Erfahren Sie, wie Sie die Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung nach GOÄ 548 rechtssicher abrechnen, Fallstricke vermeiden und Steigerungsfaktoren nutzen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 548
GOÄ 548: Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme)
Die Gebührenordnungsziffer 548 beschreibt die Anwendung hochfrequenter Ströme zur gezielten Tiefenerwärmung des Gewebes. Diese physikalische Therapiemaßnahme nutzt elektromagnetische Felder im Kurzwellen- oder Mikrowellenbereich, um eine thermische Wirkung in tiefer liegenden Gewebeschichten zu erzielen. Im Gegensatz zu oberflächlicher Wärme dringt diese Energie tief in Muskeln und Gelenke ein.
Die Leistung ist dem Abschnitt E (Physikalisch-medizinische Leistungen) und dort dem Unterabschnitt VI (Elektrotherapie) zugeordnet. Sie umfasst die fachgerechte Vorbereitung des Patienten, die Platzierung der Elektroden oder Strahler sowie die Überwachung der Applikationsdauer während der laufenden Sitzung.
GOÄ 548 in der Praxis: Indikationen und therapeutischer Nutzen
Die Anwendung hochfrequenter Ströme nach GOÄ 548 kommt primär bei Erkrankungen des Bewegungsapparates zum Einsatz. Typische Indikationen sind chronisch-degenerative Gelenkerkrankungen wie Arthrosen, chronische Myogelosen sowie hartnäckige Muskelverspannungen im Wirbelsäulenbereich. Durch die Tiefenwärme wird die lokale Durchblutung massiv gesteigert und der Muskeltonus effektiv gesenkt.
Auch bei chronischen Entzündungen der Nebenhöhlen oder im HNO-Bereich kann die Mikrowellentherapie eine sinnvolle adjuvante Option darstellen. Wichtig ist die Abgrenzung zu akuten entzündlichen Prozessen, bei denen Wärme kontraindiziert ist. Vor jeder Anwendung muss eine sorgfältige Prüfung auf Kontraindikationen wie Herzschrittmacher oder metallische Implantate im Behandlungsgebiet erfolgen.
Tipp: Achten Sie bei der Indikationsstellung penibel auf das Vorhandensein von metallischen Implantaten, da diese eine absolute Kontraindikation für Hochfrequenztherapien darstellen und ein Haftungsrisiko bergen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 548
Fallbeispiel 1: Chronisches Lendenwirbelsäulen-Syndrom
Ein Patient stellt sich mit chronisch-rezidivierenden Lumbalgien und ausgeprägten Myogelosen der lumbalen Rückenstrecker vor. Zur Schmerzlinderung und Muskeldetonisierung erfolgt eine 15-minütige Kurzwellenbehandlung der Lendenwirbelsäule. Neben der symptombezogenen Untersuchung (GOÄ 5) wird die GOÄ 548 mit dem Regelsatz (1,8-fach) abgerechnet.
Fallbeispiel 2: Aktivierte Gonarthrose
Bei einer Patientin mit bekannter, derzeit nicht akut entzündeter Gonarthrose wird zur Durchblutungsförderung und Schmerzlinderung eine Mikrowellenbehandlung des Kniegelenks durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 548. Da die Patientin aufgrund starker Adipositas eine aufwendigere Lagerung und längere Vorbereitung benötigte, wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 2,3 gewählt.
Fallbeispiel 3: Chronische Sinusitis maxillaris
Zur Unterstützung der Sekretolyse bei einer chronischen Kieferhöhlenentzündung erhält ein Patient eine lokale Mikrowellenbestrahlung im Gesichtsbereich. Die Behandlung verläuft komplikationslos und wird mit der GOÄ 548 zum Regelhöchstsatz liquidiert. Begleitende Beratungen nach GOÄ 1 sind hierbei problemlos nebeneinander ansetzbar.
Häufige Fehler bei der GOÄ 548: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Nebeneinanderberechnung von verschiedenen wärmetherapeutischen Leistungen. Die GOÄ schließt die Kombination der GOÄ 548 mit anderen physikalischen Ziffern am selben Behandlungstag explizit aus. Konkret darf die Ziffer 548 nicht neben der GOÄ 549 (Heißluftbehandlung) oder der GOÄ 551 (Lichtbehandlung/Infrarot) abgerechnet werden.
Zudem ist der Ausschluss der Ziffer 725 zu beachten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlüsse vollautomatisch. Werden diese Leistungen dennoch am selben Tag für denselben Patienten liquidiert, führt dies unweigerlich zu Rechnungskürzungen und zeitaufwendigen Rückfragen.
Achtung: Die Kombination von Kurzwellentherapie (GOÄ 548) und Heißluft (GOÄ 549) in derselben Sitzung ist ein klassischer Prüffall und wird von den Kostenträgern konsequent gestrichen.
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Dokumentation der GOÄ 548: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen GOÄ-Abrechnung. Für die Ziffer 548 müssen in der Patientenakte die genaue Indikation, das behandelte Körperareal sowie die Dauer und Intensität der Anwendung dokumentiert werden. Auch eventuelle Besonderheiten bei der Durchführung sollten vermerkt werden.
Fehlen diese Angaben, kann der medizinische Dienst der privaten Krankenversicherungen die Notwendigkeit der Behandlung anzweifeln. Ein standardisierter Eintrag in der elektronischen Patientenakte erleichtert den Workflow und sichert den Honoraranspruch ab.
Dokumentationsbeispiel: "Chron. Lumbalgie bei Myogelosen LWS bds. Applikation von Kurzwelle (GOÄ 548) im LWS-Bereich für 15 Min., Dosis II (angenehme Wärme), komplikationslos vertragen."
GOÄ 548: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelhöchstsatz der GOÄ 548 liegt beim 1,8-fachen Satz (3,89 €). Bei erhöhtem Aufwand kann die Gebühr bis zum 2,5-fachen Satz (5,40 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine erschwerte Lagerung des Patienten bei ausgeprägten Kontrakturen oder eine kontinuierliche Überwachung bei sensiblen Hautverhältnissen zur Vermeidung von Verbrennungen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 548 lässt sich hervorragend mit anderen nicht-ausgeschlossenen physikalischen Leistungen kombinieren. Häufig erfolgt die Kombination mit einer Krankengymnastik nach GOÄ 5020 oder einer Massage nach GOÄ 5200, um das Gewebe vorab optimal zu lockern. Auch die Kombination mit diagnostischen Leistungen wie der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 ist im Praxisalltag die Regel.
Ziffer 548 in der neuen GOÄ
Die Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) findet ihren Nachfolger in Nummer 2400 „Anwendung von nieder-, mittel- oder hochfrequentem Strom (auch wechselweise) oder Iontophorese, je Extremität oder Kopf/Rumpf" zum Festpreis von 10,90 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 3,89 €.
Die Abrechnungseinheit wechselt: Statt einmal je Sitzung (unabhängig von der Anzahl behandelter Regionen) gilt 2400 nun je Extremität oder Kopf/Rumpf — bei Behandlung mehrerer Körperbereiche kann die Ziffer entsprechend mehrfach angesetzt werden.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 548
Was hat nicht gestimmt?