Die Abrechnung der Iontophorese nach GOÄ 552 bietet Fallstricke. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, Sachkosten und die rechtssichere Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 552
GOÄ 552: Iontophorese – 44 Punkte
Die Iontophorese beschreibt ein medizinisches Verfahren, bei dem Arzneistoffe unter Anwendung eines schwachen elektrischen Gleichstroms über die Haut in den Körper eingebracht werden. Durch die elektrische Ladung des Stroms wandern die ionisierten Wirkstoffmoleküle gezielt in das Gewebe ein. Diese Methode ermöglicht eine hohe lokale Wirkstoffkonzentration bei minimaler systemischer Belastung.
Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts E ist die verwendete Arzneilösung nicht gesondert berechenbar. Die Kosten für die medikamentöse Lösung sind somit vollständig mit der Gebühr abgegolten. Dies erfordert eine genaue Kalkulation der Praxiskosten vor der Durchführung.
GOÄ 552 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Anwendung der GOÄ 552 findet primär in der Dermatologie, Orthopädie und Rheumatologie statt. Ein klassisches Einsatzgebiet ist die Behandlung der Hyperhidrosis (übermäßige Schweißproduktion), insbesondere an Handflächen, Fußsohlen oder in den Achselhöhlen. Hierbei kommt häufig auch die Leitungswasser-Iontophorese zum Einsatz, um die Schweißdrüsenaktivität temporär zu hemmen.
In der Orthopädie wird das Verfahren zur lokalen Schmerzlinderung und Entzündungshemmung genutzt. Typische Indikationen sind hierbei die Epicondylitis radialis humeri (Tennisarm) oder chronisch-rheumatische Gelenkerkrankungen. Durch den gezielten Stromeinsatz können entzündungshemmende Substanzen wie Diclofenac oder Kortikoide tief in das betroffene Gewebe transportiert werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 552
Fallbeispiel 1: Leitungswasser-Iontophorese bei Hyperhidrosis manuum
Ein Patient stellt sich mit ausgeprägter, therapieresistenter Hyperhidrose der Hände vor. Es erfolgt eine 15-minütige Leitungswasser-Iontophorese beider Hände zur Reduktion der Schweißsekretion. Neben der symptombezogenen Untersuchung wird die Leistung nach GOÄ 552 abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt zum Regelsatz, da keine Komplikationen auftraten.
Fallbeispiel 2: Iontophorese mit Diclofenac bei Epicondylitis
Bei einer Patientin mit chronischer Epicondylitis humeri radialis wird eine Iontophorese unter Verwendung eines diclofenachaltigen Gels durchgeführt. Der Wirkstoff wird mittels Gleichstrom direkt in den Sehnenansatz eingebracht. Abgerechnet wird die GOÄ 552. Da das Gel als Arzneiträger dient, darf es nicht separat als Sachkosten deklariert werden.
Fallbeispiel 3: Iontophorese bei aktivierter Arthrose des Kniegelenks
Ein älterer Patient leidet unter einer schmerzhaften, aktivierten Arthrose des rechten Kniegelenks. Zur Schmerzlinderung wird eine Iontophorese mit einem Lokalanästhetikum appliziert. Aufgrund starker Behaarung und empfindlicher Haut muss der Stromfluss sehr langsam gesteigert werden, was die Behandlungszeit verlängert. Die Abrechnung erfolgt mit erhöhtem Steigerungsfaktor.
Häufige Fehler bei der GOÄ 552: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das separate Inrechnungstellen der verwendeten Medikamente oder Trägerlösungen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Beträge regelmäßig unter Verweis auf die Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts E. Nur Verbrauchsmaterialien, die nicht explizit ausgeschlossen sind, können im Einzelfall geltend gemacht werden.
Zudem müssen die strikten Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ 552 darf am selben Behandlungstag nicht neben der Ziffer 413 (Inhalationstherapie) oder der Ziffer 725 (Lichttherapie) abgerechnet werden. Solche Doppelkombinationen führen unweigerlich zu Beanstandungen bei der Rechnungsprüfung.
Achtung: Die zeitgleiche Erbringung und Abrechnung von Lichttherapie (GOÄ 725) und Iontophorese (GOÄ 552) ist am selben Kalendertag ausgeschlossen, selbst wenn diese an unterschiedlichen Körperregionen stattfinden.
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Dokumentation der GOÄ 552: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen und Regresse. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, die behandelte Körperregion sowie die technischen Parameter festgehalten werden. Dazu gehören insbesondere die Stromstärke (in mA) und die exakte Dauer der Stromeinwirkung.
Auch die Verträglichkeit der Behandlung und eventuelle Hautveränderungen nach der Applikation sollten dokumentiert werden. Bei der Verwendung von Medikamenten ist der genaue Wirkstoff namentlich zu erfassen. Dies sichert die medizinische Notwendigkeit und begründet im Zweifel auch einen erhöhten Steigerungsfaktor.
Dokumentation: Iontophorese re. Knie bei aktivierter Gonarthrose. Applikation von Diclofenac-Gel, Stromstärke 5 mA über 15 Min. Keine Hautirritationen, Patient beschwerdefrei entlassen.
Tipp: Nutzen Sie standardisierte Vorlagen in Ihrer Praxissoftware, um die Parameter Stromstärke, Dauer und Wirkstoff mit wenigen Klicks rechtssicher zu dokumentieren.
GOÄ 552: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwerts über den 1,8-fachen Regelsatz hinaus bis zum 2,5-fachen Höchstsatz erfordert eine individuelle Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind eine überdurchschnittlich lange Behandlungsdauer aufgrund von Kreislaufinstabilitäten oder eine besonders schwierige anatomische Lokalisation. Auch eine ausgeprägte Hautüberempfindlichkeit, die eine extrem langsame und vorsichtige Stromsteigerung erfordert, rechtfertigt einen höheren Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 552 lässt sich gut mit beratenden und untersuchenden Leistungen wie den Ziffern 1 oder 5 kombinieren. Auch die Kombination mit anderen physikalischen Therapieverfahren, wie der Kältetherapie (GOÄ 530) oder der Wärmetherapie (GOÄ 535), ist zulässig, sofern keine spezifischen Ausschlüsse vorliegen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Behandlungszeiten der einzelnen Modalitäten organisatorisch und medizinisch plausibel voneinander abgegrenzt sind.
Ziffer 552 in der neuen GOÄ
Die Iontophorese findet ihren Nachfolger in Nummer 2400 „Anwendung von nieder-, mittel- oder hochfrequentem Strom (auch wechselweise) oder Iontophorese, je Extremität oder Kopf/Rumpf" zum Festpreis von 10,90 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 4,61 €.
Die Iontophorese ist in der neuen Legende ausdrücklich als Alternative genannt. Relevante Abrechnungsänderung: In der alten GOÄ waren Arzneimittelkosten bei Iontophoresen nicht separat ansatzfähig. In der neuen GOÄ sind Arzneimittel für Iontophoresen nach der Kapitelregel aus den Kosten ausgenommen und damit zusätzlich berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 552
Was hat nicht gestimmt?