sitzung, wenn diese dieselbe Zielsetzung haben.

Ziffer 3305 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Chiropraktische Wirbelsäulenmobilisation" (2,3-facher Satz bisher: 4,97 €) wird in der neuen GOÄ auf mehrere Ziffern aufgeteilt. Welche gilt, hängt von der dokumentierten Situation ab:

  • Bei manualmedizinische oder osteopathische Behandlung multisegmentaler Funktionsstörungen der Wirbelsäule: 4229 „Manualmedizinische und/oder osteopathisch medizinische Behandlung multisegmentaler und somatischer Funktionsstörungen der Wirbelsäule einschließlich der Rippengelenke und des Beckenringes, Dauer unter 10 Minuten" (7,41 €)
  • Bei sonstige Fälle: 4216 „Chirotherapeutische Behandlung an einem Wirbelsäulenabschnitt, einschließlich vorheriger segmental funktioneller Untersuchung und Probezug, je Sitzung" (23,91 €, je Wirbelsäulenabschnitt und Sitzung)

Der Preisspanne der Nachfolgeziffern reicht von 7,41 € bis 23,91 € — die Dokumentation entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3305

Die GOÄ 3305 darf pro Sitzung nur einmal berechnet werden. Da die Wirbelsäule gebührenrechtlich als einheitliches Organ gilt, ist eine Aufteilung in verschiedene Abschnitte unzulässig. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der mobilisierten Wirbel.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ 3305 und GOÄ 3306 in derselben Sitzung ist ausgeschlossen. Wenn eine gezielte chirotherapeutische Manipulation stattfindet, ist ausschließlich die höher bewertete GOÄ 3306 anzusetzen. Die ungezielte Mobilisation ist dann abgegolten.
Vor der Durchführung muss eine sorgfältige klinische Untersuchung sowie in der Regel eine radiologische Abklärung des betroffenen Wirbelsäulenabschnitts erfolgen. Dies dient dem Ausschluss von Kontraindikationen und der Vermeidung von Komplikationen. Die Dokumentation dieser Voruntersuchungen ist für die Erstattung essenziell.
Eine vorbereitende Massage zur Lockerung der Muskulatur im selben Bereich ist mit der GOÄ 3305 abgegolten. Eine eigenständige, medizinisch notwendige Massage an einer anderen Körperregion kann jedoch separat berechnet werden. Hierzu sollte eine entsprechende Begründung in der Rechnung angegeben werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei erhöhtem Zeitaufwand oder besonderen Schwierigkeiten möglich. Typische Begründungen sind starke muskuläre Abwehrspannungen oder ausgeprägte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Auch eine erschwerte Lagerung des Patienten kann herangezogen werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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