GOÄ 3302: Redressement & Stellungsänderung abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3302
Stellungsänderung oder zweites und folgendes Redressement im Verlaufe der Behandlung nach Nummer
Punktzahl 227  
Einfachsatz 13,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 30,43 € 2,3x
Höchstsatz 46,30 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie das zweite und folgende Redressement nach GOÄ-Ziffer 3302 rechtssicher, vollständig und ohne Honorarverluste abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3302

Stellungsänderung oder zweites und folgendes Redressement im Verlaufe der Behandlung nach Nummer 3301

Die GOÄ-Ziffer 3302 beschreibt eine hochspezialisierte konservative Leistung aus dem Bereich der Orthopädie. Sie kommt dann zum Tragen, wenn nach der initialen Erstbehandlung weitere korrigierende Maßnahmen an einer Extremität notwendig werden. Dies umfasst insbesondere die schrittweise, manuelle Korrektur von Fehlstellungen sowie das anschließende Fixieren.

Die Leistung ist eng mit der Ziffer 3301 verknüpft, welche das erstmalige Redressement definiert. Im therapeutischen Verlauf stellt die GOÄ 3302 sicher, dass die kontinuierliche konservative Weiterbehandlung adäquat abgebildet werden kann. Sie beinhaltet sowohl die manuelle Stellungsänderung als auch das erneute Anlegen der fixierenden Verbände.

GOÄ 3302 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Verlauf

In der täglichen Praxis wird die GOÄ 3302 am häufigsten im Rahmen der seriellen Gipsbehandlung angewendet. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Ponseti-Methode zur Behandlung des kongenitalen Klumpfußes. Hierbei sind wöchentliche Gipswechsel erforderlich, um die Deformität schrittweise zu korrigieren.

Neben dem Klumpfuß fallen auch die Weiterbehandlung von Hakenspitzfüßen, Sichelfüßen oder angeborenen Hüftluxationen unter diese Ziffer. Jede therapeutische Sitzung, die eine aktive manuelle Redressierung mit anschließender Fixationsänderung erfordert, rechtfertigt den Ansatz dieser Gebührenziffer. Die Abrechnung erfolgt dabei immer je behandelter Extremität.

Tipp: Dokumentieren Sie bei der Ponseti-Therapie stets das genaue Stadium des Gipswechsels. Dies erleichtert die Begründung bei eventuellen Rückfragen der privaten Krankenversicherungen erheblich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3302

Fallbeispiel 1: Ponseti-Therapie bei kongenitalem Klumpfuß

Ein Säugling mit einem linksseitigen kongenitalen Klumpfuß stellt sich zur dritten Gipsredressierung vor. Der behandelnde Arzt führt eine manuelle Redressierung durch und legt einen neuen Oberschenkelgips an. Da es sich um das dritte Redressement handelt, wird die GOÄ 3302 abgerechnet. Zusätzlich können die verbrauchten Sachkosten für das Gipsmaterial gemäß Paragraph 10 GOÄ geltend gemacht werden.

Fallbeispiel 2: Konservative Behandlung eines Sichelfußes

Bei einem Kleinkind wird die Weiterbehandlung eines Sichelfußes rechts durchgeführt. Der Arzt nimmt eine Stellungsänderung des Korrekturverbandes vor, um den Fuß weiter in die physiologische Achse zu bringen. Diese Leistung wird korrekt mit der GOÄ-Ziffer 3302 liquidiert. Eine zusätzliche Beratung nach GOÄ 1 kann bei entsprechender Fragestellung der Eltern ebenfalls berechnet werden.

Fallbeispiel 3: Beidseitige Klumpfußbehandlung

Ein Säugling leidet an einem beidseitigen Klumpfuß und erhält den zweiten korrigierenden Gipswechsel an beiden Beinen. Der Arzt führt an beiden Extremitäten nacheinander das Redressement durch. In der Liquidation wird die GOÄ 3302 zweifach angesetzt, jeweils mit dem Zusatz links (L) und rechts (R) zur eindeutigen Kennzeichnung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3302: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der Ziffern 3301 und 3302. Die Ziffer 3301 darf ausschließlich für das allererste Redressement im gesamten Behandlungsverlauf herangezogen werden. Alle nachfolgenden Sitzungen müssen zwingend mit der GOÄ 3302 deklariert werden, auch wenn sich die anatomischen Verhältnisse stark verändert haben.

Zudem versuchen Praxen gelegentlich, neben der GOÄ 3302 zusätzlich allgemeine Gipsziffern wie die GOÄ 227 abzurechnen. Dies führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die privaten Krankenversicherungen. Das Anlegen des fixierenden Verbandes ist bereits vollständiger Leistungsbestandteil der Redressementsziffer und darf nicht separat berechnet werden.

Achtung: Achten Sie darauf, dass Sachkosten für Gipsbinden oder Schienenmaterial separat ausgewiesen werden. Diese sind nicht in der Gebühr der GOÄ 3302 enthalten und können als Auslagen berechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 3302: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Honorardurchsetzung. In der Patientenakte muss klar hervorgehen, welche Extremität behandelt wurde und welche klinischen Fortschritte erzielt wurden. Auch der Zustand der Haut unter dem vorherigen Verband sollte kurz dokumentiert werden.

Zusätzlich sollte die genaue Art der Stellungsänderung und das verwendete Fixationsmaterial festgehalten werden. Dies schützt die Praxis vor Regressforderungen und erleichtert die Argumentation bei Prüfverfahren. Ein standardisiertes Dokumentationsschema im Praxis-EDV-System hat sich hierbei bestens bewährt.

Dokumentation: 3. Redressement linker Fuß bei kongenitalem Klumpfuß. Manuelle Korrektur der Adduktionsstellung unter mäßigem Druck. Hautverhältnisse reizlos. Anlage eines zirkulären Oberschenkelgipses in korrigierter Stellung. Gute Durchblutung und Motorik der Zehen postoperativ überprüft.

GOÄ 3302: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 3302 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 gesteigert werden. Typische Begründungen für einen erhöhten Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz sind eine ausgeprägte Abwehrhaltung oder Unruhe des Säuglings. Auch besonders schwierige anatomische Verhältnisse oder eine extreme Rigidität des Gewebes rechtfertigen eine Schwellenwertüberschreitung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 3302 mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 kombiniert, sofern eine eingehende Besprechung mit den Sorgeberechtigten stattfindet. Auch die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 ist neben der Ziffer 3302 berechnungsfähig. Wichtig ist hierbei, dass die erbrachten Leistungen zeitlich und inhaltlich voneinander abgrenzbar sind.

Ziffer 3302 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Stellungsänderung oder zweites und folgendes Redressement im Verlaufe der Behandlung nach Nummer 3301" (2,3-facher Satz bisher: 30,43 €) wird in der neuen GOÄ auf mehrere Ziffern aufgeteilt. Welche gilt, hängt von der dokumentierten Situation ab:

  • Bei Hand bzw. obere Extremität: 4211 „Redressionsbehandlung mittels eines härtenden, zirkulären Verbands an einer oberen Extremität, individuell angefertigt und modelliert, ggf. einschließlich …" (71,31 €)
  • Bei Fuß bzw. untere Extremität: 4212 „Redressionsbehandlung mittels eines härtenden, zirkulären Verbands an einer unteren Extremität, individuell angefertigt und modelliert, ggf. einschließlich …" (71,31 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3302

Die GOÄ 3302 wird für das zweite und jedes weitere Redressement oder eine Stellungsänderung im Verlauf einer konservativen Behandlung berechnet. Typische Indikationen sind angeborene Fußdeformitäten wie Klumpfüße oder Hüftluxationen.
Ja, die Abrechnung der GOÄ 3302 ist je behandelter Extremität zulässig. Werden beispielsweise beide Füße im Rahmen einer Klumpfußbehandlung redressiert, kann die Ziffer zweimal mit den entsprechenden Seitenangaben (L und R) angesetzt werden.
Nein, die reinen Materialkosten für Gips, Schienen oder spezielle Binden sind nicht in der Gebühr enthalten. Diese Sachkosten können gemäß Paragraph 10 GOÄ zusätzlich als Auslagen in der Rechnung ausgewiesen werden.
Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz kann durch eine ausgeprägte Unruhe des Säuglings, extreme Geweberigidität oder erschwerte anatomische Verhältnisse begründet werden. Die Begründung muss detailliert in der Liquidation dokumentiert sein.
Nein, das Anlegen des fixierenden Verbandes oder Gipses ist integraler Bestandteil der Redressementsleistung. Eine zusätzliche Abrechnung von allgemeinen Gipsziffern wie der GOÄ 227 für dieselbe Extremität ist ausgeschlossen.
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