GOÄ 549: Hochfrequenztherapie abrechnen – Tipps & Regeln

5 Min. Lesezeit
GOÄ 549
Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung
Punktzahl 55  
Einfachsatz 3,21 € 1,0x
Regelhöchstsatz 5,78 € 1,8x
Höchstsatz 8,03 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 549 für Kurzwellen- und Mikrowellentherapie an mehreren Körperregionen birgt Fallstricke. Erfahren Sie, worauf es ankommt.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 549

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 549 im Abschnitt E (Physikalisch-medizinische Leistungen) unter der Rubrik VI (Elektrotherapie) auf. Die offizielle Leistungsbeschreibung lautet:

Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung

Die Leistung ist mit 55 Punkten bewertet. Daraus ergeben sich je nach Steigerungssatz Honorare von 3,21 € (Einfachsatz), 5,78 € (Regelhöchstsatz) und 8,03 € (Höchstsatz). Die Anwendung hochfrequenter Ströme dient der gezielten Tiefenerwärmung des Gewebes.

Im Gegensatz zur Ziffer 548, die sich auf die Behandlung einer einzelnen Körperregion beschränkt, fordert die GOÄ 549 die Therapie von mindestens zwei getrennten Körperregionen in einer Sitzung. Diese müssen nacheinander und aufgrund eigenständiger medizinischer Indikationen behandelt werden.

GOÄ 549 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Hochfrequenztherapie nutzt elektromagnetische Felder zur Erzeugung von Wärme im tiefgelegenen Gewebe. Diese physikalische Therapieform wirkt nachweislich durchblutungsfördernd, schmerzlindernd und reguliert die Muskelspannung. Typische Indikationen umfassen chronisch-degenerative Gelenkerkrankungen, chronische Myalgien sowie subakute entzündliche Prozesse.

Für die Abrechnung der GOÄ 549 müssen die behandelten Areale den in den Vorbemerkungen definierten Körperregionen entsprechen. Hierzu zählen beispielsweise ein Schultergelenk, ein Kniegelenk, eine Thoraxseite oder die Wirbelsäule mit Längsdurchflutung. Werden zwei dieser Regionen in einer Sitzung therapiert, ist die Ziffer 549 einschlägig.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Behandlung der verschiedenen Regionen nacheinander erfolgt. Eine zeitgleiche Bestrahlung mehrerer Areale mit nur einem Gerät erfüllt die Kriterien der selbstständigen Leistungserbringung meist nicht.

Wichtig ist zudem, dass für jede behandelte Region eine eigenständige Indikation vorliegt. Dies bedeutet, dass die medizinische Notwendigkeit für jedes Areal separat in der Patientenakte dokumentiert sein muss, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 549

Fallbeispiel 1: Multilokuläre Arthrosebeschwerden

Ein Patient stellt sich mit schmerzhafter Gonarthrose rechts und gleichzeitiger Omarthrose links vor. Der Arzt führt in einer Sitzung nacheinander eine Mikrowellenbehandlung des rechten Kniegelenks und des linken Schultergelenks durch.

Da es sich um zwei klar getrennte, definierte Körperregionen mit jeweils eigenständiger Indikation handelt, ist die Abrechnung der GOÄ 549 vollkommen korrekt. Die Ziffer 548 darf in diesem Fall nicht zusätzlich berechnet werden.

Fallbeispiel 2: Chronisches Lendenwirbelsäulen-Syndrom und Hüftgelenksbeschwerden

Eine Patientin leidet unter einem chronischen LWS-Syndrom sowie einer Coxarthrose links. Es erfolgt eine Kurzwellenbehandlung der Wirbelsäule mit Längsdurchflutung und anschließend eine Behandlung des linken Hüftgelenks.

Beide Areale sind in der GOÄ als eigenständige Körperregionen definiert. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 549, da zwei Regionen nacheinander therapiert wurden.

Fallbeispiel 3: Beidseitige Kniegelenksbeschwerden

Ein Patient erhält aufgrund einer beidseitigen Gonarthrose eine Kurzwellenbehandlung an beiden Kniegelenken in einer Sitzung. Die Gelenke werden nacheinander therapiert.

Da jedes Kniegelenk als eigenständige Körperregion gilt, ist die Abrechnung der GOÄ 549 gerechtfertigt. Eine zweifache Abrechnung der GOÄ 548 ist hier ausgeschlossen und wird durch die GOÄ 549 ersetzt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 549: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von GOÄ 548 und GOÄ 549. Die GOÄ schließt diese Kombination in derselben Sitzung explizit aus. Werden zwei Regionen behandelt, gilt die Regel: 548 und 548 verschmelzen zu 549.

Achtung: Die Ziffern 551 (Heißluftbehandlung) und 725 (Lichtbogen- oder Glühlichtbestrahlung) dürfen ebenfalls nicht neben der GOÄ 549 in derselben Sitzung abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen konsequent.

Ein weiterer Streitpunkt mit den Kostenträgern ist die Definition der Körperregionen. Wird beispielsweise die Halswirbelsäule und die Lendenwirbelsäule behandelt, handelt es sich anatomisch zwar um zwei Abschnitte, gebührenrechtlich jedoch oft nur um die Region Wirbelsäule. Hier sollte genau auf die Abgrenzung geachtet werden.

Zudem fordern Prüfstellen häufig den Nachweis der zeitlichen Trennung der Behandlungen. Eine simultane Bestrahlung, bei der der Patient lediglich unter einer breiten Strahlerquelle liegt, rechtfertigt die GOÄ 549 nicht.

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Dokumentation der GOÄ 549: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die behandelten Körperregionen exakt benannt werden. Allgemeine Formulierungen wie "Wärmetherapie durchgeführt" reichen für eine erfolgreiche Abrechnung nicht aus.

Zusätzlich muss die medizinische Notwendigkeit für jede einzelne Region dokumentiert sein. Dies umfasst die jeweilige Diagnose, die lokalisierte Schmerzsymptomatik sowie die Therapiedauer und die Geräteeinstellungen für jedes Areal.

Dokumentation: Kurzwellenbehandlung (hochfrequente Ströme) nacheinander durchgeführt. 1. Region: Rechtes Kniegelenk bei Gonarthrose für 10 Min. 2. Region: Linkes Schultergelenk bei Omarthrose für 10 Min. Indikation: Schmerzlinderung und Durchblutungsförderung.

Durch diese detaillierte Erfassung in der Karteikarte kann im Falle einer Prüfung sofort nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für die Abrechnung der GOÄ 549 vollumfänglich erfüllt waren.

GOÄ 549: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für die GOÄ 549 liegt beim 1,8-fachen Satz (5,78 €). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Gebühr bis zum 2,5-fachen Satz (8,03 €) gesteigert werden. Dies erfordert jedoch eine patientenbezogene und nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung.

Typische Gründe für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein erhöhter Zeitaufwand bei der Lagerung des Patienten, beispielsweise aufgrund starker Kontrakturen oder ausgeprägter Adipositas. Auch eine erschwerte Elektrodenplatzierung bei anatomischen Besonderheiten kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 549 lässt sich hervorragend mit anderen physikalisch-medizinischen Leistungen kombinieren, sofern keine Ausschlüsse vorliegen. Häufig wird die Hochfrequenztherapie mit einer Krankengymnastik nach GOÄ 507 oder einer Massage nach GOÄ 520 bis 522 kombiniert.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen wärmetherapeutischen Verfahren wie der GOÄ 551 (Heißluft) in derselben Sitzung. Die Kombination mit einer Reizstromtherapie nach GOÄ 552 ist wiederum möglich und in der Schmerztherapie weit verbreitet.

Ziffer 549 in der neuen GOÄ

Die Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung (bisher Pauschalcode; 2,3-facher Satz 5,78 €) wird in der neuen GOÄ durch Nummer 2400 „Anwendung von nieder-, mittel- oder hochfrequentem Strom (auch wechselweise) oder Iontophorese, je Extremität oder Kopf/Rumpf" abgedeckt, zum Festpreis von 10,90 €.

Statt einer Pauschale für Mehrfachbehandlung gilt in der neuen GOÄ eine Abrechnung je behandelter Extremität oder Kopf/Rumpf — die Leistung kann also bei mehreren behandelten Regionen mehrfach angesetzt werden. Die Pauschallogik der alten 549 entfällt damit vollständig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 549

Die GOÄ-Ziffer 549 wird berechnet, wenn eine Kurzwellen- oder Mikrowellenbehandlung an mehreren Körperregionen in einer Sitzung erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Behandlung der verschiedenen Regionen nacheinander und aufgrund eigenständiger Indikationen durchgeführt wird. Bei nur einer Region ist stattdessen die GOÄ 548 anzusetzen.
Als eigenständige Körperregionen gelten unter anderem ein Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenk, eine Thoraxseite, das Epigastrium sowie die Wirbelsäule mit Längsdurchflutung. Auch ein Arm oder Bein mit Längsdurchflutung zählt als separate Region. Die genaue Dokumentation der behandelten Regionen ist für die Abrechnung zwingend erforderlich.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 549 und der GOÄ 548 in derselben Sitzung ist ausgeschlossen. Wenn zwei getrennte Regionen mittels Hochfrequenztherapie behandelt werden, verschmelzen diese Leistungen zur höher bewerteten GOÄ 549. Eine Nebeneinanderberechnung wird von den privaten Krankenversicherungen konsequent gestrichen.
Neben der GOÄ 549 sind die Ziffern 548 (Kurzwellenbehandlung einer Region), 551 (Heißluftbehandlung) und 725 (Lichtbogen- oder Glühlichtbestrahlung) im selben Behandlungsfall bzw. in derselben Sitzung ausgeschlossen. Diese Ausschlüsse sind in den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ fest verankert.
Eine Steigerung der GOÄ 549 über den 1,8-fachen Regelsatz hinaus ist bei erhöhtem Zeitaufwand oder schwierigen anatomischen Verhältnissen möglich. Typische Begründungen sind beispielsweise ausgeprägte Adipositas des Patienten oder eine erschwerte Lagerung bei starken Schmerzzuständen. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar in der Rechnung dokumentiert werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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