GOÄ 535: Heißluftbehandlung abrechnen – Tipps & Ausschlüsse

5 Min. Lesezeit
GOÄ 535
Heißluftbehandlung eines Körperteiles (z. B. Kopf oder Arm)
Punktzahl 33  
Einfachsatz 1,92 € 1,0x
Regelhöchstsatz 3,46 € 1,8x
Höchstsatz 4,80 € 2,5x

Erfahren Sie, wie Sie die Heißluftbehandlung nach GOÄ-Ziffer 535 rechtssicher abrechnen, Fallstricke vermeiden und Honorarverluste verhindern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 535

Heißluftbehandlung eines Körperteiles (z. B. Kopf oder Arm)

Die GOÄ-Ziffer 535 beschreibt eine klassische Methode der lokalen Wärmetherapie, bei der trockene Strahlungswärme auf ein bestimmtes Körperareal appliziert wird. Diese physikalische Maßnahme dient primär der Hyperämisierung und der Detonisierung der Muskulatur im behandelten Bereich. Die Leistung ist im Abschnitt E unter der Rubrik V angesiedelt.

Die Abrechnung dieser Ziffer setzt voraus, dass die Behandlung gezielt auf einen einzelnen Körperteil wie beispielsweise den Kopf, einen Arm oder ein Bein ausgerichtet ist. Die Ziffer ist mit 33 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 1,92 € entspricht. Eine parallele Abrechnung mehrerer Heißluftbehandlungen an verschiedenen Körperteilen in derselben Sitzung ist stark reglementiert.

GOÄ 535 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen

Die Heißluftbehandlung nach GOÄ 535 wird in der täglichen Praxis häufig als vorbereitende Maßnahme vor weiteren therapeutischen Schritten eingesetzt. Durch die gezielte Erwärmung des Gewebes verbessert sich die lokale Durchblutung, was nachfolgende Behandlungen effektiver macht. Typische Indikationsgebiete sind chronisch-degenerative Gelenkerkrankungen, Myogelosen und schmerzhafte Muskelverspannungen.

Auch im Bereich der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde findet die Ziffer Anwendung, beispielsweise bei der unterstützenden Behandlung von Sinusitiden mittels Rotlicht. Die Anwendung von Heißluft ist für den Patienten in der Regel schmerzfrei und wird als sehr angenehm empfunden. Wichtig für die Abrechnung is, dass die medizinische Notwendigkeit der Wärmetherapie klar aus der Diagnose hervorgeht.

Tipp: Nutzen Sie die Heißluftbehandlung gezielt als Kombinationsleistung vor manuellen Therapien, um den therapeutischen Erfolg zu maximieren und die Abrechnungsbasis rechtssicher zu verbreitern.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 535

Fallbeispiel 1: Behandlung einer chronischen Lumbalgie

Ein Patient stellt sich mit chronischen Schmerzen im Lendenwirbelbereich in der Praxis vor. Zur Schmerzlinderung und Muskelentspannung wird eine 20-minütige Heißluftbestrahlung der Lendenwirbelsäule durchgeführt. Da es sich um die Behandlung eines umschriebenen Körperteils handelt, ist die Abrechnung der GOÄ 535 vollkommen gerechtfertigt. Neben der Ziffer 535 wird die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 dokumentiert.

Fallbeispiel 2: Vorbereitung einer Massage bei HWS-Syndrom

Bei einer Patientin mit ausgeprägten Myogelosen im Nackenbereich soll eine Bindegewebsmassage durchgeführt werden. Um das Gewebe optimal vorzubereiten, erfolgt vorab eine Infrarot-Wärmebehandlung des Nackens. Abgerechnet werden hierbei die GOÄ 535 für die Heißluftbehandlung sowie die entsprechende Ziffer für die Massage. Diese Kombination ist medizinisch sinnvoll und abrechnungstechnisch zulässig.

Fallbeispiel 3: Unterstützende Therapie bei akuter Sinusitis

Ein Patient leidet unter einer akuten Stirnhöhlenvereiterung. Neben der medikamentösen Therapie verordnet der Arzt eine tägliche Rotlichtbestrahlung des Gesichts zur Sekretlösung. Die Bestrahlung des Kopfes erfüllt die Kriterien der GOÄ 535. Die Abrechnung erfolgt über mehrere Tage hinweg jeweils als Einzelleistung pro Sitzung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 535: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffer 535 mit anderen wärmetherapeutischen Leistungen. Die GOÄ schließt das Nebeneinanderberechnen bestimmter Ziffern in derselben Sitzung explizit aus. So darf die GOÄ 535 nicht neben der Ziffer 536 (Heißluftbehandlung des ganzen Körpers) oder der Ziffer 538 (Warmpackung eines Körperteils) abgerechnet werden.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Kombination mit der Ziffer 514 (Inhalationsbehandlung) oder der Ziffer 725 (Unterweisung in der Benutzung von Hilfsmitteln). Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlüsse sehr genau. Wird eine Heißluftbehandlung fälschlicherweise zeitgleich mit einer Schlammpackung für denselben Bereich liquidiert, führt dies unweigerlich zu Honorarkürzungen.

Achtung: Achten Sie penibel darauf, dass die GOÄ 535 nicht am selben Tag neben den Ziffern 514, 536, 538, 539, 548, 551, 552 oder 725 aufgeführt wird, da diese Ausschlüsse absolut bindend sind.

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Dokumentation der GOÄ 535: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen GOÄ-Abrechnung. Für die Ziffer 535 muss in der Patientenakte eindeutig vermerkt sein, welches spezifische Körperteil behandelt wurde und wie lange die Anwendung dauerte. Auch die medizinische Indikation, die die Anwendung rechtfertigt, muss klar aus den dokumentierten Diagnosen hervorgehen.

Fehlen diese Angaben, können Kostenträger die Erstattung verweigern, da die medizinische Notwendigkeit nicht nachvollziehbar ist. Es empfiehlt sich, standardisierte Kürzel oder Vorlagen in der Praxissoftware zu nutzen, um den Dokumentationsaufwand gering zu halten und dennoch alle abrechnungsrelevanten Details rechtssicher zu erfassen.

Dokumentation: Heißluftbehandlung (Infrarot) des rechten Kniegelenks bei aktivierter Gonarthrose zur Detonisierung der periartikulären Muskulatur. Dauer: 15 Minuten. Keine Hautauffälligkeiten nach Applikation.

GOÄ 535: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für die GOÄ 535 liegt beim 1,8-fachen Satz (3,46 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 2,5 (4,80 €) ist unter Angabe von patientenbezogenen Besonderheiten möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind beispielsweise ein überdurchschnittlicher Positionierungsaufwand bei immobilisierten Patienten oder eine erschwerte Überwachung aufgrund von Sensibilitätsstörungen der Haut.

Die Begründung muss stets individuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden. Pauschale Begründungen wie ein erhöhter Zeitaufwand ohne nähere Erläuterung werden von den privaten Krankenversicherungen meist nicht anerkannt. Eine sorgfältige Einzelfallbegründung sichert hier das höhere Honorar.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 535 lässt sich hervorragend mit anderen Leistungen des Abschnitts E kombinieren, sofern keine expliziten Ausschlüsse vorliegen. Häufig wird sie zusammen mit der Ziffer 507 (Krankengymnastik) oder der Ziffer 510 (Massage eines oder mehrerer Körperteile) erbracht. Auch die Kombination mit einer symptombezogenen Untersuchung nach Ziffer 5 ist im Praxisalltag an der Tagesordnung und vollkommen zulässig.

Ziffer 535 in der neuen GOÄ

Die Heißluftbehandlung eines Körperteils wird zur neuen Nummer 2301 — „Apparative temperaturgesteuerte Kälte- oder Wärmetherapie (z. B. Kaltluftbehandlung, einschließlich Kältekammer, Infrarotbehandlung, Heißluftbehandlung) einer Region, je Sitzung" — zum festen Satz von 8,73 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 3,46 €). Die neue Ziffer fasst Heißluft, Kaltluft (einschließlich Kältekammer) und Infrarot in einem Code zusammen; die bisherige Unterscheidung zwischen Nr. 535 (ein Körperteil), Nr. 536 (mehrere Körperteile) und Nr. 538 (Infrarot) entfällt. Nummer 2301 ist nicht neben Nummer 4104 oder 4105 berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 535

Die GOÄ-Ziffer 535 ist mit 33 Punkten bewertet. Dies entspricht einem einfachen Gebührensatz von 1,92 € und einem Regelhöchstsatz (1,8-fach) von 3,46 €.
Die GOÄ 535 darf nicht neben den Ziffern 514, 536, 538, 539, 548, 551, 552 und 725 abgerechnet werden. Ein Nebeneinanderberechnen dieser Leistungen in derselben Sitzung ist ausgeschlossen.
Nein, die GOÄ 535 ist pro Sitzung nur einmal berechenbar, auch wenn mehrere Körperteile behandelt werden. Für eine Ganzkörperbehandlung muss stattdessen die Ziffer 536 herangezogen werden.
Eine Steigerung über den 1,8-fachen Satz hinaus ist bei besonderem Aufwand zulässig. Dies kann beispielsweise bei immobilen Patienten oder bei erschwerter Lagerung der Fall sein.
Ja, die Heißluftbehandlung nach GOÄ 535 kann problemlos neben einer Massage nach GOÄ 510 oder 520 abgerechnet werden. Sie dient dabei häufig als vorbereitende Maßnahme zur Muskelentspannung.
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